Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 47 (NJ DDR 1968, S. 47); können wie die Schiedskommissionen, ist nach einer Beratung durch die Jugendhilfeorgane eine Übergabe der Sache an die Schiedskommission nicht erforderlich. Haben jedoch die Jugendhilfeorgane noch nicht beraten und keine Maßnahmen ergriffen, so kann das Gericht die Sache nicht an diese Organe übergeben, wohl aber kann es die für zweckmäßig erachtete ge- sellschaftliche Erziehung durch die Übergabe der Sache an die Schiedskommission anstreben. Aus den gleichen Gründen darf eine Schiedskommission auch nicht gegen eine Übergabe an sie mit der Begründung Einspruch erheben, das Gericht solle zweckmäßigerweise die Sache an ein Organ der Jugendhilfe überweisen. JOSEF PASLER, Richter am Obersten Gericht Beratung über Beleidigungssachen durch Schiedskommissionen Die Schiedskommissionen haben in ihrer bisherigen Tätigkeit überwiegend erkannt, daß Beleidigungen meist der Ausdrude echter Störungen des sozialistischen Gemeinschaftslebens sind und daß es deshalb darauf ankommt, die Ursachen und Bedingungen solcher Konflikte aufzudecken, um mit einer Aussöhnung der Parteien die schädlichen Auswirkungen zu beseitigen. Dennoch gibt es bei der Beratung von Beleidigungssachen immer noch Mängel. Zahlreiche Entscheidungen mußten deshalb aufgehoben werden, weil die Schiedskommissionen den Sachverhalt nicht oder nur unzureichend aufgeklärt hatten. Die Schiedskommissionen trafen in. diesen Fällen entweder überhaupt keine Entscheidung und verwiesen den Antragsteller an das Kreisgericht, oder sie stellten ihre Beratung ein, und zwar fälschlicherweise unter Hinweis auf Ziff. 41 SchK-Richtlinie. Deshalb ist darauf hinzuweisen, daß die Schiedskommission' in Beleidigungssachen den Sachverhalt eigenverantwortlich aufzuklären und in jedem Fall eine der in Ziff. 31 und 32 SchK-Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen hat. Kann der Sachverhalt durch Befragen der Parteien nicht geklärt werden, so sind ggf. weitere Bürger zu hören. Die Verpflichtung dazu ergibt sich insbesondere aus Ziff. 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 22 SchK-Richtlinie. Antragsteller und Antragsgegner müssen Gelegenheit erhalten, an diese Bürger Fragen zu stellen oder andere Beweismittel (z. B. Schriftstücke) zu prüfen. Der Aufklärung des Sachverhalts dienen ferner die in Vorbereitung der Beratung geführten Aussprachen mit Hausgemeinschaften, Ortsbesichtigungen und ähnliche Maßnahmen. Die Sachverhaltsaufklärung hat dort ihre Grenzen, wo die spezifischen Möglichkeiten der Schiedskommission nicht ausreichen. So hatte eine Schiedskommission über eine Beleidigung zu entscheiden, die in einem Schriftstück formuliert worden war. In der Beratung bestritt der Antragsgegner, das Schriftstück verfaßt zu haben, so daß ein Schriftgutachten notwendig wurde. Diese Sache mußte gemäß Ziff. 30 Abs. 3 SchK-Richtlinie an das Untersuchungsorgan übergeben werden, da sie zur Beratung vor der Schiedskommission ungeeignet war. In der Praxis gibt es nicht selten Fälle, in denen die Schiedskommission nach gewissenhafter Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß auch für das Untersuchungsorgan keine Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung besteht. Hier wäre eine Übermittlung der Sache an das Untersuchungsorgan sinnlos. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, so kann die Schiedskommission in solchen Fällen in entsprechender Anwendung der Ziff. 31 Abs. 2 SchK-Richtlinie durch Beschluß feststellen, daß keine Beleidigung vorliegt (II, 2, c des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 20. Dezember 1967). Es ist vorgesehen, daß die neue SchK-Richtlinie diese Fälle ausdrücklich in der genannten Weise regelt. Der Gegenstand der Beratung wegen Beleidigung ist durch den Antrag begrenzt. Die Schiedskommission kann demnach über eine Gegenbeleidigung auch nur dann beraten und entscheiden, wenn sie diese in die Beratung einbezieht. Bei der Beratung über wechselseitige Beleidigungen* Soll die Schiedskommission in erster Linie auf eine Aussöhnung der Parteien hinwirken, weil dies die beste und dauerhafteste Lösung des Konflikts ist. Sie muß jedoch den Charakter und die Schwere beider Beleidigungen prüfen und sie auch zueinander ins Verhältnis setzen. Als Ergebnis kann der Ausspruch einer Erziehungsmaßnahme gegen eine Partei, ggf. auch gegen beide Parteien in Betracht kommen. Die vereinzelt anzutreffende Praxis, beide Beleidigungen als „gegeneinander aufgehoben“ zu betrachten, ist abzulehnen. Bei der Beratung über wechselseitige Beleidigungen entsteht die Frage, ob die Monatsfrist für die Antragstellung nach Ziff. 29 Abs. 4 SchK-Richtlinie auch für die Gegenbeleidigung gelten soll. Wenn man davon ausgeht, daß die Schiedskommission nur dann einen nachhaltigen erzieherischen Erfolg erzielen kann, wenn sie den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt umfassend klärt, dann muß die Einbeziehung der Gegenbeleidigung auch noch zulässig sein, wenn diese länger als einen Monat zurückliegt. Erklärt der Antragsgegner auf eine Ladung zur Beratung, daß er es grundsätzlich ablehne, vor der Schiedskommission zu erscheinen, so ist diese nicht verpflichtet, ihn gemäß Ziff. 36 Abs. 2 SchK-Richtlinie zum zweiten Mal zu laden. Ein erzieherischer Erfolg wäre in diesem Fall gar nicht zu erwarten. Die Schiedskommission kann daher die Sache unmittelbar gemäß Ziff. 30 Abs. 3 SchK-Richtlinie dem .Untersuchungsorgan übermitteln. Es kommt aueh vor, daß sich die eine oder andere Partei äußerst undiszipliniert verhält und damit die Schiedskommission an der ordnungsgemäßen Beratung und Entscheidung der Sache hindert. Handelt es sich dabei um den Antragsgegner, so sollte die Schiedskommission die Übermittlung an das Untersuchungsorgan erwägen. Es liegt hier ein Fall der Ungeeignetheit zur Beratung vor der Schiedskommission aus „anderen Gründen“ im Sinne der Ziff. 30 Abs. 3 SchK-Richtlinie vor. Das undisziplinierte Verhalten des Antragstellers sollte in analoger Anwendung der Ziff. 36 Abs. 3 SchK-Richtlinie als Rücknahme des Antrags gewertet werden, weil der Antragsteller offensichtlich die Autorität der Schiedskommission, über seinen Antrag zu entscheiden, nicht anerkennt. Der Entwurf der neuen SchK-Richtlinie sieht vor, daß die Schiedskommission bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Beratung bzw. undiszipliniertem Verhalten der Parteien Ordnungsstrafen androhen und verhängen kann. Ist es dem Antragsteller wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit vom Wohnort nicht möglich, zur Beratung zu erscheinen, und ist er dennoch an einem schnellen Abschluß der Sache interessiert, so sollte er * Darunter 1st nicht nur die wechselseitige Beleidigung i. S. des § 199 StGB gemeint, weil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht immer gegeben ist. 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 47 (NJ DDR 1968, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 47 (NJ DDR 1968, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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