Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 475 (NJ DDR 1968, S. 475); werden, selbst wenn Bauleiter F. und Zimmerbrigadier R. Mitverantwortung tragen sollten. Zutreffend hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Hauptverantwortliche für das Baugeschehen in K. der Verklagte gewesen ist. Es ist nichts Außergewöhnliches, daß für ein bestimmtes Objekt nicht der Leiter der Baubrigade, sondern dessen Stellvertreter zur Überwachung und Anleitung eingesetzt wird. Er kann dann allerdings nur für solche Fehler verantwortlich gemacht werden, die er zufolge seiner fachlichen Vorbildung, des von ihm wegen seiner Stellung besonders zu verlangenden Verantwortungsbewußtseins und der zu erwartenden Sorgfalt vermeiden konnte. Der Verklagte kann sich also nicht darauf berufen, daß der Brigadier R. ebenfalls ein erfahrener Zimmerer gewesen sei. Als Verantwortlicher für den Scheunenbau war er R. gegenüber weisungsberechtigt. Er durfte sich nicht auf dessen Bauausführung verlassen, sondern mußte die nicht schwer feststellbaren Mängel rügen und deren Beseitigung veranlassen, noch bevor die Scheune in Gebrauch genommen wurde. Es mag auch zutreffen, daß die Arbeitsbereiche in der Baubrigade, besonders auch zwischen dem Leiter und seinem Stellvertreter, nicht eindeutig festgelegt und abgegrenzt waren. Das wurde von der Klägerin im Ermittlungsverfahren auch eingeräumt. Diese unzureichende Arbeitsorganisation hat sich auf die mangelhafte Bauausführung aber allenfalls dahin ausgewirkt, daß die fehlerhafte Konstruktion (Dreiecksverband) nicht erkannt wurde. Daß der Verklagte für die Ausführung der Zimmererarbeiten die Verantwortung trug, konnte nach den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein und ist von ihm auch bestätigt worden. Selbst wenn bei Baukontrollen Bauleiter F. mit zugegen gewesen sein sollte, wird hierdurch die eigene, für dieses Objekt umrissene Verantwortlichkeit des Verklagten weder aufgehoben noch gemindert. Er hat seine Kontroll- und Anleitungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch fahrlässig der Klägerin Schaden zugefügt. Seine materielle Verantwortlichkeit ergibt sich aus § 15 LPG-Gesetz. Sie besteht unabhängig davon, ob unter Umständen auch noch andere leitende Mitarbeiter der Baubrigade die Schadenshöhe ungünstig mit beeinflußt haben. Da dies hinsichtlich des Bauleiters F. und des Brigadiers R. nicht auszuschließen ist, wurde dieser Umstand zutreffend vom Bezirksgericht bei der Bemessung des Schadenersatzes mindernd berücksichtigt. Andererseits muß es der Klägerin überlassen bleiben, ob sie alle in Betracht kommenden Mitglieder materiell verantwortlich macht. In der Regel sollte das geschehen. Ausnahmen werden z. B. dann zu billigen sein, wenn die Verantwortung eines Schädigers geringeren Grades ist, sein genossenschaftliches Verhalten bisher untadelig war und er sonst gute Arbeit leistete. Wird der Schaden von mehreren Mitgliedern fahrlässig verursacht, kann jedes wie geschehen nur für einen angemessenen Teil in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Abschn. II C Ziff. 3 d und 4 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts, NJ 1966 S. 268 ff.). Unberücksichtigt hat das Bezirksgericht gelassen, daß der Verklagte nicht dafür verantwortlich ist, daß der Dreiecks verband nicht ausgeführt wurde. Unter Beachtung dieses für die Entstehung des Schadens nicht unwesentlichen Umstands und aller anderen vom Bezirksgericht erwähnten Kriterien sieht es der Berufungssenat für angemessen an, wenn der Verklagte der Klägerin 10 % des ihr entstandenen Verlustes ersetzt. Soweit mehr gefordert wurde, war die Klage abzuweisen. Zutreffend ist die Feststellung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte nicht berechtigt war, nach Mitteilung des Funktionsentzugs die Arbeit als Zimmerer zu verweigern, und daß er deshalb die hierdurch eingetretene Verminderung der Fondszuführung zu erstatten hat. Wenn sich der Verklagte zur