Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 477 (NJ DDR 1968, S. 477); gehalten wird. Wegen des klaren Wortlauts des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrags (einschl. des Nachtrags) besteht kein Raum für seine Auslegung gemäß § 157 BGB; der Vertragsinhalt ist eindeutig. In vorliegendem Fall ist jedoch auch nach § 242 BGB zu prüfen, ob es Treu und Glauben, d. h. den sozialistischen Rechtsauffassungen entspricht, wenn auch nach Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Schuldner noch die vertraglich vereinbarte Leistung gefordert wird. Diese Frage ist zu verneinen, weil eine Verpflichtung des Schuldners zur Leistung im vorliegenden Falle zur Weiterzahlung des Pachtzinses nur dann bestehen kann, wenn der Gläubiger eine dementsprechende Gegenleistung erbringt. Die Klägerin hat dem Verklagten die Ziegelei mit dem Recht verpachtet, aus der nicht mitverpachteten Tongrube ständig fachgemäß Ton abzubauen. Dieses Recht kann der Verklagte aber nicht mehr ausüben, weil wie sich aus dem Ergebnisbericht der Staatlichen Geologischen Kommission der DDR, Abt. Geologische Dienste (Steine und Erden), ergibt ein abbauwürdiges Tonlager nicht vorhanden ist. Damit wird dem Verklagten der weitere Betrieb der Ziegelei unmöglich gemacht, woraus sich der Wegfall seiner Verpflichtung, das Pachtverhältnis mit der Klägerin bis 1975 fortzusetzen, ergibt. Eine Weiterzahlung des Pachtzinses würde gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, weil der Verklagte diesen Pachtzins ohne entsprechende Gegenleistung zahlen müßte. Es muß daher dem Verklagten als Pächter die Möglichkeit gegeben werden, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrag auszuscheiden. §33 ZPO; §2 FVerfO. Die im Zivilverfahren und im Familienrechtsverfahren geltenden unterschiedlichen Prinzipen stehen der Erhebung einer auf einen familienrechtlichen Anspruch gestützten Widerklage in einem zivilrechtlichen Verfahren entgegen. BG Dresden, Urt. vom 25. Oktober 1967 - 2 BCB 113 67. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe wurde geschieden und die Wohnung dem Kläger zugesprochen. Da diese Wohnung aber noch von der Verklagten mit bewohnt wurde, hat der Kläger, der allein die Miete bezahlte, Ersatz des auf die Verklagte entfallenden Anteils verlangt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben, mit der sie einen Ausgleichsanspruch am Wert des in der Ehe angeschafften Pkws geltend macht. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Die von der Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: (Es wird zunächst ausgeführt, daß das Kreisgericht der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben hat.) Soweit die Verklagte mit der Widerklage einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 4 500 M geltend macht, hat das Kreisgericht diesen Anspruch sachlich geprüft und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Es hat jedoch versäumt, vor Eintritt in eine sachliche Prüfung dieses mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs zu untersuchen, ob die Widerklage überhaupt zulässig war. Der mit der Widerklage geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist seinem Charakter nach ein rein familienrechtlicher Anspruch. Somit ergibt sich, daß die Klage einen zivilrechtlichen Anspruch, die Widerklage aber einen familienrechtlichen Anspruch betrifft. Daraus folgt weiter, daß über diese ihrem Charakter nach unterschiedlichen Ansprüche auch in unterschiedlichen Prozeßarten zu entscheiden ist. Für das Zivilverfahren gilt die ZPO mit dem stark ausgeprägten Dispositionsprinzip. Im Familienverfahren dagegen sind alle in der ZPO enthaltenen Einschränkungen des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit beseitigt, und das Dispositionsprinzip hat eine inhaltlich neue Ausgestaltung erfahren. Nur im Familienverfahren können daher aus einer Ehe folgende vermögensrechtliche Konflikte auch dann, wenn es ein aus der Gleichberechtigung der Ehegatten abgeleiteter Ausgleichsanspruch der Frau ist richtig gelöst werden, denn die Normen der Familienverfahrensordnung versetzen das Gericht in die Lage, die konkreten Bedingungen vor, während und nach der Vermögensbildung in der Familie bzw. der Ehe der Parteien exakt zu erforschen. So ist z. B. nach § 2 Abs. 3 FVerfO das Gericht bei der Erforschung der objektiven Wahrheit nicht an die Sachvorträge der Parteien und die von ihnen angetretenen Beweise gebünden und kann von Amts wegen auch über solche Tatsachen Beweis erheben, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Die Unterschiedlichkeit des Verfahrens in Familiensachen äußert sich aber auch in weiteren Befugnissen des Gerichts, für die im Zivilverfahren kein Raum ist (vgl. z. B. § 35 FVerfO). Diese im Familienverfahren und Zivilverfahren unterschiedlich wirkenden Prinzipien gestatten es nicht, einen familienrechtlichen Anspruch in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Vielmehr verlangt die Einheitlichkeit von materiellem und prozessualem Familienrecht auch die Geltendmachung in der in der Familienverfahrensordnung geregelten besonderen Prozeßart. Eine Widerklage aber ist nur zulässig, wenn sie in derselben Prozeßart wie die Klage erhoben werden kann; andernfalls ermangelt es einer Sachurteilsvoraussetzung. Diese Unzulässgkeit der Widerklage verbietet zugleich eine Trennung der Widerklage nach § 145 Abs. 2 ZPO, denn die Trennung wegen fehlenden rechtlichen Zusammenhangs des mit der Widerklage geltend gemachten Gegenanspruchs mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruchs setzt voraus, daß die Widerklage überhaupt zulässig ist. Da dies zu verneinen ist, war auch keine Trennung in Betracht zu ziehen. Aus alledem ergibt sich, daß das Kreisgericht den Teil der Widerklage, mit dem die Verklagte und Widerklägerin einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, als unzulässig hätte abweisen müssen. Familienrecht §54 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 23. Streiten die Parteien im Vaterschaftsfeststellungsverfahren darüber, ob zwischen ihnen Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, und werden deshalb Gutachten beigezogen, so genügt es nicht, diese allein unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, daß nach dem Ergebnis der Gutachten die Vaterschaft des Verklagten nicht auszuschließen ist. Das Gericht hat vielmehr auch alle anderen beachtlichen Umstände zu würdigen und insbesondere zu prüfen, ob der Sachverhalt noch der weiteren Aufklärung bedarf. Ergeben sich zwischen den Behauptungen der Klägerin in einem Vorprozeß und in einem späteren Verfahren Widersprüche oder Unklarheiten, so ist auch aufzuklären, warum zunächst andere Angaben gemacht wurden und weshalb diese nicht aufrechterhalten oder ergänzt wurden. OG, Urt. vom 25. Januar 1968 1 ZzF 34/67. 4 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 477 (NJ DDR 1968, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 477 (NJ DDR 1968, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren.

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