Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 434 (NJ DDR 1968, S. 434); Rechtspflegeorgane im Kreis Gotha in gemeinschaftlicher Arbeit gewonnen haben, schnell zu verallgemeinern. Zum Abschluß seiner Beratung beschloß das Plenum, mit Wirkung vom 1. Juli 1968 eine Reihe von Richtlinien und Beschlüssen auf dem Gebiet des Strafrechts aufzuheben, da ihnen durch die neuen Strafgesetze die gesetzliche Grundlage entzogen wurde. Das betrifft folgende in der „Neuen Justiz“ veröffentlichte Richtlinien und Beschlüsse: Richtlinie Nr. 15 über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haftprüfung vom 17. Oktober 1962 RP1 4 62 - (GBl. II S. 711; NJ 1962 S. 676); Richtlinie Nr. 17 über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 RP1 1 63 (GBl. II S. 43; NJ 1963 S. 89); Richtlinie Nr. 20 über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Gerichte vom 15. Dezember 1965 - P1R - 1 - 13/65 - (GBl. II S. 921; NJ 1966 S. 33); Richtlinie Nr. 22 über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im gerichtlichen Verfahren in Strafsachen (Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sowie über die Arbeitsplatzbindung und die Bürgschaft vom 14. Dezember 1966 (GBl. 1967 II S. 17; NJ 1967 S. 9); Beschluß zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 - I P1B 1 63 - (NJ 1963 S. 538); Beschluß zur Verbesserung der Leitungstätigkeit der Gerichte im Kampf gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen im Bereich des Bauwesens vom 6. Mai 1964 I P1B 4 64 (NJ 1964 S. 342); Beschluß zur Tätigkeit der Gerichte bei der weiteren Bekämpfung der Jugendkriminalität vom 7. Juli 1965 - I P1B 2 65 - (NJ 1965 S. 465); Beschluß zu einigen Problemen bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität (wiederholte Straffälligkeit) vom 23. Juni 1967 - I P1B 2 67 - (NJ 1967 S. 425). Läu. Diplom-Psychologe HANS-H. FRÖHLICH, Institut für Strafrecht und Abt. Gerichtspsychiatrie der Nervenklinik der Charite, Humboldt-Universität Berlin Die Schuldfähigkeit Jugendlicher als Problem der Interiorisation von Normen des Sozialverhaltens Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen, sozialistischen Strafrechts ergibt sich die Notwendigkeit. die sozialen Sachverhalte strafrechtstheoretischer und -praktischer Relevanz dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Möglichkeiten anzupassen. Strafrechtswissenschaft, Rechtsprechung und Kriminologie machen zunehmend theoretische Erkenntnisse und Forschungsergebnisse der marxistischen Philosophie, Psychologie, Jugendforschung und Pädagogik zu integralen Bestandteilen ihrer Arbeitsgebiete. Durchgehend ist eine Neuorientierung, Differenzierung und Spezialisierung der einzelnen rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der qualitativ höheren Anforderungen des neuen StGB festzustellen. Das trifft auch auf die Problematik der Sehuldfähigkeitsvoraussetzun-gen Jugendlicher zu. Die Veränderungen der Fassung des § 66 StGB gegenüber § 4 JGG bedeuten nicht nur eine begriffliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Formulierungen „geistige und sittliche Reife“, „Einsicht“ usw., sondern auch eine veränderte Auffassung vom Wesen der Schuldfähigkeit Jugendlicher. Die Schuldfähigkeitsfeststellung hat sich nicht an einer im Grunde biologistischen Beurteilung der körperlichen und seelischen „Reife“ und einer im Grunde rationalistischen abstrakten „Einsicht in die gesellschaftliche Gefährlichkeit“ zu orientieren1, sondern an der marxistischen Konzeption von der sozialen Verhaltensdetermination2. Es wäre also der veränderten Auffassung von der Schuldfähigkeit Jugendlicher widersprechend, wenn die Formulierung „Entwicklungsstand der Persönlichkeit des Jugendlichen“ lediglich im Sinne des früheren Begriffs „geistige und sittliche Reife“ interpretiert würde. Es wird auch nicht dem Wesen der Schuldfähigkeit Jugendlicher gerecht, wenn die straftatbezogene Prüfung des Entwicklungsstandes global erfolgt. Die Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher muß die verschiedenen sozialen Bedingungskomplexe 1 Zur Kritik an diesen Termini vgl. Szewczyk, „Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher“, in: Probleme der klinisch-psychologischen Diagnostik (Schriftenreihe der ärztlichen Fortbildung XXXIV), Berlin 1967, S. 211 ff. 2 Vgl. Friedrich, Jugend Heute. Berlin 1966. und sozialen Verhaltensdispositionen wie sie von Amboß/Geister zuletzt differenziert herausgearbeitet wurden-1 zu erfassen und deliktbezogen zu werten suchen. Das Wesen der Schuldfähigkeit besteht darin, „ob der Jugendliche fähig war, sein Verhalten nach den für die Tat geltenden Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens einzurichten. Dies ist vornehmlich ein Problem der Interiorisation, der Entwicklung eines inneren Steuerungssystems für das gesellschaftlich relevante Verhalten des Jugendlichen.“'1 Es geht also immer um die Frage, ob der soziale Lernprozeß des Jugendlichen ein solches Stadium erreicht hat, daß dieser befähigt war, sich auf Grund seines „internen Normmodells“ (Friedrich) auf dem Normgebiet sozialer Grundanforderungen, das er durch seine Straftat verletzt hat, gesellschaftsgemäß zu verhalten. Der soziale und psychische Gehalt der Schuldfähigkeit hat also seine Fundierung im Prozeß der Verinnerlichung der Normen des Sozialverhaltens bzw. um in der Formulierung des § 66 StGB zu bleiben der „Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens“. Das bedeutet: Die Schuldfähigkeit Jugendlicher ist identisch mit einem juristisch zu fixierenden und gerichtlich zu wertenden Status an Interiorisation der durch die inkriminierte Handlung verletzten Sozialnormen, wobei auf Grund der durch diesen Status ermöglichten Entscheidungsfreiheit die personale Voraussetzung strafrechtlichen Verschuldens gegeben ist. § 66 StGB nennt zwei Voraussetzungen der Schuldfähigkeit: Erstens muß ein bestimmter Entwicklungsstand der Persönlichkeit tat- und tatzeitbezogen gegeben sein; zweitens muß (auf Grund dieses Entwicklungsstandes) die tat- und tatzeitbezogene Entscheidungsfähigkeit zu gesellschaftsgemäßem Verhalten vor- 2 Amboß / Geister, „Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher im gerichtlichen Strafverfahren“, NJ 1968, bes. S. 297 f. Lekschas, „Grundzüge von Verantwortung und Schuld“, in: Die Begutachtung und Behandlung erwachsener und jugendlicher Täter, Jena 1966, S. 23 f. (Hervorhebung im Zitat von mir H.-H. F). Im gleichen Sinne äußert sich Hartmann, „Die jugendliche Täterpersönlichkeit Grundfragen ihrer individuellen Verantwortlichkeit . und Schuld“, in: Studien zur Jugendkriminalität. Berlin 1965. S. 134 ff. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 434 (NJ DDR 1968, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 434 (NJ DDR 1968, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X