Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 432 (NJ DDR 1968, S. 432); demgegenüber, daß die Kreisleitung jetzt in bestimmten Abständen die Entwicklung der Jugendkriminalität aus ihrer Sicht einschätzt und daraus Beschlüsse für die Verbesserung der Arbeit in den Grundorganisationen ableitet. So sei z. B. zu verzeichnen, daß nach Auswertung der in verschiedenen Verfahren getroffenen Feststellung, daß es in vielen Klassen- und Lernkollektiven noch keine kritische Haltung zu Straftaten von Mitschülern gibt, diese Kollektive sich auf Grund der Einflußnahme der Pionier- und FDJ-Organisationen stärker mit solchen negativen Erscheinungen auseinandersetzen. Als eine wertvolle Hilfe habe sich in Jugendverfahren auch die enge Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den Erziehungsberatungsgruppen in den Schulen erwiesen. Die Rechtsprechung des letzten Jahres zeige, daß an den Schulen, an denen die Erziehungsberatungsgruppen gut arbeiten, kaum schwerere Straftaten von Schülern begangen wurden und daß auch die Schulbummelei fast völlig beseitigt werden konnte. Die Erziehungsberatungsgruppe werde bereits in das Ermittlungsverfahren einbezogen. Sie werte gemeinsam mit dem Klassenleiter die strafbare Handlung im Klassenkollektiv aus und unterstütze dieses bei der Vorbereitung seiner Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren. In der Regel werde aus dem Kreis der Mitglieder der Erziehungsberatungsgruppe auch der Jugendbeistand für den Schüler gewonnen. Es könne festgestellt werden, daß die Sachkenntnis dieser Bürger wesentlich zur Aufklärung der Persönlichkeit des Jugendlichen beiträgt und für die Erziehungsarbeit der Schule sowohl mit dem Schüler als auch insgesamt von großem Nutzen ist. Lange regte an, daß auch an Betriebsberufsschulen und allgemeinen Berufsschulen Erziehungsberatungsgruppen gebildet werden sollten. In der Diskussion wurden auch Gedanken darüber ausgetauscht, wie eine aufeinander abgestimmte analytische Tätigkeit der Rechtspflegeorgane erreicht werden kann, um der gegenwärtigen und perspektivischen Aufgabenstellung bei der komplexen Bekämpfung der Jugendkriminalität gerecht zu werden. Mij dieser wichtigen Leitungsaufgabe befaßte sich u. a. der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Suhl, K r a u p e . Er erläuterte eine gemeinsame Festlegung der Rechtspflegeorgane im Bezirk für die analytische Tätigkeit, in der vereinbart wurde, welches Organ in Auswertung der Verfahren über welche Fakten Informationsmaterial zu sammeln hat. Zur Verwirklichung dieser Maßnahmen soweit sie die Aufgaben der Kreisgerichte betreffen hat das Präsidium des Bezirksgerichts eine für alle Kreisgerichte verbindliche Anleitung herausgegeben. Eine weitere wichtige Frage war, wie ein kontinuierlicher Informationsfluß gewährleistet werden kann. Präsident Dr. Toeplitz bemerkte dazu in seinem Schlußwort, daß dieses Problem nur in enger Gemeinschaftsarbeit aller für die Erziehung und Bildung der Jugend verantwortlichen Organe zu lösen sei. Es komme darauf an, das vorhandene Material an den richtigen Stellen zu konzentrieren sowie zu sichern, daß die Informationen denjenigen erreichen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben am dringlichsten braucht. Studienrat Dr. habil. Mannschatz, Leiter der Abteilung Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung, sprach über die Verantwortung der Jugendhilfe im System der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Da sich sowohl die Jugendhilfe als auch die Rechtspflegeorgane wenn auch unter verschiedenen Aspekten mit Jugendlichen befassen, sei eine enge Zusammenarbeit bei voller Wahrung der spezifischen Verantwortung jedes Organs erforderlich. Es sei eine Aufgabe der zentralen Organe insbeson- dere des Obersten Gerichts und des Ministeriums für Volksbildung , alle bisherigen Erfahrungen bei der komplexen Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität zusammenzufassen und für das