Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 46 (NJ DDR 1968, S. 46); Die von den Schiedskommissionen nach Ziff. 15 Abs. 2 SchK-Richtlinie zu gebenden Empfehlungen sollten nicht nur auf die Beseitigung begünstigender Umstände von Rechtsverletzungen beschränkt werden. Aus der Praxis der Gerichte des Bezirks Gera berichtete S i e -g e r t, daß z. B. bei geringfügigen Strafsachen bzw. bei Beleidigungssachen dem Betrieb des Rechtsverletzers Maßnahmen zu dessen Qualifizierung empfohlen oder dem Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front die Bildung einer Hausgemeinschaft vorgeschlagen wurde. Bei Strafsachen wie in Zivilstreitigkeiten seien auch Empfehlungen an staatliche Organe üblich, z. B. an die Abt. Wohnraumlenkung, an die Hygiene-Inspektion, an die Staatliche Bauaufsicht usw. * Zum Abschluß der Beratung des Plenums konnte Präsident Dr. Toeplitz feststellen, alle Diskussions- beiträge hätten sichtbar gemacht, daß die Schiedskommissionen einen großen Beitrag zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit leisten. Der Beschlußentwurf enthalte gesicherte Erkenntnisse aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen und kläre eine Reihe von Streitfragen. Die Anwendung des Beschlusses in der Praxis werde im Zusammenhang mit der Einführung des neuen, sozialistischen Strafrechts zu einem weiteren Aufschwung in der Arbeit der Schiedskommissionen und ihrer Anleitung durch die Gerichte führen. Das Plenum nahm nach geringfügigen redaktionellen Änderungen den Beschluß zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen einstimmig an. Außerdem bestätigte es den vom Präsidium des Obersten Gerichts vorgelegten Plan der Plenartagungen für das zweite Halbjahr 1968. HUBERT LEHMANN, Richter am Obersten Gericht Zwei Fragen im Zusammenhang mit der Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Schiedskommissionen 1. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine geringfügige, zur Übergabe an die Schiedskommission geeignete Strafsache vorliegt, orientiert der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 20. Dezember 1967 auf eine allseitige, dialektische Betrachtung der Tatfolgen, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit. Bei vielen Straftaten, insbesondere bei vorsätzlichen, spielt jedoch der verursachte Schaden eine ausschlaggebende Rolle, so daß in der Praxis ein Bedürfnis nach einer ziffernmäßigen Schadensgrenze entstanden ist. Auf dem 14. Plenum des Bezirksgerichts Cottbus wurde darauf orientiert, diese Grenze bei etwa 500 M zu ziehen. Für diese Festlegung spricht der Gesichtspunkt, daß die Schiedskommissionen nach Ziff. 38 SchK-Richt-linde bei der gütlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten über Geldforderungen bis zur Höhe dieses Betrags beraten können. Sind jedoch bei der Beratung wegen geringfügiger Strafsachen gemäß Ziff. 22 Abs. 2 SchK-Richtlinie zivilrechtliche Fragen mit zu erörtern, so ist nicht einzusehen, warum in diesen Fällen höhere Schadensforderungen Gegenstand der Beratung sein dürfen als bei zivilrechtlichen Streitigkeiten allein. Deshalb stellt m. E. eine Fundunterschlagung von zwei Daunendecken im Werte von 750 M keine geringfügige Straftat dar, und es dürfte in diesem Fall keine Übergabe an die Schiedskommission erfolgen. Bei fahrlässigen Delikten kann eine solche ziffernmäßige Grenze nicht gezogen werden. Auch bei einem größeren Schaden kann die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig sein, wenn die Schuld nur sehr gering ist, so daß eine Übergabe möglich ist. Werden solche Strafsachen den Konfliktkommissionen übergeben, dann ist zumeist die Wiedergutmachungspflicht des Täters durch arbeitsrechtliche Bestimmungen begrenzt, in der Regel in Höhe eines Monatsgehalts (§ 113 GBA). Bei an die Schiedskommissionen übergebenen Fahrlässigkeitsdelikten sind dagegen die Schadenersatzansprüche u. U. sehr hoch. Das wirft die Frage auf, wie sich das die Sache übergebende Organ in diesen Fällen verhalten soll. Eine mögliche Lösung wäre, daß trotz der als geringfügig einzuschätzenden Straftat die Sache wegen der Schadensregelung nicht an die Schiedskommission übergeben wird, weil diese wegen der rechtlichen Kompliziertheit der zivilrechtlichen Seite der Sache überfordert ist. Dagegen läßt sich aber mit Recht ein- wenden, daß die Frage, ob sich ein Täter vor Gericht oder vor einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan zu verantworten hat, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Wiedergutmachung einfach oder kompliziert ist. Der Gerechtigkeit entspricht es, diese Sache unbeschadet der zivilrechtlichen Problematik zu übergeben. Daraus ergibt sich aber die nächste Frage, ob man es darauf ankommen lassen kann, daß im Einvernehmen mit dem Geschädigten eine Selbstverpflichtung des Schädigers erreicht wird oder die Schiedskommission den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet, oder ob der Geschädigte in diesen Fällen von vornherein auf den Weg der gerichtlichen Klage zu verweisen ist. Das letztere ist m. E. nicht nur zweckmäßiger, sondern auch dem Gesetz (Ziff. 22 und 38 SchK-Richtlinie) entsprechend, weil nach diesen Bestimmungen die Grenze von etwa 500 M auch bei mit Strafsachen verbundenen Forderungen gilt. 2. Zur Übergabe geringfügiger Strafsachen bei jugendlichen Tätern hat das Oberste Gericht bereits im Urteil vom 23! November 1965 5 Zst 18/65 und 5 Zst 26/65 (NJ1966 S. 88) einige Grundsätze aufgestellt. Es hat dargelegt, daß solche Strafsachen dann an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane übergeben werden können, wenn vom Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen gemäß § 4 JGG geprüft und bejaht wurde, wozu im Ubergabebeschluß Ausführungen zu machen sind. In diesem Zusammenhang wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, die Gerichte sollten prüfen, ob die Sache nicht besser von den Organen der Jugendhilfe zu beraten ist bzw. ob sofern die Organe der Jugendhilfe bereits geeignete Maßnahmen getroffen haben von einem Gerichtsverfahren Abstand zu nehmen und die Sache der Schiedskommission zu übergeben ist. Diese Auffassung ist fehlerhaft. § 40 JGG legt fest, daß das Gericht das Verfahren einzustellen hat, wenn eine ausreichende Erziehungsmaßnahme bereits angeordnet ist. Im Hinblick darauf, daß die Jugendhilfekommissionen bzw. Jugendhilfeausschüsse nach § 13 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der. Organe der'Jugendhilfe (JHVO) vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215) ähnliche Erziehungsmaßnahmen gegen entwicklungsgefährdete Jugendliche ergreifen 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 46 (NJ DDR 1968, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 46 (NJ DDR 1968, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der selbst sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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