Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 433 (NJ DDR 1968, S. 433); Dr. Strasberg, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, wies darauf hin, daß die Richter auch in dieser Hinsicht jedes Ressortdenken überwinden müßten. Es komme im Familienverfahren darauf an, jeden Ehekonflikt, von dem Kinder betroffen sind, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhütung ihrer Fehlentwicklung sorgfältig aufzuklären; bei Erziehungsrechtsentscheidungen sowohl die Erziehungssituation in der Familie als auch außerhalb der Familie liegende negative Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie z. B. von negativen Gruppierungen, Freundschaften usw. ausgehen können, gründlich zu erforschen, Hinweise auf eine gestörte Erziehung aufzugreifen und in geeigneter Weise auf ihre Überwindung hinzuwirken; bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen; die in den Verfahren festgestellten Erziehungsprobleme auch in die Analyse der Jugendkriminalität einfließen zu lassen. Kreisgerichtsdirektor Lange führte dazu ergänzend aus, daß schon bei der Aufnahme von Ehescheidungsklagen festgestellt werden sollte, ob die Ehegatten schulpflichtige Kinder haben und welche Schule diese besuchen. Beim Kreisgericht Quedlinburg gebe die Familienrechtskammer in den erforderlichen Fällen dem Direktor der Schule von der Ehescheidung Kenntnis, damit Erziehungsschwierigkeiten oder ein Fehlverhalten eines aus der geschiedenen Ehe stammenden Kindes oder Jugendlichen von vornherein richtig beurteilt und im Verantwortungsbereich der Schule geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Zur Prüfung der Schuldfähigkeit gemäß § 66 StGB sprach aus der Sicht des Psychologen und Psychiaters Dozent Dr. Dr. habil. Szewczyk (Gerichtspsychiatrische Abteilung der Universitäts-Nervenklinik der Charite). Er unterbreitete dem Plenum eine gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaften für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychologie, in der empfohlen wird, bei einer notwendigen Begutachtung Jugendlicher in der Regel ein Kollegialgutachten, erstattet von einem Psychiater und einem Psychologen, beizuziehen10. Dipl.-Psychologe Fröhlich (Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin) befaßte sich mit den neuen Kriterien der Schuldfähigkeitsfeststellung sowie mit der Entwicklung eines Modells zur Erfassung des Entwicklungsstandes der Persönlichkeit des Jugendlichen11. Welchen Inhalt die zur genauen Erforschung des Persönlichkeitsbildes eines jugendlichen Straftäters notwendigen Beurteilungen durch die Schule haben müßten, erläuterte Dipl.-Pädagoge P a e r s c h (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“). Untersuchungen auf diesem Gebiet hätten ergeben, daß verhaltensauffällige Schüler oftmals von Lehrern und Eltern zu schlecht beurteilt und die Gründe für das Fehlverhalten nicht erforscht würden. Teilweise werde nicht berücksichtigt, daß Verhaltensauffälligkeiten in der Schule häufig Symptom für emotionale Störungen in den Beziehungen zum Kollektiv sind. Paerseh wies auch darauf hin, daß schulisches Versagen und Verhaltensauffälligkeiten nicht gleich-, zusetzen sind. Studienrat Funke (Abteilung Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung) warf die Frage der Ausgestaltung der Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe im n Der Diskussionsbeitrag und die gemeinsame Stellungnahme sind in diesem Heft veröffentlicht. 11 überarbeitete Fassung des Beitrags ist in diesem Heft veröffentlicht. gerichtlichen Verfahren auf. Da die prozeßrechtliche Stellung der Organe der Jugendhilfe in der neuen StPO nicht näher geregelt ist (vgl. §§ 21, 71 StPO), sei eine schnelle Klärung dieser Frage durch das Oberste Gericht und das Ministerium für Volksbildung erforderlich. Ausgehend von der Funktion der Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe, stellte Funke u. a. folgende Vorschläge zur Diskussion: Die schriftliche Einschätzung des jugendlichen Angeklagten durch die Jugendhilfe sollte in der Hauptverhandlung vorgetragen oder verlesen werden. Der Vertreter der Jugendhilfe sollte in der Beweisaufnahme zur Person des Angeklagten gehört werden, damit er dazu beitragen kann, daß das Gericht ein richtiges Bild von dessen Persönlichkeit gewinnt. Der Vertreter der Jugendhilfe sollte berechtigt sein, selbständig Fragen zu stellen, um auch damit zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Erziehungsverhältnisse beizutragen. Das Gericht sollte den Vertreter der Jugendhilfe hören, wenn gemäß § 65 Abs. 3 StGB Maßnahmen einzuleiten sind, um die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen positiv zu gestalten und seine Persönlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung zu unterstützen, sowie dann, wenn besondere Pflichten nach § 70 StGB auferlegt werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 257 StPO) sollte das Gericht auf eine schriftliche Stellungnahme der Jugendhilfe verzichten, im übrigen aber eine Mitwirkung im vorgeschlagenen Sinne erfolgen. Zu besonderen Kriminalitätserscheinungen bei Jugendlichen sprachen Dr. H e n n i g , komm. Direktor des Instituts für Strafrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena, und Richter Schröder (Oberstes Gericht). Hen-nig äußerte sich zu einigen Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jugendlicher Gruppentäter. Anknüpfend an den Beitrag von Amboß/Geister zu dieser Problematik in NJ 1967 S. 464 ff., entwickelte er insbesondere aus kriminologischer Sicht Gedanken zur differenzierten Beurteilung dieser Täter. Schröder berichtete über Untersuchungen zu den Ursachen von Grenzdelikten Jugendlicher. Die Untersuchungen erhellen die schädlichen Auswirkungen des Westfernsehens und -rundfunks auf junge Menschen und zeigen insbesondere, wie notwendig es ist, daß sich die Gerichte in der Verhandlung und im Urteil mit den dabei auf tretenden politisch-ideologischen Problemen auseinandersetzen, um die Jugendlichen vor derartigen Einflüssen wirksam zu schützen. Präsident Dr. Toeplitz schätzte in seinem Schlußwort ein, daß die Diskussion eine Fülle von Erfahrungen und Gedanken vermittelt habe, die es für die Anwendung der neuen Strafgesetze auszuwer'ten und umzusetzen gilt. Als besonders instruktiv bezeichnete er die im VEB Hydrierwerk Zeitz in der Arbeit mit der Jugend gesammelten Erfahrungen. Sie zeigten, wie der Rechtspflegeerlaß durch die gemeinsamen Bemühungen der staatlichen Organe, der Betriebe und der gesellschaftlichen Organisationen in die Tat umgesetzt wird. Diese Erfahrungen seien für die Leitungstätigkeit der Bezirkgerichtsdirektoren von großem Interesse. Der Präsident würdigte die gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaften für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychologie bei der Klärung von Fragen der Begutachtung als eine große Hilfe. Er unterstrich ferner die Notwendigkeit, schnell zu einer gemeinsamen Auffassung über Inhalt und Form der Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren zu kommen. Schließlich empfahl er insbesondere den Bezirks-geriehtsdirektoren, die guten Erfahrungen, die die 433;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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