Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423); diplomatische Vertretung eines Staates mit drei oder vier Diplomaten ausreichend besetzt war, reichen heute kaum acht oder zehn Diplomaten aus, um die vielen, neuen Aufgaben wahrzunehmen2. Die Anzahl der zwischenstaatlichen Organisationen hat sich in unserem Jahrhundert ebenso beträchtlich vermehrt wie die Anzahl der diplomatischen Konferenzen und der internationalen Verträge. Mit den neuen und vielfältigen Aufgaben, z. B. auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, wachsen neue völkerrechtliche Probleme heran. Die wissenschaftlich-technische Revolution hat neue Völkerrechtsinstitute und -zweige entstehen lassen; es sei hier nur an den Kontinentalschelf, das Recht der Kernenergie und das Weltraumrecht erinnert. Völkerrechtszweige, wie z. B. das internationale Wirtschaftsrecht, beginnen sich unter Hinzunahme weiterer rechtlicher Materien zu verselbständigen. Auch diese Entwicklungstendenzen finden mehr und mehr Aufmerksamkeit. Tschchikwadse hat angesichts dieser Situation die Aufgaben der Völkerrechtswissenschaft unlängst folgendermaßen umrissen: „Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist es notwendiger denn je, die Völkerrechtsprobleme auszuarbeiten, die mit dem Kampf um Frieden und friedliche Koexistenz Zusammenhängen. Unsere Völkerrechtler müssen die aggressiven Pläne und Handlungen der USA und anderer imperialistischer Staaten entlarven, und sie müssen die völkerrechtliche Problematik analysieren, die mit der Beseitigung des Kolonialismus und der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit jener Völker, die den nichtkapitalistischen Entwicklungsweg eingeschlagen haben, verbunden ist. Immer akuteller werden die Rechtsprobleme der wissenschaftlich-technischen und kulturellen Beziehungen der Staaten, des internationalen Transport-, Luft- und Seerechts sowie juristische Fragen, die mit der Ausnutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke, der Ausbeutung der Meeresressourcen der internationalen Gewässer u. a. Zusammenhängen.“3 Die Fülle des völkerrechtlichen Stoffes zwingt immer wieder dazu, ihn übersichtlich zu ordnen und in seinen Grundzügen neu darzustellen. Sowohl der Fachmann als auch der interessierte Laie verlangen danach. Seit der Mitte der fünfziger Jahre ist auch die sowjetische Völkerrechtswissenschaft diesem berechtigten Verlangen verstärkt nachgekommen. Dem vom Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR unter verantwortlicher Redaktion von Prof. F. I. Koshewni-kow herausgegebenen Völkerrechts-Lehrbuch von 1957 (deutsche Ausgabe: VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin I960)4 sind z. B. das Lehrbuch von W. S. Lissowski 1961, die geraffte, prinzipielle Darstellung von Fragen der Theorie des Völkerrechts durch G. J. Tunkin 1962 (deutsch unter dem Titel „Das Völkerrecht der Gegenwart“, Staatsverlag der DDR, Berlin 1963) und das vorliegende Lehrbuch von D. B. Lewin und G. P. Kaljush-naja 1334 gefolgt. Gegenwärtig arbeitet ein größeres Kollektiv namhafter sowjetischer Wissenschaftler unter der Leitung von Prof. V. M. Tschchikwadse, dem Leiter des Instituts für Staat und Recht an der Akademie der 2 Im Jahre 1920 gab es in rund 50 Staaten etwa 1100 Botschaften und Gesandtschaften mit 3 900 Diplomaten; 1964 waren es in rund 120 Staaten etwa 4 000 Botschaften und Gesandtschaften mit 25 000 Diplomaten. Vgl. hierzu Alger / Brams, „Patterns of Representation in National Capitals and Intergovernmental Organizations“, World Affairs 1967, Nr. 4, S. 646. 3 Tschchikwadse, „Die Aufgaben der Rechtswissenschaft“, Sowjetwissenschaft Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1968, Heft 4, S. 350 ff. (355). 