Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 448 (NJ DDR 1968, S. 448); Verantwortlichkeit des Klägers hinsichtlich des Inventurfehlbetrags erfüllt sind. Deshalb konnte auch der Senat nicht abschließend hierüber entscheiden und mußte den Streitfall gemäß § 9 Abs. 2 AGO an das Kreisgericht nach Aufhebung seines Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. In dem erneuten Verfahren wird das Kreisgericht auf eine sachdienliche Antragstellung durch die Beteiligten (Staatsanwalt und Parteien) hinzuwirken und auf Grund der gestellten Anträge die von ihm unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger für den Inventurfehlbetrag materiell verantwortlich ist. Sollte das Kreisgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit erfüllt sind, so wird es zu beachten haben, daß als Folge der Verletzung von Pflichten aus dem einheitlichen Arbeitsrechtsverhältnis die Verpflichtung des Klägers zur Schadenersatzleistung bei fahrlässiger Schadensverursachung gemäß § 113 Abs. 1 GBA der Höhe nach durch den Betrag seines monatlichen Tariflohnes als Arbeitsnormer begrenzt wird. Insoweit darf sich die in der Vereinbarung über die Kantinenbewirtschaftung enthaltene Festlegung, Inventurfehlbeträge würden von der Prämie abgesetzt, kraft Gesetzes nicht zum Nachteil des Klägers auswirken. Diese Festlegung wird aber auch weder als generelle Minderung der materiellen Verantwortlichkeit unter den Betrag eines monatlichen Tariflohnes im Sinne des § 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 GBA noch als genereller Verzicht auf die Geltendmachung zumindest eines Teils der materiellen Verantwortlichkeit im Sinne des § 115 Abs. 4 GBA anzusehen sein, da dies ebenfalls dem Gesetz widersprechen würde. Nach Maßgabe des Gesetzes ist vielmehr die Minderung oder der Verzicht stets nur auf Grund der Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. § § 41 AGO. Eine Einigung der Parteien über den Streitgegenstand ist nur dann vom Gericht als der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechend zu bestätigen, wenn der Arbeitsstreitfall hierdurch beendet wird. Das ist nicht der Fall, wenn die Verwirklichung der von einer Partei in der Einigung übernommenen Zahlungsverpflichtung allein von ihrem Belieben abhängt. OG, Urt. vom 28. März 1968 Za 1/68. Aus den Gründen: Gemäß § 41 AGO endet das arbeitsrechtliche Verfahren durch Beschluß des Gerichts, wenn sich die Parteien über den Streitgegenstand einigen. Der Beschluß ist jedoch nur zulässig, wenn die Einigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Das Gericht darf daher eine beabsichtigte Einigung der Parteien nicht unbesehen hinnehmen, sondern hat vor ihrer Bestätigung zu prüfen, ob sie den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ist das nicht der Fall, so hat es ihr die Bestätigung zu versagen, und das Verfahren ist bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortzusetzen. Im gegebenen Fall hat das Stadtbezirksgericht eine Einigung der Parteien durch verfahrensbeendenden Beschluß gemäß § 41 AGO bestätigt, ohne zu beachten, daß die vom Gesetz für eine derartige Entscheidung geforderte Voraussetzung nicht vorliegt. Der Beschluß kann daher nicht aufrechterhalten werden. Die Klägerin hat das arbeitsrechtliche Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht durch Klage eingeleitet, weil ihre bisherigen Bemühungen zur Verwirklichung ihres in § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551) begründeten Anspruchs gegen die Verklagte auf Rückzahlung des im Monat November 1965 mit 114,69 M überzahlten Lohnes nicht zum Erfolg geführt haben. Die Verklagte hatte sich zwar nach rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin am 16. Dezember 1965 schriftlich zur Rückzahlung des überzahlten Lohnes verpflichtet, tatsächlich aber trotz weiterer Aufforderungen der Klägerin keine Zahlung geleistet. Das von der Klägerin daraufhin vor der Konfliktkommission eingeleitete Verfahren blieb ohne Ergebnis, weil die Verklagte nicht zur Beratung erschien. Die von der Klägerin nunmehr vor dem Stadtbezirksgericht erhobene Klage hatte das Ziel, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, die nicht nur die Verklagte verbindlich zur Rückzahlung des überzahlten Lohnes verpflichtete. sondern ggf. auch zwangsweise verwirklicht werden konnte. Dieses Ziel kann auch im allgemeinen mit Hilfe einer vom Gericht durch Beschluß bestätigten Einigung der Parteien erreicht werden. Die von den Parteien dieses Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 1967 abgegebenen und vom Stadtbezirksgericht als Einigung durch verfahrensbeendenden Beschluß gemäß § 41 AGO bestätigten Erklärungen waren jedoch dazu nicht geeignet. Die Verklagte hat zwar darin die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung als berechtigt anerkannt, aber ihre Erklärung über die Rückzahlung des überzahlten Lohnes ist inhaltlich so unbestimmt gehalten, daß deren Verwirklichung letzten Endes allein von ihrem Belieben abhängt. Damit ist auch eine zwangsweise Durchsetzung der vom Stadtbezirksgericht bestätigten Einigung der Parteien ausgeschlossen, und es wäre ggf. noch ein weiteres Verfahren erforderlich, wenn die Klägerin eine vollstreckbare Entscheidung über ihre rechtlich begründete und von der Verklagten anerkannte Forderung benötigte, um den ihr zustehenden Geldbetrag zu erhalten. Die Klägerin ist folglich durch den Bestätigungsbeschluß des Stadtbezirksgerichts vom 5. Mai 1967 mit der Durchsetzung ihres berechtigten Anspruchs gegen die Verklagte nicht weiter gekommen, als sie es schon im Dezember 1965 war. Die vom Stadtbezirksgericht bestätigte Einigung beendet somit in Wahrheit den Arbeitsstreitfall nicht und beeinträchtigt die sich aus der eindeutigen Sachlage ergebende Rechtsstellung der Klägerin. Sie entspricht daher nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit, weshalb der Beschluß des Stadtbezirksgerichts zur Bestätigung dieser Einigung unzulässig war. Der unzulässige Bestätigungsbeschluß beruht auf einer Verletzung der sich für das Stadtbezirksgericht aus §§ 29 und 31 Abs. 2 Satz 1 AGO ergebenden Verpflichtungen. Gemäß § 29 AGO ist das Gericht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung den Arbeitsstreitfall mit den Parteien allseitig zu erörtern, seine Ursachen aufzudecken und die gerichtliche Entscheidung vorzubereiten. Das Gericht hat insbesondere dem Werktätigen seine Rechte und Pflichten zu erklären und ihn zu einem verantwortungsbewußten Verhalten bei der Arbeit sowie zur freiwilligen und bewußten Verwirklichung der Gesetze anzuhalten. Nach der Bestimmung in § 30 Abs. 2 Satz 1 AGO hat das Gericht insbesondere dahin zu wirken, daß sich die Parteien über alle bedeutsamen Umstände erklären und sachdienliche Anträge stellen. In Erfüllung dieser Pflichten hätte das Stadtbezirksgericht bei der gegebenen Sachlage entweder die Verklagte zur Abgabe einer inhaltlich bestimmten Rückzahlungsverpflichtung anhalten oder der Klägerin empfehlen müssen, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 448 (NJ DDR 1968, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 448 (NJ DDR 1968, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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