Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 460 (NJ DDR 1968, S. 460); troffen. Entsprechendes gilt auch für die Einweisung in ein Jugendhaus (§ 75 Abs. 3 StGB). Beispiel : Der Angeklagte wird wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§249 Abs. 1 StGB) zu Arbeitserziehung verurteilt. Wird außerdem auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt, so sind auch diese Maßnahmen im Urteilstenor auszusprechen. Beim Ausspruch von Zusatzstrafen ist insbesondere folgendes zu beachten: Die Aufenthaltsbeschränkung ist grundsätzlich zeitlich zu begrenzen: nur in Ausnahmefällen ist sie ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen (§§51, 52 StGB). Mit der Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten, genau zu bezeichnenden Orten oder Gebieten der DDR untersagt. Beispiel : Der Angeklagte wird verurteilt. Ihm wird der Aufenthalt im Kreis auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Verpflichtung des Verurteilten gemäß § 51 Abs. 3 StGB, sich in bestimmten Orten oder Gebieten aufzuhalten, wird ggf. von den zuständigen staatlichen Organen festgelegt und gehört somit nicht in die Urteilsformel. Das Tätigkeitsverbot kann auf die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren ausgesprochen werden. Nur ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 2 StGB auf eine längere Dauer erkannt werden. Bei Verurteilung auf Bewährung darf die Dauer des Tätigkeitsverbots die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen. In der Urteilsformel muß genau bestimmt werden, welche Berufs- oder Erwerbstätigkeit der Verurteilte nicht ausüben darf. Beispiel : Der Angeklagte wird verurteilt. Der Angeklagte darf auf die Dauer von drei Jahren keine Gaststätte leiten oder in sonstiger Weise in einer Gaststätte tätig sein. Die bloße Feststellung, der Angeklagte dürfe keine leitende Funktion ausüben, genügt nicht. Das gleiche gilt auch für den Erlaubnisentzug (§54, 55 StGB). Dabei ist zu beachten, daß der Entzug einer Fahrerlaubnis auch unbegrenzt ausgesprochen werden kann (§ 54 Abs. 3 StGB). Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens Diese Entscheidung umfaßt die Festlegung des Gerichts. wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Was zu den Auslagen gehört, ergibt sich aus § 362 Abs. 2 StPO. Dazu gehören nicht die notwendigen eigenen Auslagen des Geschädigten, soweit er nicht zugleich Zeuge war. Macht er im Strafverfahren als Zeuge einen Schadenersatzanspruch geltend, so ist über diesen Anspruch sowie über die Kosten eines Rechtsanwalts in der Urteilsformel nach zivilprozessualen Grundsätzen besonders zu entscheiden." Wurde also der Angeklagte antragsgemäß zur Schadenersatzleistung verurteilt, so sind ihm entsprechend §§ 91 ff. ZPO die notwendigen eigenen Auslagen des Geschädigten einschließlich der Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen. Ist der Verurteilte nicht Bürger der DDR und hat er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in unserer Republik, so können ihm auch die weiteren, über § 362 Abs. 2 StPO hinausgehenden Auslagen für die Strafverfolgung einschließlich der für den Vollzug der Untersuchungshaft und der durch Verwirklichung der erkannten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entstandenen Auslagen auferlegt werden (§ 364 Abs. 4 StPO). Nachträgliche Festsetzung der Strafe Gemäß § 64 Abs. 4 StGB ist bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Handlung, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, eine neue Strafe festzusetzen, sofern eine breits verhängte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist. Die Urteilsformel lautet dann: Der Angeklagte wird wegen unter Einbeziehung der durch rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts vom (Aktenzeichen) erkannten Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von verurteilt. Freisprechende Entscheidungen Bei freisprechenden Urteilen besteht die Urteilsformel nur aus dem Freispruch und der Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens. Hier sind weder die Tat, von der der Angeklagte freigesprochen wird, noch die Gründe des Freispruchs zu nennen. In der Kostenentscheidung werden grundsätzlich die Auslagen dem Staatshaushalt auferlegt. Die dem Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten sind gleichfalls dem Staatshaushalt aufzuerlegen, es sei denn, der Verurteilte hat durch sein Verhalten vorsätzlich Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens gegeben (§ 366 StPO). Der evtl, von einem Geschädigten gestellte Antrag auf Schadenersatz ist als unzulässig abzuweisen. Beispiel : Der Angeklagte wird freigesprochen. Der Schadenersatzantrag des wird als unzulässig abgewiesen. Die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Staatshaushalt. Zur Verweisung von Schadenersatzansprüchen Ist im Strafurteil die Entscheidung über die Höhe eines geltend gemachten Schadenersatzanspruchs unzweckmäßig, weil noch Fakten zu klären sind, die für das Strafverfahren nicht benötigt werden, so ist über den Schadenersatzantrag wie bisher dem Grunde nach zu entscheiden. Im Urteilstenor ist dann auszusprechen, daß die Sache zur Behandlung über die Höhe des Anspruchs an das zuständige Gericht verwiesen wird (§ 242 Abs. 5 StPO). Beispiel : Der Angeklagte wird dem Grunde nach zum Ersatz des dem (genaue Bezeichnung des Geschädigten) verursachten Schadens verurteilt. Zur Entscheidung über die Höhe des Schadens wird die Sache an die Zivilkammer des Kreisgerichts . verwiesen. Für die Auslagen des weiteren Verfahrens vor dem Zivilgericht gelten die Vorschriften der ZPO. Im Strafurteil sind dem Angeklagten nur die Auslagen des Strafverfahrens aufzuerlegen. 46(1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 460 (NJ DDR 1968, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 460 (NJ DDR 1968, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den gesamten Bestand festzulegen, weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Lücken aufzuspüren sowie Entscheidungen für erforderliche qualifizierte Neuwerbungen zu treffen.

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