Begründung seines Antrags auf arbeitsrechtliche Vorschriften in allgemeiner Form beruft, so übersieht er, daß sich die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder einer LPG von der Regelung der in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Werktätigen im Gesetzbuch der Arbeit unterscheidet. Das ist durch die unterschiedliche sozialökonomische Stellung des Mitglieds gegenüber sonstigen Werktätigen und weitere Besonderheiten der Arbeit in der Genossenschaft, die immer im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft gesehen werden muß, bedingt. Eine analoge Heranziehung arbeitsrechtlicher Normen kann nur erwogen werden, wenn im Einzelfall LPG-rechtliche Bestimmungen nicht gegeben sind. Aber selbst dann sind die Eigentümlichkeiten der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse zu beachten. Die Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts hat nach LPG-Recht zu erfolgen. Gemäß Ziff. 40 MSt Typ III werden die Brigadeleiter vom Vorstand eingesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Diese Organe haben demzufolge auch das Recht, Mitglieder von dieser Funktion zu entbinden und für eine andere Tätigkeit vorzusehen. Die Ablösung eines Brigadiers ist nur gerechtfertigt, wenn ausreichende Gründe, die unterschiedlicher Natur sein können, vorliegen. Glaubt das Mitglied, zu Unrecht seiner Funktion enthoben worden zu sein, so hat es die Möglichkeit, sich wegen der Überprüfung des Beschlusses entsprechend Ziff. 58 Abs. 2 MSt Typ III an den Kreislandwirtschaftsrat zu wenden. Hierdurch wird jedoch die Pflicht des Mitglieds zur Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit (§ 5 LPG-Ges., Ziff. 35 MSt Typ III) nicht beschränkt oder gar aufgehoben. Solange das Einspruchsverfahren beim Kreislandwirtschaftsrat läuft, ist das Mitglied gehalten, die ihm vom Vorstand neu zugewiesene Tätigkeit auszuüben, besonders dann, wenn es auf Grund seiner fachlichen Fähigkeiten und seines Gesundheitszustands hierzu in der Lage ist. Übrigens sind auch Werktätige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben vom Betriebsleiter erteilten Weisungen zu befolgeen, solange letztere nicht abgeändert oder aufgehoben werden (OG, Urt. vom 24. April 1964 - Za 4 64 - NJ 1964 S. 732). Beschlüsse über den Arbeitseinsatz der Mitglieder sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Ihre Überprüfung durch das Gericht ist daher nicht möglich (Abschn. Ill Ziff. 1 des bereits genannten Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966). Zur Klärung einer möglichen Mitverantwortung der Mitarbeiter der Leitungsorgane der Klägerin für den eingetretenen Schaden hat auf Ersuchen des Berufungssenats der Kreislandwirtschaftsrat festgestellt, daß die Entbindung des Verklagten als stellvertretender Leiter der Baubrigade berechtigt war. Hieran ist das Rechtsmittelgericht gebunden. Die betreffenden Darlegungen sind auch überzeugend. Der Verklagte ist offenbar der Meinung, daß seine Ablösung nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn ihm strafbare Handlungen hätten nachgewiesen. werden können. Das ist irrig. Ein Funktionsentzug ist auch zu billigen, wenn sich das Mitglied schwerwiegende Disziplinwidrigkeiten, vor allem auch unter Ausnutzung seiner Stellung, zuschulden kommen läßt. Wenn die Mitgliederversammlung der Klägerin den Funktionsentzug erst in der Jahreshauptversammlung 475;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Die ständige Vervollkommnung und Komplettierung des Verbindungssystems der In der Richtlinie sind die grundsätzlichen Funktionen und Anforderungen an die ständige Aufrechterhaltung der Verbindung sowie die wichtigsten Verbindungsarten in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Gesetzes hängen davon ab, ob das den Schaden verursachende Verhalten durch Mitarbeiter der Untersuchungsorgane Staatssicherheit rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.

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