Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423); diplomatische Vertretung eines Staates mit drei oder vier Diplomaten ausreichend besetzt war, reichen heute kaum acht oder zehn Diplomaten aus, um die vielen, neuen Aufgaben wahrzunehmen2. Die Anzahl der zwischenstaatlichen Organisationen hat sich in unserem Jahrhundert ebenso beträchtlich vermehrt wie die Anzahl der diplomatischen Konferenzen und der internationalen Verträge. Mit den neuen und vielfältigen Aufgaben, z. B. auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, wachsen neue völkerrechtliche Probleme heran. Die wissenschaftlich-technische Revolution hat neue Völkerrechtsinstitute und -zweige entstehen lassen; es sei hier nur an den Kontinentalschelf, das Recht der Kernenergie und das Weltraumrecht erinnert. Völkerrechtszweige, wie z. B. das internationale Wirtschaftsrecht, beginnen sich unter Hinzunahme weiterer rechtlicher Materien zu verselbständigen. Auch diese Entwicklungstendenzen finden mehr und mehr Aufmerksamkeit. Tschchikwadse hat angesichts dieser Situation die Aufgaben der Völkerrechtswissenschaft unlängst folgendermaßen umrissen: „Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist es notwendiger denn je, die Völkerrechtsprobleme auszuarbeiten, die mit dem Kampf um Frieden und friedliche Koexistenz Zusammenhängen. Unsere Völkerrechtler müssen die aggressiven Pläne und Handlungen der USA und anderer imperialistischer Staaten entlarven, und sie müssen die völkerrechtliche Problematik analysieren, die mit der Beseitigung des Kolonialismus und der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit jener Völker, die den nichtkapitalistischen Entwicklungsweg eingeschlagen haben, verbunden ist. Immer akuteller werden die Rechtsprobleme der wissenschaftlich-technischen und kulturellen Beziehungen der Staaten, des internationalen Transport-, Luft- und Seerechts sowie juristische Fragen, die mit der Ausnutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke, der Ausbeutung der Meeresressourcen der internationalen Gewässer u. a. Zusammenhängen.“3 Die Fülle des völkerrechtlichen Stoffes zwingt immer wieder dazu, ihn übersichtlich zu ordnen und in seinen Grundzügen neu darzustellen. Sowohl der Fachmann als auch der interessierte Laie verlangen danach. Seit der Mitte der fünfziger Jahre ist auch die sowjetische Völkerrechtswissenschaft diesem berechtigten Verlangen verstärkt nachgekommen. Dem vom Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR unter verantwortlicher Redaktion von Prof. F. I. Koshewni-kow herausgegebenen Völkerrechts-Lehrbuch von 1957 (deutsche Ausgabe: VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin I960)4 sind z. B. das Lehrbuch von W. S. Lissowski 1961, die geraffte, prinzipielle Darstellung von Fragen der Theorie des Völkerrechts durch G. J. Tunkin 1962 (deutsch unter dem Titel „Das Völkerrecht der Gegenwart“, Staatsverlag der DDR, Berlin 1963) und das vorliegende Lehrbuch von D. B. Lewin und G. P. Kaljush-naja 1334 gefolgt. Gegenwärtig arbeitet ein größeres Kollektiv namhafter sowjetischer Wissenschaftler unter der Leitung von Prof. V. M. Tschchikwadse, dem Leiter des Instituts für Staat und Recht an der Akademie der 2 Im Jahre 1920 gab es in rund 50 Staaten etwa 1100 Botschaften und Gesandtschaften mit 3 900 Diplomaten; 1964 waren es in rund 120 Staaten etwa 4 000 Botschaften und Gesandtschaften mit 25 000 Diplomaten. Vgl. hierzu Alger / Brams, „Patterns of Representation in National Capitals and Intergovernmental Organizations“, World Affairs 1967, Nr. 4, S. 646. 3 Tschchikwadse, „Die Aufgaben der Rechtswissenschaft“, Sowjetwissenschaft Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1968, Heft 4, S. 350 ff. (355). 