Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 476 (NJ DDR 1968, S. 476); 1966 bestätigte, so ist diese unangemessene Verzögerung nicht gutzuheißen. Bereits in einer Aussprache beim Kreislandwirtschaftsrat vom 25. Mai 1966 war ihr empfohlen worden, die Differenzen in einer Vollversammlung zu klären. Dieser Umstand kann sich aber nicht mindernd auf die Schadenersatzpflicht auswirken. Denn in der gleichen Besprechung wurde der Verklagte eindringlich darauf hingewiesen, die Tätigkeit als Zimmermann unverzüglich aufzunehmen. Hierzu war er aber, obwohl ihm die Rechtslage klar sein mußte, grundsätzlich nicht bereit. Das ergibt sich schon daraus, daß er trotz Bestehens der Mitgliedschaft bei der Klägerin anderweit Arbeit aufnahm. Er hat also seine Arbeitspflicht vorsätzlich verletzt und sich hierbei auch bewußt damit abgefunden, daß hierdurch für die LPG Schaden entstehen könnte. Deshalb hat er die so verursachte Fondsminderung zu erstatten. Was die Rückforderung der Unterstützung anläßlich des Meisterlehrgangs anbelangt, ist die Entscheidung des Bezirksgerichts im Ergebnis richtig. Festlegungen über die Rückzahlungspflicht sind möglich und zulässig. Sie sollten durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Betriebsordnung aufgenommen werden. Hierdurch werden individuelle Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. Sie sind dann zwischen Mitglied und Vorstand vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen zu treffen. Sie bedürfen zwar nicht der Schriftform, doch sollte sie angewandt werden, um für den Fall von Meinungsverschiedenheiten die Beweisführung zu erleichtern. Rückwirkende Kraft haben weder allgemeine Regelungen in der Betriebsordnung noch Einzelabmachungen. Für ihre inhaltliche Ausgestaltung ist zu beachten: Die Rückforderung wird nur dann als berechtigt angesehen, wenn das Mitglied aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen aus der LPG ausscheidet oder wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wird. Einem Ausschluß ist es gleichzusetzen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das wird dann der Fall sein, wenn sich das Mitglied gröblich und wiederholt trotz Ermahnungen gegen genossenschaftliche Pflichten vergeht, vor allem gegen die Arbeitsdisziplin schwerwiegend verstößt, z. B. die Arbeit unberechtigt einstellt und trotz laufender Hinweise nicht wieder aufnimmt (vgl. Ziff. 28 MSt Typ III). Ist es dem Mitglied wegen Umständen, die es nicht zu vertreten hat, unmöglich, die aus der Unterstützung für seine Weiterbildung folgenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder ist sein Ausscheiden aus der LPG gerechtfertigt, so kann die Rückzahlung der Qualifizierungskosten nicht verlangt werden. Die Dauer der Pflicht zur weiteren Arbeit in der Genossenschaft sollte nicht über fünf Jahre hinaus erstreckt werden. Der Verklagte ist wegen seines gesetz- und statutenwidrigen Verhaltens zur Rückzahlung verpflichtet. Die Vereinbarung wurde vor Beginn des Meisterlehrgangs getroffen. Er hat die genossenschaftliche Arbeit trotz wiederholter eindringlicher Belehrung prinzipiell verweigert und hierdurch eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, daß die Voraussetzungen für seinen Ausschluß aus der LPG Vorlagen. §280 ZPO; §§581, 242 BGB. 1. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO braucht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht besonders nachgewiesen zu werden. 2. An die vorzeitige Kündigung von Pachtverträgen über einen bestimmten Zeitraum sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist jedoch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Pachtvertrags möglich. 3. Wird ein langfristiger Pachtvertrag über einen Ziegeleibetrieb unter der Voraussetzung abgeschlossen, daß die Tonvorkommen während der Vertragsdauer für den Betrieb der Ziegelei ausreichen, und ergibt die geologische Untersuchung, daß kein abbauwürdiges Tonlager vorhanden ist, so kann der Pächter den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzeitig kündigen. BG Schwerin, Urt. vom 11. April 1968 BC 1/68. Der Verklagte hat mit Pachtvertrag vom 19. Juni 1952 eine der Klägerin gehörende Ziegelei gepachtet. Durch Ergänzungsvertrag vom 11. Januar 1955 wurde die Pachtdauer bis zum 31. Dezember 1975 verlängert. Der Pachtzins wurde auf 220 M monatlich festgesetzt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Verklagte das Pachtverhältnis zum Jahresende 1967 gekündigt habe. Da aber die Geschäftsgrundlage des Vertrages keineswegs weggefallen sei, könne der Verklagte die Kündigung weder auf § 157 noch auf § 242 BGB stützen. Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, daß der Pachtvertrag über den 1. Januar 1968 hinaus fortbesteht, und den Verklagten zu verurteilen, an sie 880 M Pachtzins für die Monate Januar bis April 1968 zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, daß die Vertragschließenden eindeutig davon ausgegangen seien, daß die geologischen Voraussetzungen für einen Betrieb der Ziegelei während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses gegeben sind. Diese Voraussetzungen lägen nach einem Ergebnisbericht über die Ziegeltonerkundungsbohrungen des Zentralen Geologischen Dienstes im Raum L. nicht mehr vor. Daraus ergebe sich, daß die angenommene Grundlage für den Abschluß des Pachtvertrags nicht mehr gegeben sei. Aus den Gründen: Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, festzustellen, daß der Pachtvertrag über den 1. Januar 1968 hinaus fortbesteht, und den Verklagten zu verurteilen, an sie 880 M Pachtzins zu zahlen, sind für die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer solchen Klage lediglich die Voraussetzungen des § 280 ZPO (Zwischenfeststellungsklage) zu prüfen. Nach dieser Bestimmung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses hängt davon ab, ob zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis besteht oder nicht. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses so wie das bei der gewöhnlichen Feststellungsklage nach § 256 ZPO verlangt wird braucht nach dem Wortlaut des § 280 ZPO nicht besonders nachgewiesen zu werden, weil es sich aus dem bereits anhängigen Rechtsstreit ergibt (vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1957, Bd. I, S. 368). Materiellrechtlich ist die Frage zu entscheiden, ob ein für eine bestimmte Zeit geschlossener Vertrag vorzeitig gekündigt werden kann. Grundsätzlich sind an die Zulässigkeit der Kündigung solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits entspricht es aber den sozialistischen Rechtsauffassungen, wenn bei Fortfall der Geschäftsgrundlage die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung solcher Verträge für zulässig 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 476 (NJ DDR 1968, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 476 (NJ DDR 1968, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen durch den Betreffenden kann sowohl durch Staatssicherheit als auch im Zusammenwirken mit anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Organen erfolgen.

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