Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 430 (NJ DDR 1968, S. 430); lungsakten geführt6. In ihnen werden in unterschiedlicher Art und Weise Einschätzungen über die Ursachen und Bedingungen des strafbaren Verhaltens des Jugendlichen, seine Motive und die notwendigen Angaben zur Art und Weise der Tatbegehung festgehalten. Zur Zeit bleiben derartige Akten aber bei demjenigen Organ, das sie angelegt hat, also beispielsweise bei der Jugendhilfe, beim Abschnittsbevollmächtigten, bei der Abteilung K des Volkspolizeikreisamtes. Sie werden dann in der Arbeit der anderen beteiligten Organe nicht berücksichtigt. Diesem Mangel könnte durch ein einheitliches Dokument abgeholfen werden, das sich stets bei dem Organ befindet, das den Hauptanteil bei der Erziehung des jugendlichen Strafrechtsverletzers leistet und die Hauptverantwortung trägt. Diese Akte müßte vom Referat Jugendhilfe über die Untersuchungsorgane und die Staatsanwaltschaft zum Gericht gelangen und von dort wiederum dem Referat Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden bzw., soweit eine Strafe zu verbüßen ist, dem Strafvollzugsorgan. Bei Verurteilung auf Bewährung und bei Auferlegung besonderer Pflichten verbliebe die Akte bis zum Ablauf der Bewährungsfrist oder bis zur Realisierung der Pflichten beim Gericht. Eine solche Akte könnte wertvolle Hinweise sowohl für den Strafvollzug als auch für die anschließende Wiedereingliederung Jugendlicher geben. Sie wäre auch in den Fällen sehr wichtig und nützlich, in denen erneut Straftaten begangen werden. Zur analytischen Tätigkeit der Gerichte Als ein wesentliches Element wirksamer Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität haben die Kreisgerichte eine systematische Analyse der Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung in Jugendstrafsachen zu gewährleisten. Diese Aufgabe ist, wenngleich sie sich auch nicht darin erschöpft, eng verbunden mit der Anleitung und Kontrolle der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Resozialisierung des Jugendlichen. Diese Kontrolle liefert, wenn sie richtig im Sinne der Führung der Verurteilten auf dem Weg der Bewährung und Wiedergutmachung vorgenommen wird und sich nicht in formaler Terminkontrolle erschöpft, ein unentbehrliches, wichtiges Faktenmaterial für die Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität. Sie gibt einen Überblick sowohl über die Entwicklung der. Verurteilten als auch über die Eignung und Befähigung der gesellschaftlichen Kräfte, auf die sich das Gericht in Ausübung seiner Kontrolle stützt, sowie über die Richtigkeit und Realisierbarkeit der festgelegten Maßnahmen. Zur Erfassung und Analyse der Ursachen und Bedingungen der Jugendkriminalität liegen gegenwärtig noch unterschiedliche Erfahrungen und Ergebnisse vor. Die Gerichte führen in der Regel Karteikarten über einige Ursachen bzw. Bedingungen. Abgesehen davon, daß jedes Kreisgericht hierfür Formulare nach eigenem Er- ß Vgl. hierzu die Darlegungen von Luther / Bein, zitiert bei Seidel / Lupke, „Internationales Symposion über die Rückfallkriminalität Jugendlicher“, NJ 1968 S. 123/124. messen ausgearbeitet hat und demzufolge eine Zusammenfassung der festgehaltenen Fakten weder im Bezirk noch zentral möglich ist, sind die Vermerke auf den Karteikarten z. T. recht allgemein, so daß sie für sich allein weder Grundlage für bestimmte gerichtliche Kon-trollaufgaben noch für weitergehende analytische Erhebungen sein können. Es könnte daher von großem Nutzen sein, wenn die zentralen Rechtspflegeorgane eine einheitliche Fragestellung erarbeiteten. Die Rechtspflegeorgane in den Bezirken und Kreisen erhielten damit eine einheitliche und verbindliche Anleitung für ihre analytische Tätigkeit. Es muß erreicht werden, daß die im Jugendstrafverfahren erlangten Kenntnisse über die Ursachen und Bedingungen des Straffälligwerdens Jugendlicher, über die Zusammenhänge der Straftaten mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu einer Materialbasis des komplexen vorbeugenden Kampfes gegen die Jugendkriminalität werden. Natürlich müßte diese Fragestellung elastisch gehalten sein und den Besonderheiten der Jugendarbeit im jeweiligen Kreis bzw. Bezirk den notwendigen Spielraum lassen. Die von den Gerichten anzufertigenden Analysen sollten sich auf folgende Fragen erstrecken: die Art und Weise der Mitwirkung der Werktätigen im Strafverfahren, ihre Befähigung zu effektivem Auftreten in der Hauptverhandlung, zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftaten sowie zur weiteren Erziehung des Rechtsverletzers; die Exaktheit der Feststellungen hinsichtlich der Ursachen und Bedingungen der Straftaten einschließlich der Wirksamkeit von erforderlichen Gerichtskritiken, Hinweisen oder Empfehlungen zur Beseitigung dieser Ursachen und Bedingungen; die gesellschaftliche Wirksamkeit öffentlicher Auswertungen von Strafverfahren; die Wirksamkeit der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihre Kontrolle sowie die Feststellung der Ursachen und Bedingungen von Handlungen wiederholt Straffälliger. Es genügt nicht, lediglich die möglichen Ursachen und Bedingungen, die zur Jugendkriminalität führen können, aufzudecken und zu untersuchen und daraus mehr oder weniger allgemeine Folgerungen herzuleiten. Die Analyse muß bis zu den grundlegenden Problemen der Bekämpfung der Jugendkriminalität Vordringen, die auf lange Sicht planmäßig in Angriff zu nehmen sind. Sie muß damit wissenschaftlich begründete Ausgangspositionen für gesellschaftlich wirksame Vorbeugungsprogramme der Kreistage schaffen helfen. Die analytische Tätigkeit muß die Kreisgerichte befähigen, den Kreistagen jederzeit einen umfassenden Überblick über die Probleme der Jugendkriminalität zu geben und auch zu konkreten Fragen der Leitung durch die örtlichen Volksvertretungen auf politischem, ideologischem, ökonomischem und kulturellem Gebiet mit dem Ziel vorbeugender Bekämpfung der Jugendkriminalität Stellung zu nehmen. Bericht über die 19. Plenartagung des Obersten Gerichts Das Plenum des Obersten Gerichts beschäftigte sich in seiner 19. Tagung am 12. Juni 1968 erneut mit der Tätigkeit der Gerichte bei der Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität. Ausgehend von den Erkenntnissen, die den Gerichten zu dieser Problematik bereits auf der 6. Plenartagung vermittelt worden waren1, und unter Auswertung der Erfahrungen, die sie 1 Vgl. die Materialien von der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität in NJ 1965 S. 465 ff. im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen in Durchsetzung der auf dieser Tagung bestätigten Materialien gesammelt hatten, legte das Präsidium den Mitgliedern des Plenums einen Bericht vor, der sich auf eine eingehende Analyse der gerichtlichen Praxis stützte und sich auf drei Schwerpunkte konzentrierte: Vorbereitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens: 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 430 (NJ DDR 1968, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 430 (NJ DDR 1968, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X