Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 464 (NJ DDR 1968, S. 464); die Kreistage getan haben komplexe Kriminalitäts-vnrbeugungsprogramme beschlossen. Während einige Diskussionsredner entweder stillschweigend oder direkt von der Notwendigkeit solcher Programme auch für die Städte ausgingen, verneinten andere deren Berechtigung und setzten sich für Maßnahmepläne der Stadtverordnetenversammlungen auf der Grundlage und zur Durchführung der Vorbeugungsprogramme der Kreistage ein. Welche Auffassung richtig ist, muß sorgfältig geprüft werden, um zu einem wirklich wirksamen System der Kriminalitätsvorbeugung zu gelangen. In Weimar gibt es sowohl für den Kreis als auch für die Stadt ein Kriminalitätsvoribeugungsprogramm der Volksvertretungen. Da aber die Fachorgane der Räte nicht in dem Maße eigenverantwortlich tätig wurden,' das erforderlich ist, um Ordnung und Sicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich durchzusetzen, wurden auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen zwei Arbeitsgruppen gebildet, die komplexe Maßnahmen bei der Zurückdrängung der Kriminalität ergreifen sollten. Die erste Arbeitsgruppe befaßt sich mit der Kinder- und Jugendkriminalität und steht unter Leitung der Abt. Volksbildung; ihr gehören neben Mitarbeitern der Organe der Volks- und Berufsausbildung u. a. ein Staatsanwalt, ein Richter und der Leiter des Volkspolizeikreisamtes an. Die zweite Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit wiederholter Straffälligkeit, Asozialität usw.; sie wird von der Abt. Inneres geleitet, und in ihr arbeiten u. a. der Kreisarzt, ein Staatsanwalt und ein Richter mit. Beide Arbeitsgruppen kommen monatlich zusammen, um über die Fälle zu beraten, in denen verschiedene Fachorgane tätig werden müssen. Durch die Berichterstattung der Arbeitsgruppen vor der Volksvertretung ist die Kontrolle über die Erfüllung der in den Programmen festgelegten Aufgaben gesichert. Ähnliche Arbeitsgruppen, teilweise unter Leitung von Vorsitzenden oder Mitgliedern ständiger Kommissionen der Stadtverordnetenversammlung, gibt es auch in anderen Städten. Verschiedentlich wurden sie gebildet, um bestimmte Probleme meist Querschnittsfragen, z. B. Erfassung und Betreuung sozial gefährdeter Personen''1 usw. komplex lösen zu können. In anderen Fällen entstanden solche Arbeitsgruppen, weil die Rechtspflegeorgane mit ihrem Anliegen nicht bis in den Rat des Kreises (oder der Stadt) vordrangen. In diesem Zusammenhang erhebt sich natürlich die Frage und das wurde auch in der Beratung am 14. und 15. Juni 1968 offen ausgesprochen , wie zu gewährleisten ist, daß durch die Bildung solcher Arbeitsgruppen nicht die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte (Bürgermeister) für die Leitung des Vorbeugungsprozesses eingeschränkt oder gar aufgehoben wird. In jedem Fall ist eine klare Regelung der Verantwortung und ein exaktes System der Information und Rechenschaftslegung erforderlich, damit sich die Arbeitsgruppen nicht verselbständigen und Leitungsfunktionen staatlicher Organe übernehmen. Besonders deutlich wurde diese Problematik an der Frage, unter wessen Leitung diese Gremien stehen und welche Befugnisse sie haben sollen. Entsprechend der * * Vgl. hinsichtlich der verschiedenen Vorbeugungsprogramme Schüsseler. „örtliche Volksvertretungen und sozialistische Rechtspflege“. NJ 1967 S. 209; Goldenbaum / Geyer, „Die Verantwortung der Gesellschaft für die Verhütung der Jugendkriminalität". NJ 1967 S. 398; Kaiser. „Probleme der komplexen Kriminalitätsvorbeugung“. NJ 1967 S. 463; HarrlandKaiser, „Erfahrungen und Erkenntnisse aus der komplexen Kriminalitätsvorbeugung“. NJ 1967 S. 521 und 556. 