Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 471 (NJ DDR 1968, S. 471); höhten Rücksicht und Zeichengebung verpflichtet (§ 30 Abs. 2 StVO). Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Ein plötzliches Einbiegen auf die befestigte Fahrbahn vier Meter vor der Warnbake einer Linkskurve und in gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Angeklagten, der gezwungen war, scharf rechts zu fahren, muß als grob verkehrswidrig beurteilt werden. Auf ein derartiges verkehrswidriges Verhalten brauchte der Angeklagte sich nicht einzustellen. Seine darauf folgende Reaktion entstand aus seiner Überraschung und stellt, wie bereits dargelegt, keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Nach alledem ist der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich. Das Bezirksgericht hätte daher den die Verurteilung des Angeklagten erstrebenden Protest zurückweisen und das freisprechende Urteil des Kreisgerichts bestä-1 tigen müssen. Zivilrecht §§ 6, 12, 48 Abs. 1, 16 Abs. 3, 10 Ziff. 6 TestG. 1. Auch dann, wenn ein Testament mit der Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit des Erblassers angefochten wird, ist in der Regel zuerst zu prüfen, ob bei der Testamentserrichtung alle dafür zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen beachtet worden sind. 2. Der Notar muß prüfen, ob beim Erblasser eines der in § 6 Abs. 1 TestG genannten Gebrechen vorliegt. Hat er die Überzeugung erlangt, daß der Erblasser blind ist es genügt, daß dieser infolge erheblicher Sehschwache nicht lesen kann , so muß er zur Testamentserrichtung einen zweiten Notar oder zwei Zeugen hinzuziehen. Diese müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein; andernfalls ist das Testament nichtig. Das gleiche gilt, wenn ein zweiter Notar oder zwei Zeugen nach § 6 Abs. 2 TestG (freigestellte Zuziehung) wegen eines solchen körperlichen Zustandes des Erblassers hinzugezogen werden, der einem der in § 6 Abs. 1 genannten Gebrechen nahekommt. 3. Die Bestimmung über die Zuziehung nur eines Zeugen in dem Fall, daß der Erblasser nicht schreiben kann, gilt nicht für Blinde, da sie oftmals schreibfähig sind, aber das Geschriebene nicht sehen und auch nicht selbst kontrollieren können, ob sie die richtige Urkunde unterschrieben haben. 4. Beschlossene Beweiserhebungen (hier: Zeugenvernehmung) sind durchzuführen. Eine außerhalb des Verfahrens mit einem Zeugen geführte Unterredung zu einer Beweisfrage widerspricht den Grundsätzen des Zivilverfahrens und ist nicht verwertbar. 5. Der Zeugenausschließungsgrund des § 10 Ziff. 6 TestG gilt auch für die Mitarbeiter des Staatlichen Notariats. 6. Die Niederschrift des Testaments soll der Notar selbst dem Erblasser vorlesen. Keinesfalls darf er damit einen mitwirkenden Testamentszeugen beauftragen. OG. Urt. vom 23. April 1968 - 2 Zz 5 68. Die Klägerin ist die Nichte der am 28. April 1966 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Wilhelmine D. Die Erblasserin hatte mit eigenhändigem Testament vom 1. Dezember 1955 die Klägerin als Universalerbin eingesetzt. Durch notarielles Testament vom 4. März 1966 hat sie dagegen die Verklagte, von der sie betreut und gepflegt wurde, zur alleinigen Erbin bestimmt. Das hat das Stadtbezirksgericht als unstreitig festgestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht mehr testierfähig gewesen. Sie hat daher beantragt, festzustellen, daß das notarielle Testament unwirksam und sie die Erbin der Erblasserin ist. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, daß die Testierfähigkeit der Erblasserin außer Frage stehe, da sich der Notar davon überzeugt habe, daß die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Erblasserin zumindest noch lichte Augenblicke gehabt, der Notar sich von ihrer Testierfähigkeit überzeugt habe und daß bei der Testamentserrichtung alle zwingenden Vorschriften beachtet worden seien. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Klägerin am 9. Juli 1967 zurückgenommen. Der gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Auch dann, wenn ein Testament mit der Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit des Erblassers angefochten wird, ist in aller Regel zuerst zu prüfen, ob bei Testamentserrichtung alle dafür zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Ergibt sich nämlich, daß auch nur eine dieser Vorschriften verletzt worden ist, so ist schon allein aus diesem Grunde nach § 48 Abs. 1 TestG die Nichtigkeit des angefochtenen Testaments festzustellen. Weiterer Erörterungen, wie über das Vorliegen der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, bedarf es dann nicht (vgl. auch Prüfer, „Methodisch richtige und konzentrierte Leitung des Zivilprozesses“, NJ 1968 S. 203, 205). Das Stadtbezirksgericht hat sich in den Entscheidungsgründen zwar zu dieser Frage geäußert, jedoch ungenügend und fehlerhaft. Es hat ausgeführt, daß alle gesetzlichen Vorschriften bei Errichtung des Testaments vom 4. März 1966 beachtet worden seien. Der Notar habe sich von der vollen Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt und, weil diese infolge ihres Alters nicht mehr in der Lage war, das Testament selbst zu unterschreiben und zu lesen, gemäß § 6 Abs. 1 TestG die beiden Notariatsangestellten E. und N. als Zeugen hinzugezogen, die gemäß § 12 TestG während der ganzen Verhandlung zugegen blieben. Auch diese Zeugen hätten sich von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen des Stadtbezirksgerichts bestehen aus den folgenden Gründen ganz erhebliche Bedenken. Die Zeugin E. hat bekundet, sie sei zur Testamentserrichtung hinzugezogen worden, weil Frau D. erblindet war und das Testament nicht selbst unterschreiben konnte. In ihrem Beisein sei aber lediglich das vom Notar aufgesetzte Testament verlesen worden. Der vorhergehenden Verhandlung habe sie nicht beigewohnt. Uber den geistigen und körperlichen Zustand der Erblasserin könne sie sich daher kein Urteil erlauben. Bei der zweiten Testamentszeugin handelt es sich um die Notariatsangestellte N. Sie sitzt im Vorzimmer des Notars und wird von diesem in der Regel hinzugezogen, um ihr das von den jeweiligen Bürgern zu errrichtende Testament in die Schreibmaschine zu diktieren. Es entspricht der dortigen Gepflogenheit, daß diese Zeugin dann die Testamentsschrift laut vorliest. Sie hat. ausgesagt, daß sie wußte, daß Frau D. nicht sehen konnte, und daß auch die Zeugin E. aus dem gleichen Grunde hinzugezogen wurde. Selbst die Zeugin N. weiß licht mehr sicher, ob sie während der gesamten Verhand- 171;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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