4 Vgl. Krusche, „Das demokratische Völkerrecht Waffe im Kampf um Frieden und internationale Sicherheit (Bemerkungen zur deutschen Ausgabe des sowjetischen Völkerrechts-Lehrbuchs)“. NJ 1961 S. 408 ff. Wissenschaften der UdSSR, an einem sechsbändigen Völkerrechtslehrbuch, von dem jetzt die ersten drei Bände vorliegen. Im folgenden sollen einige im Völkerrechtslehrbuch von Lewin/Kaljushnaja behandelte Prinzipien und Fragen näher betrachtet werden5. Zum Begriff des Völkerrechts Das gegenwärtige Völkerrecht wird definiert „als die Gesamtheit der Normen, die durch Abkommen zwischen den Staaten, einschließlich der Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, geschaffen werden, die vereinbarten Willen dieser Staaten zum Ausdruck bringen, die Beziehungen zwischen den Staaten im Prozeß des Kampfes und der Zusammenarbeit auf der Grundlage und mit dem Ziel der wirksamen Erhaltung des Friedens und der friedlichen Koexistenz regeln und die nötigenfalls durch den von den Staaten individuell oder kollektiv ausgeübten Zwang durchgesetzt werden“ (S. 18). Diese Definition hebt die wichtigsten Elemente des Begriffs des Völkerrechts hervor, die an anderen Stellen des Lehrbuchs noch vertieft werden: 1. Subjekte des Völkerrechts sind die souveränen Staaten, aber auch die Nationen, die um ihre Befreiung kämpfen und dabei eigene Machtorgane geschaffen haben (S. 27). Eine begrenzte Völkerrechtssubjektivität besitzen die internationalen Organisationen (S. 27, 110). Natürliche Personen und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. a. können nicht Subjekte des Völkerrechts sein (S. 27, 110). 2. Gegenstand des Völkerrechts sind die zwischenstaatlichen Beziehungen mit dem Ziel, Frieden und Sicherheit in der Staatenwelt zu festigen. Das Völkerrecht ist ein Instrument der Außenpolitik; es wird von der Sowjetunion und den anderen friedliebenden Staaten als „mächtiges Instrument im Kampf der Völker gegen Aggression, Imperialismus und Reaktion, für allgemeinen Frieden und Sicherheit eingesetzt“ (S. 23). Die auf das Völkerrecht bezüglichen Artikel der neuen, sozialistischen Verfassung der DDR verfolgen dieses Ziel konsequent: Die DDR erstrebt nach Art. 6 Abs. 4 ein System der kollektiven Sicherheit in Europa und eine stabile Friedensordnung in der Welt; militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen-und Völkerhaß werden nach Art. 6 Abs. 5 als Verbrechen geahndet ; Art. 8 erklärt die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts für Staat und Bürger für verbindlich und enthält die Verpflichtung der DDR, niemals einen Eroberungskrieg zu unternehmen oder die Freiheit eines anderen Volkes zu verletzen; nach Art. 23 Abs. 2 darf kein Bürger der DDR an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen; Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden gemäß 5 An der Gliederung des aus 15 Kapiteln bestehenden Buches fällt auf, daß die Völkerrechtssubjekte erst im Kapitel VI behandelt werden, während der völkerrechtliche Vertrag schon Gegenstand des Kapitels V ist. Bei der Bedeutung, die den Völkerrechtssubjektein als den zentralen Bezugspunkten des Völkerrechts zukommt, hätte sich der Rezensent die Behandlung der Völkerrechtssubjekte vor dem Vertragsrecht gewünscht. Dafür hätte § 18, der sich mit den Quellen des Völkerrechts befaßt, im I. Kapitel beim Begriff und Wesen des gegenwärtigen Völkerrechts eingegliedert werden können. Problematisch ist m. E., daß das Völkerrecht als „internationales öffentliches Recht“ bezeichnet wird, das zusammen mit dem Internationalen Privatrecht zum „internationalen Recht“ gehören soll (S. 15). Meines Erachtens sind Völkerrecht und Internationales Privatrecht selbständige Rechtszweige ohne ein übergeordnetes internationales Recht. 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 423 (NJ DDR 1968, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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