4 Der Begriff “(sozial) gefährdete Personen“ wird unterschiedlich gebraucht; noch fehlt eine einheitliche Definition des Per-sonenkreiscs. der damit erfaßt werden soll. Hinsichtlich des Begriffs „gefährdete Jugendliche" vgl. Goldenbaum / Geyer, a. a. O S. 399. r. Sp. Struktur einer Bezirksstadt steht z. B. die Arbeitsgruppe „Jugendkriminalität“ in der Stadt Cottbus unter der Leitung des Stellvertreters für Inneres. Diese Arbeitsgruppe, die nach einem Halbjahresanbeitsplan tätig wird, berät mit Betreuern von gefährdeten Jugendlichen sowie mit Vertretern von Betrieben, in denen vorbestrafte Jugendliche arbeiten. In verschiedenen Städten hat sich gezeigt, daß der Rat und die Fachabteilungen nicht genügend über die Entwicklungstendenzen der Kriminalität informiert sind und daß die halbjährliche Auswertung der Kriminalitätsanalysen mit den Stadtverordneten nicht ausreicht. In der Stadt Perleberg (Bezirk Schwerin) findet deshalb unter Leitung des Sekretärs des Rates der Stadt monatlich eine Beratung mit Vertretern der Rechtspflegeorgane statt, in der Schwerpunkte auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit behandelt werden. An diesen Beratungen nehmen ferner Staats-und Wirtschaftsfunktionäre der Stadt teil; ggf. müssen auch Betriebsleiter Rechenschaft über die Erfüllung der Beschlüsse hinsichtlich der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit im Betrieb legen. In der Beratung beim Sekretär werden keine Beschlüsse gefaßt, aber den Beteiligten oder anderen Organen Empfehlungen gegeben. Der Sekretär des Rates sichert, daß die Probleme im Rat ausgewertet werden und in die Arbeit der Fachabteilungen einfließen. Er nimmt also etwa die Stellung ein, die der Stellvertreter Inneres beim Rat des Kreises hat. In anderen Städten, z. B. im Kreis Werdau, wird eine solche koordinierende Tätigkeit von einem Sachbearbeiter für Inneres ausgeübt, dem zahlreiche ehrenamtliche Helfer, zum Teil aus dem Kreise der Betreuer sozial gefährdeter Personen, zur Seite stehen. So unterschiedlich die Formen und Methoden der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung in den Städten auch sind, so wurde doch deutlich; Entscheidend ist die einheitliche Leitung durch die Stadtverordnetenversammlung, die klare Ausgestaltung der Leitungsbeziehungen und die richtige Koordinierung der vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten. Unter diesem Gesichtspunkt wurden in der Tagung am 14./15. Juni auch die Probleme der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den Stadtverordnetenversammlungen und ihren Organen und die besondere Verantwortung des Kreistages und seiner Organe beraten. Dabei kristallisierte sich heraus, daß die Gestaltung eines richtigen Informationsflusses zwischen den verschiedenen Organen entscheidend ist. Mehrere Diskussionsredner betonten, daß die Informationen der Rechtspflegeorgane zwar grundsätzlich an den Rat der Stadt (Bürgermeister, Sekretär usw.) zu geben sind, daß aber bei wichtigen Einzelmaßnahmen auch eine direkte Information an das jeweils zuständige Fachorgan nicht ausgeschlossen werden dürfe. Die Organisierung des vorbeugenden Kampfes gegen Rechtsverletzungen im Betrieb und die Wechselbeziehungen zwischen den Betrieben und den Organen der Stadt und der Rechtspflege war ein weiterer Schwerpunkt des zweitägigen Erfahrungsaustausches. Dabei standen die nach dem Beispiel des VEB Maxhütte Unterwellenlborn in zahlreichen anderen Betrieben beschlossenen Werkanordnungen bzw. Organdsations-anweisungen im Mittelpunkt’’. In den verschiedenen Berichten wurde das zunehmende Bemühen sowohl der Betriebe als auch der örtlichen Organe deutlich, die Beziehungen zueinander zu 5 vgl. Fritzsche / Schaknys / Stapelfeld, „Systematische Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen in sozialistischen Betrieben“, NJ 1967 S. 333; Schönewald, „Sicherheit und Ordnung im volkseigenen Betrieb“, NJ 1968 S. 311; Heberling, „Die Verhütung von Gesetzesverletzungen Jugendlicher eine wichtige Aufgabe der Leitung volkseigener Betriebe“, NJ 1968 S. 439. 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 464 (NJ DDR 1968, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 464 (NJ DDR 1968, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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