Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 462 (NJ DDR 1968, S. 462); zu informieren, wenn sich daraus für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendige Maßnahmen ergeben. Die Einhaltung der für die Einleitung vorgeschriebenen Frist ist eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung. Zur Verwirklichung dieses Anliegens ist es notwendig, die für die Einleitung erforderlichen schriftlichen Arbeiten bereits in der Rechtsmittelfrist vorzubereiten, damit mit der Rechtskraft die Durchsetzung der Entscheidung eingeleitet werden kann. Der Eirrwand, daß eine solche Arbeitsweise dann unrationell sei, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist wie die Statistik (insbesondere über die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren) zeigt nicht begründet. Außerdem kann der Vorsitzende der Strafkammer in allen Fällen, in denen er erkennt, daß ein Rechtsmittel zu erwarten ist, durch einen Hinweis die sofortige Vorbereitung der Einleitung vermeiden. In allen anderen Fällen sollte aber entweder der Protokollführer unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Einleitungsunterlagen vorbereiten oder der Sekretär dies noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Erledigung durch das Schreibzimmer verfügen. Damit ist gewährleistet, daß der Sekretär mit der Feststellung der Rechtskraft der Entscheidung die gefertigten Unterlagen prüfen, siegeln und ihre Versendung veranlassen kann. Die Frist von 10 Tagen für die Einleitung kann mit solchen Arbeitsmethoden in der Regel erheblich unterboten werden. Die" einzelnen Aufgaben, die die Mitarbeiter des Gerichts insoweit haben, lassen sich genau abgrenzen. So muß der Vorsitzende der Strafkammer dafür sorgen, daß sich alle für die Einleitung erforderlichen Daten in der Akte befinden. Dazu gehört z. B., daß der Personalbogen der Beschuldigtenvernehmung in der Hauptverhandlung auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wird und daß im Urteilsrubrum die Zeit einer eventuellen Untersuchungshaft als Grundlage für die spätere Strafzeitberechnung genau angegeben wird. Der Sekretär des Gerichts ist vor allem dafür verantwortlich, daß das Verwirklichungsersuchen und die Benachrichtigungen vollständig und richtig ausgefüllt sind und daß die darin enthaltenen Angaben mit den Originalunterlagen in der Akte übereinstimmen. Er hat die Einleitungsunterlagen zu unterschreiben, zu siegeln und ihre Zustellung bzw. Versendung zu veranlassen. Er ist für die fristgemäße Einleitung der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung verantwortlich. Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das Gericht In der 1. DB bedurfte die Verwirklichung des öffentlichen Tadels keiner Erwähnung, weil dieser mit dem Urteil ausgesprochen wird und keine weiteren Maßnahmen notwendig sind. Für die Verwirklichung der öffentlichen Bekanntmachung ist in der erwähnten Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts vom 25. Juni 1968 festgelegt, daß der veröffentlichte Text aktenkundig zu machen ist. Erfolgte die Veröffentlichung in einem Presseorgan, so ist ein Exemplar der betreffenden Ausgabe zu den Akten zu nehmen. Verurteilung auf Bewährung Die Gerichte haben bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zu sichern, daß der Verurteilte während der ihm auferlegten Bewährungszeit seiner Pflicht zur Bewährung und Wiedergutmachung nachkommt und der erwartete Erziehungserfolg ein-tritt. Die Maßnahmen, die die Gerichte dazu einzulei-* ten haben, ergeben sich aus dem konkreten Einzelfall. Dabei sollten folgende Grundsätze beachtet werden: Kontrollmaßnahmen des Gerichts nach § 342 Abs. 1 StPO sind insbesondere dann einzuleiten, wenn es im Interesse der Erziehung des Rechtsverletzers erforderlich ist (besonders, wenn zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung gemäß § 33 Abs. 3 StGB zusätzliche Verpflichtungen ausgesprochen wurden). Die Erfahrungen und Fähigkeiten der gesellschaftlichen Kräfte sind voll zu nutzen, für die Wahrnehmung der Kontrollpflicht des Gerichts sollten vor allem Schöffen, aber auch andere Bürger (z. B. Mitglieder gesellschaftlicher Kollektive) gewonnen werden. Das Gericht selbst sollte in der Regel nur dort unmittelbar kontrollieren, wo eine Kontrolle durch andere Kräfte nicht möglich ist oder wo .besondere Maßnahmen erforderlich sind. Zur Unterstützung der Erziehung des Verurteilten sind die gesellschaftlich wirksamsten Maßnahmen zu veranlassen; diese müssen im richtigen Verhältnis zur Straftat und ihrer Bedeutung stehen, und der gesellschaftliche Aufwand muß dem gesellschaftlichen Nutzen entsprechen. Diese Grundsätze sind nur durchzusetzen, wenn ein lückenloses Informationssystem besteht, der Verurteilte und seine Umwelt richtig eingeschätzt, die Bedeutung der gesellschaftlichen Kräfte richtig erkannt wird und die zweckmäßigsten Mittel eingesetzt werden. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß gemäß Art. 3 StGB jedes Organ eigene Verantwortung trägt. In der Regel werden bei der Verurteilung auf Bewährung die Verwiriklichungsmaßnahmen durch das verurteilende Gericht getroffen. Wird jedoch gemäß § 342 Abs. 1 Satz 2 StPO die Kontrolle der Wirksamkeit dem Kreisgericht übertragen, in dessen Bereich der Verurteilte wohnt, so sind diesem Gericht alle Unterlagen zu übersenden. Das ersuchte Gericht hat nach Ablauf der Bewährungszeit dem verurteilenden eine Einschätzung über die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung zu übermitteln. Erst dann kann das verurteilende Gericht feststellen, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt (§ 35 Abs. 1 StGB). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Gerichte selbst kontrollieren müssen, ob sich der Verurteilte bewährt hat und wann die Bewährungszeit abgelaufen ist. Sie können nicht mehr darauf warten, daß der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher Bei dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat das Gericht .zu sichern, daß der Jugendliche zur freiwilligen Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten angehalten wird. Außerdem muß es jederzeit in der Lage sein, die Erfüllung der Auflagen durch den Jugendlichen richtig einzuschätzen (§ 19 Abs. 2). Diese Aufgabe ist für die Gerichte neu. Die von den Organen der Jugendhilfe 'gesammelten Erfahrungen bei der Durchsetzung von Weisungen nach dem bisher geltenden JGG zeigen, daß die angeordneten Maßnahmen nur dann erfolgreich sind, wenn ein geeigneter Bürger zur Betreuung gewonnen wird. Darauf orientiert auch § 20 Abs. 2. Der Erziehungshelfer hat die Verbindung zwischen dem Gericht, dem Jugendlichen, den Eltern, der Arbeitsstelle oder der Schule zu sichern. Er hat dem Gericht regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten, insbesondere darüber, wie der Jugendliche die ihm auferlegten Pflichten erfüllt. Je 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 462 (NJ DDR 1968, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 462 (NJ DDR 1968, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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