Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 474 (NJ DDR 1968, S. 474); spricht daher nicht dem Gesetz, daß der Notar als Zeugen zwei Angestellte seiner Dienststelle hinzuzieht. Besonders zu beanstanden ist dabei, daß die Angestellte N., die wohl regelmäßig als Schreibhilfe hinzugezogen wird und diese Tätigkeit auch im gegebenen Falle verrichtet hat, gleichzeitig als Testamentszeugin fungierte. Schon unter diesen Umständen konnte sie die ihr als Zeugin nach § 6 TestG obliegenden verantwortungsvollen Aufgaben nicht erfüllen. Im übrigen sollte der Notar die Niederschrift des Testaments selbst dem Erblasser verlesen, um sich mit Sicherheit von seinem Wortlaut zu überzeugen. Keinesfalls aber durfte der Notar die Zeugin N., die hier in der Eigenschaft als Testamentszeuge mitwirkte, mit dem Vorlesen beauftragen. Auch das zeigt, daß der Notar nicht genügend sorgfältig gearbeitet hat. §§ 5, 15 LPG-Ges.; Ziff. 35 Abs. 3, 40 Abs. 1, 58 Abs. 2 MSt LPG Typ III . 1. Wird einer LPG von mehreren Mitgliedern fahrlässig ein Schaden zugeffigt, so kann jedes Mitglied nur für einen angemessenen Teil in Anspruch genommen werden. 2. In einem Rechtsstreit zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern kann die analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften nur dann erwogen werden, wenn entsprechende LPG-rechtliche Bestimmungen fehlen. Audi dann sind aber die Eigentümlichkeiten des genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisses zu beachten. 3. Vorstand und Mitgliederversammlung der LPG sind berechtigt, Mitglieder von einer Funktion zu entbinden und sie für eine andere Tätigkeit einzusetzen. Die Berechtigung einer solchen Maßnahme kann das Mitglied durch den Kreislandwirtschaftsrat überprüfen lassen. Es ist aber verpflichtet, bis zur Entscheidung des Kreislandwirtschaftsrates die ihm zugewiesene Tätigkeit auszuüben. 4. Festlegungen darüber, daß unter bestimmten Voraussetzungen die einem Mitglied von der LPG während dessen Weiterbildung gewährten Unterstützungen zurückzuzahlen sind, sind zulässig. Sie sollten durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Betriebsordnung aufgenommen werden. Zulässig sind auch individuelle Vereinbarungen zwischen LPG und Mitglied über die Rückzahlung von Unterstützungen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückgewähr ist ein schuldhaftes Verhalten des Mitglieds. OG, Urt. vom 25. April 1968 - 1 Uz 3/67. Der Verklagte war von 1959 bis 1967 Mitglied der klagenden LPG. Bis November 1962 leitete er die Baubrigade; danach wurde diese von dem Bauingenieur F. und ab Oktober 1963 von dem Bauingenieur W. übernommen. Der Verklagte wurde ihr Stellvertreter. Von dieser Funktion ist er durch den Vorstand am 13. Januar 1966 entbunden worden. Zugleich wurde festgelegt, daß er künftig als Zimmerer arbeiten solle. Der Verklagte hat daraufhin die Arbeit bei der Klägerin eingestellt. In den Jahren 1964 65 hatte er an einem Meisterlehrgang teilgenommen, wobei ihn die LPG materiell unterstützt hat. Im ersten Halbjahr 1963 führte die Baubrigade die Zimmererarbeiten an einer Feldscheune in K. aus. Die Bauzeichnung dazu hatte der Verklagte gefertigt. Während eines Sturmes stürzte die Scheune am 9. Mai 1965 ein. Durch Beschluß des Vertragsgerichts wurde die Klägerin verpflichtet, 30 % der Wiederaufbaukosten zu tragen. Die Klägerin hat den Verklagten auf Zahlung von 4 422,53 M in Anspruch genommen. Die Forderung wurde wie folgt begründet: Der Verklagte sei als stellvertretender Bauleiter für die Leitung und Überwachung der Bauarbeiten an der Feldscheune verantwortlich gewesen. Durch Pflichtverletzungen habe er der Genossenschaft fahrlässig Schaden zugefügt, den sie in Höhe von 800 M geltend mache. Am 20. April 1966 habe er