Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 478 (NJ DDR 1968, S. 478); Die Klägerin ist die Mutter des am 8. Januar 1965 außerhalb der Ehe geborenen Kindes Jürgen. Die Empfängniszeit läuft vom 12. März bis zum 11. Juli 1964. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Vater ihres Kindes ist, und ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Er habe am 8. Mai 1964 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil er zur Klägerin keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten habe. Das Stadtbezirksgericht hat die Klägerin als Partei vernommen. Danach hat es ein Blutgruppen- und ein Tragezeitgutachten beigezogen. Nach dem Blutgruppengutachten ist der Verklagte als Vater des Kindes nicht auszuschließen. Das Tragezeitgutachten ergibt, daß eine Zeugung des Kindes am 8. Mai 1964 wahrscheinlich ist, wenn die Klägerin ihre letzte vorgeburtliche Regelblutung wie von ihr angegeben am 26. April 1964 hatte. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Tragezeitgutachten der günstigste Zeitpunkt für eine Zeugung des Kindes am 20. bzw. 21. April 1964 gewesen sei. Selbst unter Beachtung einer möglichen Schwankungsbreite komme der 8. Mai 1964 nicht als Zeitpunkt der Empfängnis in Frage. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Verklagte hat beantragt, diese zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, daß die Klägerin in einem Vorprozeß vor dem Kreisgericht B., in dem die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens abgewiesen worden sei, ihn niemals als Erzeuger des Kindes angegeben habe. In diesem Prozeß habe sie behauptet, daß sie in der Empfängniszeit allein mit dem damals verklagten P. geschlechtlich verkehrt habe, und zwar am 13. Juni 1964. Über ihre letzte vorgeburtliche Regelblutung habe sie sich nicht erklären können. Die Klägerin hat nunmehr erklärt, daß sie im Vorprozeß keine Angaben über den jetzt Verklagten habe machen können, weil sie dessen Anschrift nicht gekannt habe. Das Stadtgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach den unterschiedlichen Angaben der Parteien ist zunächst fraglich, ob sie miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Das Stadtbezirksgericht hat richtig erkannt, daß es deshalb erforderlich ist, möglichst eindeutig zu ermitteln, ob zwischen den Parteien der von der Klägerin behauptete Geschlechtsverkehr am 8. Mai 1964 stattgefunden hat. Wenn es, um diese Frage zu klären und vorhandene Zweifel zu beseitigen, nach der Parteivernehmung der Klägerin ein Blutgruppen- und Tragezeitgutachten beigezogen hat, so entsprachen diese Beweiserhebungen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. Urteil vom 9. Juni 1966 1 ZzF 8 66 NJ 1966 S. 571) und Abschn. I Ziff. 3 der inzwischen erlassenen Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237). Allerdings hat das Stadtbezirksgericht das Tragezeitgutachten, nach dem eine Zeugung des Kindes am 8. Mai 1964 wahrscheinlich ist, unrichtig gewürdigt und ist infolge seiner fehlerhaften Schlußfolgerungen zur Klageabweisung gelangt. Zu Recht ist deshalb im Rechtsmittelverfahren eine andere Würdigung des Tragezeitgutachtens erfolgt, worauf noch einzugehen sein wird. Das Stadtgericht hat jedoch bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens, und bei seiner Würdigung der vom Stadtbezirksgericht erhobenen Beweise nicht erkannt, daß das Verfahren noch der weiteren Sachaufklärung bedurfte. Die Ursache für diesen Mangel des Rechtsmittelverfahrens liegt einmal darin, daß der Senat das Blutgruppengutachten offensichtlich unrichtig bewertet und sich zum anderen mit dem Vorprozeß der Klägerin gegen P. nur ungenügend befaßt hat. Bei der Würdigung des Blutgruppengutachtens hat das Stadtgericht dargelegt, die letzten Zweifel wegen der Richtigkeit der Klagebehauptung seien dadurch beseitigt worden, daß nach diesem die Vaterschaft