Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 449 (NJ DDR 1968, S. 449); N U M M E R 15 JAHRGANG 22 ZEITSCHRI HIUElUSnz FT FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1968 1. AUGUSTHEFT SSENSCHAFT Prof. Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Institut für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit bei der Strafzumessung Die Rechtsprechung (in Strafsachen) findet heute auf dem gesellschaftlichen Hintergrund des Sozialismus als relativ selbständiger Gesellschaftsformation und der Schaffung des entwickelten Systems des Sozialismus statt. Allein diese Tatsache fordert in einem unverhältnismäßig stärkeren Maße als je zuvor eine einheitliche, gerechte, nach objektiven Kriterien und Maßstäben durchzuführende Strafpolitik. Das neue Strafrecht, das erstmals gesetzlich verbindliche Orientierungswerte für die Strafzumessung enthält (§ 61 des neuen StGB), verlangt ein hohes Maß an Exaktheit, Wissenschaftlichkeit und Stabilität dieser von der gesellschaftlichen Wirkung her so entscheidenden Seite der strafrechtlichen Praxis. Nicht zuletzt ist das Finden der richtigen Maßnahme die elementare Vorbedingung jeder erstrebten Wirksamkeit. § 61 Abs. 1 StGB stellt aus gutem Grund als oberste Strafzumessungsnorm die Verpflichtung auf, bei der Strafzumessung die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen. In der Tat ist es praktisch-politisch das Allerwichtigste, daß die von unseren Gerichten verhängten Strafen objektiv gerecht sind und möglichst auch vom Täter wie von der Öffentlichkeit als gerecht aufgefaßt und empfunden werden. Sowohl für die Festigung der Beziehungen zwischen Staat und Bürger als auch für die Wirksamkeit unserer strafrechtlichen Maßnahmen ist dies von großer Bedeutung. Selbst die notwendige juristisch-tatbestandliche Qualifizierung der betreffenden Handlungen steht nicht so im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses wie die Frage der Gerechtigkeit der betreffenden Maßnahme. In diesem Beitrag muß darauf verzichtet werden, das Wesen der Gerechtigkeit im ganzen und den sozialen Inhalt der sozialistischen Gerechtigkeit im einzelnen zu erörtern.1 Es sei hier nur hervorgehoben, daß für eine Gesellschaft (oder Klasse) die Gerechtigkeit unteilbar also nicht lediglich eine Domäne der Strafrichter und als Bewertungsproblem untrennbar mit der Herausarbeitung und Fixierung von Prinzipien, Maßstäben, Proportionalitäten verbunden ist. Als ideologisch-moralische Erscheinung wird sie nur durch die Gesellschaft selbst unter Führung ihrer sozialen Avantgarde und unter Anwendung ihrer Theorie unter Kämpfen und Widersprüchen praktisch entwickelt. Tatschwere und Strafgröße Für unseren Gegenstand ergeben sich in diesem Zusammenhang zwei Vorfragen: 1. Welches Verhältnis besteht zwischen Strafe und Maßnahme der straf rech fliehen Verantwortlichkeit? Gelten 1 Vgl. dazu aus jüngerer Zeit Gollnick / Haney, „Sozialistisches Recht und Gerechtigkeit". Staat und Recht 1968. Heft 4. S. 580 ff. die Grundsätze der Strafzumessung nur für die Strafen oder auch für die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ? Die Wahl des Oberbegriffs . Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ im 3. Kapitel des Allgemeinen Teils des StGB bedeutet einmal, daß all diese Maßnahmen an individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schuld geknüpft sind, und zum andern, daß dieser Begriff weiter ist als der der Strafe, daß er auch solche Maßnahmen umfaßt, die keinen Strafcharakter tragen. Das trifft z. B. in Übereinstimmung mit der Terminologie des Gesetzes ausdrücklich zu für die Entscheidungen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, für die Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 24 StGB, die fachärztliche Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen gemäß § 27 StGB und die Ausweisung gemäß § 59 StGB. Auch die Maßnahmen zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit, etwa bei der Verurteilung auf Bewährung (§ 33 Abs. 3 StGB), und die Bürgschaft sind dazu zu zählen. Daraus folgt, daß es bei der Anwendung dieser Maßnahmen nicht um „Strafzumessung“, nicht um das Finden der gerechten Strafe geht. Wie in anderen Rechtsdisziplinen werden auch im Bereich des Strafrechts nicht alle Entscheidungen ausschließlich durch das Gerechtigkeitserfordernis begründet. Die Proportionalitätsvorstellung allein so bedeutsam sie nach wie vor für die Verwirklichung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien ist ist nicht ausreichend, wenn es um die Auswahl der praktisch möglichen, notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität, zur Erziehung der Rechtsverletzer geht. 2. Die gerichtliche Strafzumessung ist Individualisierung der gesetzlich vorgesehenen Strafe. Die im Einzelfall ausgesprochene Strafe muß also die allgemeinen Funktionen der Strafe realisieren. Das heißt, daß die Strafzumessung nicht ausschließlich täterbezogen auf die Persönlichkeit des betreffenden Straftäters abgestellt sein kann. Sie muß die Dialektik von Tat und Täter, die individuelle wie gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafe in sich aufnehmen. Dabei ist zu beachten, daß der besondere Wirkungsmechanismus der Strafe als Schutz und Verteidigungsmaßnahme der Gesellschaft gegen kriminelle Störungen des Sozialgefüges darin besteht, daß sie auf Grund und wegen einer begangenen als solcher nicht mehr aufhebbaren, weil in der Vergangenheit liegenden Straftat verhängt wurde, damit künftig weder dieser Straftäter noch andere solche oder andere Straftaten begehen. Diese komplizierten und vielfältigen Wechselbeziehungen schließlich in nur einer Strafgröße richtig auszudrük- 449;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird.

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