seine Tätigkeit in der Genossenschaft eingestellt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Von Mai bis Dezember 1966 seien dadurch 432 Arbeitseinheiten verlorengegangen, so daß die Fonds der LPG um 1 836 M geschmälert worden seien. Anläßlich des Besuchs des Meisterlehrgangs seien dem Verklagten Unterstützungen unter der Bedingung gewährt worden, daß er anschließend noch mindestens drei Jahre in der LPG arbeite. Damit sei er einverstanden gewesen. Da er sich an diese Vereinbarung nicht gehalten habe, müsse er die gewährten Beträge in Höhe von 2 380,01 M zurückzahlen. Auf diese Forderungen sei ein Anspruch des Verklagten aus der Jahresendabrechnung in Höhe von 593,48 M zu verrechnen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Die Hauptverantwortung für den Scheunenbau hätten der Bauleiter F. sowie der Arbeitsgruppenleiter R. gehabt. Seine Ablösung als stellvertretender Bauleiter sei damit begründet worden, daß er sich Unregelmäßigkeiten habe zuschulden kommen lassen. Das sei jedoch, wie die Volkspolizei festgestellt habe, nicht der Fall gewesen. Er habe sich wegen seiner Ablösung im Mai 1966 beschwerdeführend an den Kreislandwirtschaftsrat gewandt, der die Klägerin veranlaßt habe, die Angelegenheit in einer Mitgliederversammlung zu überprüfen. Diese habe aber erst Ende des Jahres stattgefunden. Vor der endgültigen Entscheidung habe er keine Veranlassung gesehen, als Zimmerer zu arbeiten. Richtig sei, daß er sich mündlich verpflichtet habe, nach Ablegung der Meisterprüfung noch mindestens drei Jahre in der Genossenschaft zu arbeiten. Die Forderung auf Rückzahlung der anläßlich seiner Ausbildung gewährten Unterstützungen widerspreche den Grundsätzen über die Weiterbildung der Werktätigen. Das Bezirksgericht, das die Sache gemäß § 28 GVG herangezogen hatte, hat der Klage stattgegeben. Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen Die Auffassung des Verklagten, daß ihn wegen des Einsturzes der Feldscheune keine zum Schadenersatz verpflichtende Verantwortlichkeit treffe, ist zu absolut. Neben den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen am 9. Mai 1965 und den unzulänglichen, von der LPG gefertigten Fundamenten haben das Kreisbauamt und das Bezirksbauamt in ihren Gutachten festgestellt, daß weitere beachtliche Ursachen für den Schadenseintritt gewesen sind: a) Das Bauwerk wurde nicht nach den von der Bauaufsicht geänderten Unterlagen errichtet. Es fehlte der Dreiecksverband Stiel-, Strebe-, Bindersparren. b) Die Streben wurden mit den Fundamenten mangelhaft verankert. Soweit nicht nach der korrigierten Bauzeichnung gearbeitet wurde, kann dem Verklagten kein Verschulden nachgewiesen werden, da nicht geklärt werden konnte, ob sie dem Bauausführenden vom Auftraggeber ausgehändigt wurde. Nach seiner damaligen fachlichen Vorbildung kann der Verklagte auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß er in seiner Zeichnung eine statische Lösung vorsah, die den Anforderungen nicht gerecht wurde. Es ist nicht auszuschließen, daß der Bauingenieur F. den Konstruktionsmangel erkennen mußte. Für die mangelhafte Arbeit bei der Verankerung der Streben hat jedoch der Verklagte einzustehen. Ihre fachgerechte Ausführung muß nach den Darlegungen des Bezirksbauamts jedem Zimmermann auf Grund seiner Berufsausbildung bekannt sein. Der Verklagte besaß diese Qualifikation und erwarb überdies als zeitweiliger Leiter und stellvertretender Leiter der Baubrigade eine große Berufserfahrung. Insoweit kann er von seiner eigenen Verantwortung nicht befreit 474;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 474 (NJ DDR 1968, S. 474) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 474 (NJ DDR 1968, S. 474)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X