Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 439 (NJ DDR 1968, S. 439); 4. Ist der zeitliche und ökonomische Aufwand eines Kollektivgutachtens höher? Die Kollektivarbeit zwischen Psychiatern und Psychologen ist in Kliniken und Instituten auf allen Gebieten der Kinder- und Jugendlichen-Diagnostik und Behandlung eine erprobte Tatsache. Jedes Fachgebiet hat hierbei seinen Arbeitsteil übernommen, so daß keine Doppelarbeit entsteht, sondern in rationeller Form die Gebiete sich arbeitsteilig ergänzen. Die Kollektivarbeit in der Begutachtung stellt also nichts anderes dar als die seit vielen Jahren bestehende Kollektivarbeit auf allen anderen gemeinsamen Gebieten. Um eine gleichbleibende Qualität der Gutachten zu sichern und die Kontrolle durch den Leiter der Einrichtung zu ermöglichen, sollten grundsätzlich nur staatliche Einrichtungen, nicht aber Einzelgutachter von den Organen der Rechtspflege mit der Erstattung von Gutachten betraut werden. Anhang: Gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie in der DDR und der Gesellschaft für Psychologie in der DDR zur Frage der forensischen Begutachtung jugendlicher Straftäter 1. Entsprechend den Bestimmungen des neuen Strafrechts (§ 66 StGB, § 74 StPO) ist zur Feststellung der Schuldfähigkeit eines jugendlichen Straftäters die psychiatrische und psychologische Begutachtung vorgesehen. Daneben kann eine Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gemäß den §§ 15 und 16 StGB angeordnet werden. Um eine umfassende, möglichst exakte Beantwortung der juristischen Fragestellungen zu erreichen, empfehlen die Gesellschaften die gemeinsame Begutachtung jugendlicher Straftäter durch einen Psychiater und einen Psychologen*. Zweckmäßig erscheint die Er- stellung eines Kollegialgutachtens über Schuldfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit des Jugendlichen, das von beiden Fach Vertretern unterzeichnet ist. Es würde vor Gericht von dem Fachmann vertreten werden, dessen Anteil im jeweiligen Falle den Ausschlag gibt. Dominiert die Frage der Zurechnungsfähigkeit (oder der Retardation organischer, neurologisch nachweisbarer Genese): vom Psychiater; dominieren ent-wicklungs- und persönlichkeitspsychologische Fragen: vom Psychologen. Die Gesellschaften empfehlen, daß Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgane mit der Begutachtung jugendlicher Straftäter grundsätzlich staatliche Einrichtungen betrauen, in denen Psychiater und Psychologen Zusammenarbeiten: das sind psychiatrische Kliniken, Abteilungen, Polikliniken, in denen auch Diplom-Psychologen arbeiten, und psychologische Institutionen, in denen haupt- oder nebenamtlich Psychiater mit guten forensisch-jugendpsychiatrischen Erfahrungen oder ausgewiesene Kinderneuropsychiater mit-wirken. Nur in den Bezirken, wo bislang keine solchen staatlichen Einrichtungen bestehen, sollte die Begutachtung zeitweilig noch unabhängig voneinander arbeitenden Psychiatern und Psychologen übertragen werden. 2. Die Gesellschaften vereinbaren, eine Kommission aus Vertretern beider Disziplinen zu bilden, welche die Aufgabe hat, Ausführungsbestimmungen für die o. g. Begutachtung zu erarbeiten. Diese Bestimmungen werden von beiden Gesellschaften verabschiedet und verpflichten die durch die Gesellschaften vertretenen Neurologen Psychiater und Psychologen, ihnen gemäß zu handeln. * Im Bedarfsfälle wird die ausreichende Qualifikation bestätigt: a) für forensische Psychiatrie vom Vorstand der Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie in der DDR, b) für Kinderneuropsychiatrie vom Vorstand der Sektion für Kinderneuropsychiatrie, c) für Dipl.-Psychologen vom Vorstand der Gesellschaft für Psychologie in der DDR. Dr. phü. ROBERT HEBERLING, Werkdirektor des VEB Hydrierwerk Zeitz Die Verhütung von Gesetzesverletzungen Jugendlicher eine wichtige Aufgabe der Leitung volkseigener Betriebe Auf Empfehlung des Stellvertreters für Inneres des Vorsitzenden des Rates Zeitz sowie des Kreisstaatsanwalts und angeregt durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift „Neue Justiz“ über die Erfahrungen, die im VEB Maxhütte bei der Zurückdrängung der Kriminalität durch eine Anordnung des Direktors gesammelt worden sind1 2, ist am 2. Januar 1968 auch im VEB Hydrierwerk Zeitz die Anordnung Nr. 1 68 des Werkdirektors (Grundsätze für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Zurückdrängung der Kriminalität und der Disziplinarverstöße sowie für die Verbesserung der Leitungstätigkeit) erlassen worden-. Obwohl diese Anordnung erst relativ kurze Zeit in Kraft ist, sollen hier einige Erfahrungen vermittelt werden, die wir im Betrieb in Durchsetzung der Anordnung insbesondere in der Arbeit mit der Jugend sammeln konnten. 1 Vgl. Fritzsche / Schaknys / Stapelfeld, „Die schrittweise Zurückdrängung der Kriminalität Bestandteil der Leitungstätigkeit in sozialistischen Betrieben“, NJ 1966 S. 420 ff.; dieselben, „Systematische Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen in sozialistischen Betrieben“, NJ 1967 S. 333 ff. 2 Die Anordnung gliedert sich in: Allgemeine Grundsätze, Arbeit mit Strafrechtsverletzern, Verbesserung des Gesundheits-. Arbeits- und Brandschutzes. Arbeit mit der Jugend, Verbesserung von Ordnung. Sicherheit und Arbeitsdisziplin. Die Maßnahmen, die für die Arbeit mit der Jugend durchzuführen sind, sind im Anhang zu diesem Beitrag enthalten. Wir dürfen heute schon mit Genugtuung feststellen, daß die Anordnung uns geholfen hat, die Leitungstätigkeit im Werk zu verbessern. Trotzdem darf man sich nicht dem Trugschluß hingeben, daß mit einer solchen Anordnung ein sofortiges Absinken krimineller Delikte erwartet werden kann. Im Gegenteil! Es kann sogar der Anschein entstehen, als wenn Ungesetzlichkeiten zunehmen würden. Das ist aber ganz einfach darauf zurückzuführen, daß nunmehr alle für die Einhaltung der Anordnung Verantwortlichen viele Umstände und Probleme auf greifen, die von uns vorher überhaupt nicht beachtet worden sind, und ggf. eine Auseinandersetzung über sie herbeiführen. Daraus erklärt sich unsere Feststellung, daß die Anzahl der Disziplinär- und Erziehungsmaßnahmen im Werk angewachsen ist. Dagegen weisen und das ist erfreulich die Ermittlungsverfahren der Abteilung K des Betriebsschutzes eine rückläufige Tendenz auf. Die Anordnung ist für die Werkleitung und für den Werkdirektor selbst auch deshalb eine große Hilfe, weil alle Fachdirektoren und Betriebsleiter selbständiger handeln als vorher und davon abgekommen sind, zu allen notwendigen Anordnungen bei Disziplinarver-stößen u. ä. die Entscheidung des Werkdirektors einzuholen. Große Bedeutung mißt die Anordnung den Aufgaben bei, die die leitenden Mitarbeiter des Werkes hinsichl- 431);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 439 (NJ DDR 1968, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 439 (NJ DDR 1968, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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