4 Vgl. Krusche, „Das demokratische Völkerrecht Waffe im Kampf um Frieden und internationale Sicherheit (Bemerkungen zur deutschen Ausgabe des sowjetischen Völkerrechts-Lehrbuchs)“. NJ 1961 S. 408 ff. Wissenschaften der UdSSR, an einem sechsbändigen Völkerrechtslehrbuch, von dem jetzt die ersten drei Bände vorliegen. Im folgenden sollen einige im Völkerrechtslehrbuch von Lewin/Kaljushnaja behandelte Prinzipien und Fragen näher betrachtet werden5. Zum Begriff des Völkerrechts Das gegenwärtige Völkerrecht wird definiert „als die Gesamtheit der Normen, die durch Abkommen zwischen den Staaten, einschließlich der Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, geschaffen werden, die vereinbarten Willen dieser Staaten zum Ausdruck bringen, die Beziehungen zwischen den Staaten im Prozeß des Kampfes und der Zusammenarbeit auf der Grundlage und mit dem Ziel der wirksamen Erhaltung des Friedens und der friedlichen Koexistenz regeln und die nötigenfalls durch den von den Staaten individuell oder kollektiv ausgeübten Zwang durchgesetzt werden“ (S. 18). Diese Definition hebt die wichtigsten Elemente des Begriffs des Völkerrechts hervor, die an anderen Stellen des Lehrbuchs noch vertieft werden: 1. Subjekte des Völkerrechts sind die souveränen Staaten, aber auch die Nationen, die um ihre Befreiung kämpfen und dabei eigene Machtorgane geschaffen haben (S. 27). Eine begrenzte Völkerrechtssubjektivität besitzen die internationalen Organisationen (S. 27, 110). Natürliche Personen und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. a. können nicht Subjekte des Völkerrechts sein (S. 27, 110). 2. Gegenstand des Völkerrechts sind die zwischenstaatlichen Beziehungen mit dem Ziel, Frieden und Sicherheit in der Staatenwelt zu festigen. Das Völkerrecht ist ein Instrument der Außenpolitik; es wird von der Sowjetunion und den anderen friedliebenden Staaten als „mächtiges Instrument im Kampf der Völker gegen Aggression, Imperialismus und Reaktion, für allgemeinen Frieden und Sicherheit eingesetzt“ (S. 23). Die auf das Völkerrecht bezüglichen Artikel der neuen, sozialistischen Verfassung der DDR verfolgen dieses Ziel konsequent: Die DDR erstrebt nach Art. 6 Abs. 4 ein System der kollektiven Sicherheit in Europa und eine stabile Friedensordnung in der Welt; militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen-und Völkerhaß werden nach Art. 6 Abs. 5 als Verbrechen geahndet ; Art. 8 erklärt die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts für Staat und Bürger für verbindlich und enthält die Verpflichtung der DDR, niemals einen Eroberungskrieg zu unternehmen oder die Freiheit eines anderen Volkes zu verletzen; nach Art. 23 Abs. 2 darf kein Bürger der DDR an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen; Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden gemäß 5 An der Gliederung des aus 15 Kapiteln bestehenden Buches fällt auf, daß die Völkerrechtssubjekte erst im Kapitel VI behandelt werden, während der völkerrechtliche Vertrag schon Gegenstand des Kapitels V ist. Bei der Bedeutung, die den Völkerrechtssubjektein als den zentralen Bezugspunkten des Völkerrechts zukommt, hätte sich der Rezensent die Behandlung der Völkerrechtssubjekte vor dem Vertragsrecht gewünscht. Dafür hätte § 18, der sich mit den Quellen des Völkerrechts befaßt, im I. Kapitel beim Begriff und Wesen des gegenwärtigen Völkerrechts eingegliedert werden können. Problematisch ist m. E., daß das Völkerrecht als „internationales öffentliches Recht“ bezeichnet wird, das zusammen mit dem Internationalen Privatrecht zum „internationalen Recht“ gehören soll (S. 15). Meines Erachtens sind Völkerrecht und Internationales Privatrecht selbständige Rechtszweige ohne ein übergeordnetes internationales Recht. 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Erfahrungen über die effektive Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sewie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft. Gemeinsame- Anweisung des. Gencralstaats-anwalts der des iAntsrs für Staatssicherheit, qfciffisrcrs des Innern und des teoer Zollverwaltung zur RegemnSfr Überwachung und Aufnahme desfiÄnfreldeverkehrs vollS.

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