Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 443 (NJ DDR 1968, S. 443); dZacktsprachuiACf Zivilrecht § 12 Abs. 1 und 3 VVG. Während die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus einer Versicherung unabhängig davon beginnt, ob der Versicherer den Anspruch abgelehnt hat oder nicht, beginnt die Klagefrist erst dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er mit bloßem Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird. OG, Urt. vom 26. März 1968 2 Uz 3 67. Der Kläger hat bei der Verklagten eine kombinierte Unfall- und Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Am 3. Januar 1961 erlitt er in einer Schule einen Schienbeinbruch rechts. Diesen Unfall hat er der Verklagten am 7. Januar 1961 gemeldet. Am 11. März 1962 meldete er der Verklagten einen weiteren Unfall, den er am 22. Oktober 1960 erlitten hatte. Am 17. März 1961 wurde ihm das rechte Bein abgenommen. Die Verklagte hat Versicherungsleistungen abgelehnt. Der Kläger hat vorgetragen, daß er durch den Unfall dauernd arbeitsunfähig sei. Die Sozialversicherung habe den Unfall als Arbeitsunfall und die Folgen als unfall-bedingt anerkannt. Auf Grund einer Rundverfügung ihres Hauptdirektors sei die Verklagte verpflichtet, alle von der Sozialversicherung anerkannten Unfälle auch als Unfälle im Sinne der freiwilligen Unfallversicherung anzuerkennen und die entsprechenden Versicherungsleistungen zu erbringen. Er hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 10 000 M-zu zahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Eine Leistungspflicht sei nicht gegeben, weil zwischen dem Unfall am 3. Januar 1961 und der Amputation des Beines kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Die Amputation, sei auf ein zum Unfallzeitpunkt bereits bestehendes Riesenzellensarkom zurückzuführen. Auch der Unfall vom 22. Oktober 1960 habe nicht zur Bildung dieses Sarkoms geführt. Auf die Rundverfügung des Hauptdirektors könne sich der Kläger nicht stützen, da diese nur eine innerdienstliche Anweisung sei. Im übrigen sei der Anspruch auch verjährt. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Auf Grund der Verjährungseinrede der Verklagten mußte der Senat prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist. Bevor zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen werden kann, war die Vorfrage zu entscheiden, ob die Verklagte durch ihren Direktor auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, wie es der Kläger vortrug. (Es wird ausgeführt, daß das nicht zutrifft.) Das Bezirksgericht hat ebenfalls geprüft, ob die durch die Verklagte erhobene Verjährungseinrede begründet war. Es hat dies aus folgenden Gründen verneint: Die Verklagte habe zwar mit Schreiben vom 2. August 1962 die Leistungspflicht abgelehnt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß eine Obergutachterentscheidung herbeigeführt werden könne. Das Ergebnis des Obergutachters sei dem Kläger am 30. Oktober 1962 durch ein weiteres Schreiben mitgeteilt worden, die Ablehnung der Leistungspflicht sei jedoch nicht wiederholt worden. Bei dem Schreiben fehle auch der gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erforderliche Hinweis auf die mit einem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen. Auch gemäß § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) würde die Verklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, da auch hier die schriftliche Ablehnung des Versicherungsschutzes unter Angabe der mit Fristablauf verbundenen Rechtsfolge notwendig sei. Dieser Rechtsauffassung des Bezirksgerichts kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, daß § 12 VVG zwei Arten von Fristen regelt, die Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 VVG) und die Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG). Will sich der Versicherer auf die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, so muß er den Empfänger unmißverständlich darauf hinweisen, daß er mit bloßem Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch vorher nicht gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser schriftliche Hinweis auf die Rechtsfolgen ist deshalb erforderlich, weil es sich bei der Klagfrist um eine auf sechs Monate abgekürzte Frist handelt, deren Ablauf die spätere gerichtliche Geltendmachung ausschließt. Die gleichen Erwägungen liegen dem § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung zugrunde. Die Verklagte hat jedoch mehrfach darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich weder auf § 12 Abs. 3 VVG oder § 4 Abs. 4 AUB stützt, sondern Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG einwendet. Hier ist im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 VVG und § 4 Abs. 4 AUB der Beginn der Verjährung nicht von einer Ablehnungserklärung des Versicherers abhängig. Die Verjährung beginnt vielmehr unabhängig von einer Erklärung des Versicherers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu laufen. Da es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Unfallversicherung handelt, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Von dieser rechtlichen Situation ist bei der Beurteilung des Falles auszugehen. Sofern § 12 Abs. 1 und 2 VVG keine Abweichungen vorsieht, gelten für die übrigen mit der Verjährung zusammenhängenden Fragen die Vorschriften des BGB. Der Kläger hat den Unfall am 3. Januar 1961 erlitten. Die Schadensanzeige ist am 7. Januar 1961 bei der Kreisdirektion E. der Verklagten eingegangen Mit Schreiben vom 29. Mai 1961 hat die Verklagte Jem Kläger mitgeteilt, daß eine Leistungspflicht nicht bestehe. Daraufhin entwickelten sich Verhandlungen zwischen den Parteien, die bis zur Einholung eines Obergutachtens gemäß § 4 AUB führten. Da das Obergutachten nicht zugunsten des Klägers ausgefallen ist, hat die Verklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 1962 den Kläger erneut abschlägig beschieden. Die Klage ist am 4. Juli 1S66 beim Kreisgericht E. eingegangen. Bei der gegebenen Sachlage ist § 12 Abs. 2 VVG mit zu beachten, wonach, wenn ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet ist, die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist. Somit hätte an sich die Verjährung mit dem Schlüsse des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden konnte, also dem 31. Dezember 1961, begonnen. Sie wurde aber durch die am 7. Januar 1961 bewirkte Schadensanzeige des Klägers gehemmt. Die Hemmung endigte mit dem Eingang des ablehnenden Schreibens der Verklagten vom 30. Oktober 1962 beim Kläger, also am 4. November 1962. Die Verjährung begann daher spätestens am 5. November 1962 zu laufen. Mithin ist sie am 5. November 1964 eingetreten. Bei Einreichung der Klage am 4. Juli 1966 war der Anspruch des Klägers daher verjährt. An dieser Rechtslage ändern auch die späteren Handlungen der Parteien nichts, die auf Grund weiterer Eingaben des Klägers stattfanden, da, wie dargelegt, die Verklagte nicht auf die Einrede der Verjährung 443;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 443 (NJ DDR 1968, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 443 (NJ DDR 1968, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß - die festgelegten Postenbereiche ständig besetzt und der Dienstrhythmus sowie die angewiesene Bewaffnung und Ausrüstung eingehalten werden, die Hauptaufgaben des.

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