des Verklagten nicht auszuschließen sei, so daß damit für seine Vaterschaft eine Wahrscheinlichkeit von 90 % bestehe. Es ist nicht erklärlich, wie das Stadtgericht zu dieser Feststellung gelangt ist. Hierfür bietet das Blutgruppengutachten keine Grundlage, da es weder die angeführten noch andere biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte enthält. Das führt dazu, daß das Stadtgericht die Vaterschaft des Verklagten mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen betrachtet hat, ohne daß das Beweisergebnis dafür eine entsprechende Aussage vermittelt. Aus dem Ergebnis des Blutgruppengutachtens war vielmehr abzuleiten, daß damit die Aussage der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung nicht widerlegt worden war. Infolgedessen erhöhte sich gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, daß ihre Aussage richtig sei. Ob bereits mit dieser Feststellung alle Zweifel und Bedenken des Gerichts beseitigt waren und es davon ausgehen konnte, daß der Geschlechtsverkehr am 8. Mai 1964 hinreichend nachgewiesen war, mußte sich nach dem Ergebnis der weiteren Beweise, hier des Tragezeitgutachtens, bestimmen. Da nach diesem Gutachten eine Zeugung des Kindes am 8. Mai 1964 wahrscheinlich ist, ergaben sich damit zusätzliche Umstände, die für die Richtigkeit der Aussage der Klägerin sprechen. Allerdings darf insoweit nicht übersehen werden, daß eine Zeugung am 8. Mai 1964 von dem Gutachter für wahrscheinlich gehalten wird unter der Voraussetzung, daß die letzte vorgeburtliche Regelblutung der Klägerin, wie von ihr in diesem Verfahren angegeben, am 26. April 1964 war. Im Zusammenhang mit dieser Frage ist dem Stadtgericht eine weitere Ungenauigkeit unterlaufen, indem es davon ausgegangen ist, daß die Regelblutungen der Klägerin bereits vor der Empfängnis des Kindes unregelmäßig auftraten. Hierzu enthalten jedoch die mündlichen wie die schriftsätzlichen Darlegungen der Klägerin keine Angaben. Diese Ausführungen des Stadtgerichts haben dazu geführt, daß es dem genauen Zeitpunkt der letzten Regelblutung keinen besonderen Wert beigemessen hat. Die hierzu vorliegenden unterschiedlichen Zeitangaben, auf die im Kassationsantrag im einzelnen hingewiesen wird, lassen darauf schließen, daß die Klägerin keine Notizen über den Eintritt der Regelblutungen geführt oder sonstige Anhaltspunkte gedächtnismäßig erfaßt hat, die ihr genaue Erklärungen ermöglichen. Bezeichnend ist insoweit, daß sie, wie sich aus dem im Vorprozeß erstatteten Tragezeitgutachten ergibt, bei der Aufnahme zur Entbindung nicht in der Lage war, sich über den Zeitpunkt der letzten vorgeburtlichen Regelblutung zu erklären. Da sie vor der Geburt des Kindes auch keine Schwangerenberatung aufgesuchl hat, ist es nicht möglich, auf andere schriftliche Unterlagen zurückzugreifen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, das Stadtgericht insoweit wegen mangelhafter Sachaufklärung zu rügen, weil es sich nicht bemüht hat, den Zeitpunkt der letzten vorgeburtlichen Regelblutung durch eine nochmalige Parteivernehmung der Klägerin zu ermitteln. Bei der gegebenen Sachlage war nicht zu erwarten, daß sie in der Lage wäre, sich nach einigen Jahren genau und zuverlässig über Daten zu erklären, die sie bereits bei der Geburt des Kindes nicht mehr mitteilen konnte. Wenn somit einerseits davon auszugehen ist, daß das Tragezeitgutachten mit seiner Darlegung, eine Zeugung am 8. Mai 1964 sei wahrscheinlich, auf der Voraussetzung basiert, die letzte vorgeburtliche Regelblutung sei am 26. April 1964 eingetreten, und andererseits dieser Zeitpunkt nicht gewiß ist. so hätte das Stadtgericht 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 478 (NJ DDR 1968, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 478 (NJ DDR 1968, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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