Zusammenwirken aller staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen im Kreis ein Modell auszuarbeiten. Mannschatz regte an, zu diesem Zweck eine zeitweilige zentrale Arbeitsgruppe zu bilden. In seinem Schlußwort griff Präsident Dr. Toeplitz diesen Vorschlag auf, gab aber zu bedenken, ob es unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie der Forschungsvorhaben der Wissenschaft8 richtig sei, dieses Modell für den Kreis auszuarbeiten. Es habe sich gezeigt, daß gerade in Städten jene Komplexität der Beziehungen und Bedingungen vorhanden ist, auf die sich die Kriminalitätsvorbeugung zu konzentrieren hat. Deshalb sei es notwendiger, das von Mannschatz erwähnte Modell für die Stadt auszuarbeiten. Den zweiten Schwerpunkt der Diskussion bildeten die spezifischen Möglichkeiten und Methoden der Gerichte zur Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität. Dabei ging es vor allem um eine effektive Anwendung der neuen Strafgesetze im Strafverfahren gegen Jugendliche, um die Prüfung der Schuldfähigkeit und um die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren. Die schrittweise Zurückdrängung der Kriminalität wird in entscheidendem Maße auch von der Qualität der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen mitbestimmt. Auf diese Verflechtung wies Prof. Dr. habil. Buchholz (Institut für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin) hin. Ein Großteil der Erwachsenenkriminalität sei wesentlich davon abhängig, ob und wie es gelang, auf bestimmte Fehlentwicklungen und Normverstöße im Jugendalter wirksam zu reagieren. Es sei deshalb ein erstrangiges, auch perspektivisches Erfordernis, die besten Richter, Staatsanwälte und Sachbearbeiter der Untersuchungsorgane mit der Bearbeitung von Jugendstrafsachen zu betrauen und für ihre ständige Qualifizierung zu sorgen. Sie müßten eine genaue Kenntnis von der Psyche des Jugendlichen haben. Viele Fehler in der Praxis beruhten darauf, daß Vorstellungen, Gedanken und Motive des Jugendlichen nach den Maßstäben Erwachsener gemessen würden. Buchholz betonte, daß die größeren Möglichkeiten, die das neue Strafrecht hinsichtlich der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Individualisierung und Differenzierung gibt, nur mit höherer Qualifizierung realisiert werden können. Auf die Verantwortung der Gerichte für den Resozialisierungsprozeß Jugendlicher eingehend, regte Buchholz an, daß sich die Gerichte in Auswertung der Erfahrungen der Jugendhilfe einen festen Stamm ehrenamtlicher Mitarbeiter für die Verwirklichung und Kontrolle ihrer Entscheidungen schaffen sollten, um den Anforderungen des neuen StP&frechts gerecht zu werden. Wie es den Rechtspflegeorganen im Kreise Gotha gelungen ist, durch gemeinsame Bemühungen die Bearbeitungsdauer von Strafverfahren erheblich zu senken und dadurch u. a. auch Zeit dafür zu gewinnen, daß sich Richter, Staatsanwälte und Sachbearbeiter der Volkspolizei für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit weiter qualifizieren können, darüber berichtete Kreisgerichtsdirektor Schöppe9. In mehreren Diskussionsbeiträgen wurde die Verantwortung auch der in der Familienrechtsprechung tätigen Richter für die vorbeugende Bekämpfung von Rechtsverletzungen Jugendlicher unterstrichen. Oberrichter S Vgl. Lehmann / Stiller, „Zur Entwicklung des Modells eines funktionsfähigen Systems der Kriminalitätsvorbeugung in Städten“, NJ 1968 S. 289 ff. -1 Der Diskussionsbeitrag ist in diesem Heft veröffentlicht. 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 432 (NJ DDR 1968, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 432 (NJ DDR 1968, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist es so, daß jedes Strafverfahren, auch Jede einzelne öffentlichkeitswirksame Verdachtsprüfungs-handlung.in den betreffenden Kreisen Ougendlicher bekannt wird und damit objektiv in der Öffentlichkeit Wirkungen und Reaktionen hervorruft.

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