Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 42 (NJ DDR 1968, S. 42); geeignet waren. Die Schiedskommissionen haben sich zwar in der Regel mit entsprechendem Kraftaufwand auch diesen Sachen gewachsen gezeigt, jedoch sollten Unter suchungsorgane, Staatsanwalt und Gericht reiflich überlegen, ob solche Fälle nicht die Schiedskommissionen überfordern und damit die Wirksamkeit der Beratung schmälern. Ziff. 29 SchK-Richtlinie zählt erschöpfend auf, welche Organe zur Übergabe einer geringfügigen Strafsache berechtigt sind, wobei au den Untersuchungsorganen selbstverständlich auch die Zollverwaltung gehört. Es ist jedoch vorgekommen, daß Schiedskommissionen fälschlich über geringfügige Strafsachen (z. B. geringfügige Entwendungen) beraten haben, die ihnen direkt von einer LPG oder einer HO- bzw. Konsum-Verkaufsstelle übergeben wurden. Das Plenum des Bezirksgerichts Gera hat in seiner Tagung vom November 1966 zu Recht darauf hingewiesen, daß auch die Kommissionen für Ordnung und Sicherheit der örtlichen Volksvertretungen nicht übergabeberechtigt bzw. antragsberechtigt sind, sofern es sich um geringfügige Straftaten handelt. Gleichwohl können diese Kommissionen gemeinsam mit der Schiedskommission vorbeugend gemäß Ziff. 26 Abs. 4 SchK-Richtlinie wirken. Der gerichtliche Übergabebeschluß ist für die Beratung der übergebenen Sache das konkrete Anleitungsmaterial, dessen Qualität wesentlich die Qualität der Arbeit der Schiedskommission beeinflußt. Deshalb hebt der Plenarbeschluß vom 20i Dezember 1967 die Bedeutung der sorgfältigen inhaltlichen Ausgestaltung der Übergabebeschlüsse besonders hervor. Selbstverständlich gilt das Prinzip eines differenzierten Zeit- und Kraftaufwandes auch hier. Die Ausführlichkeit in der Darstellung des Sachverhalts und der Beweise oder die Hinweise zur Aufdeckung und Überwindung der Ursachen der Straftat werden sich je nach der Art und nach den Umständen der konkreten Sache richten. Ebenso werden Art und Weise der allseitigen Unterstützung, zu der das übergebende Gericht verpflichtet ist, nach Lage des Palles und nach dem Stand der Erfahrungen der betreffenden Schiedskommission unterschiedlich sein. Mit dem Inkrafttreten des neuen StGB muß auf eine höhere Qualität des Inhalts der Übergabeentscheidungen gedrungen werden. Das ist vor allem in der Übergangszeit notwendig, weil Handlungen, die sich zur Zeit ihrer Begehung als Straftaten darstellten, im Zeitpunkt der Übergabe und ihrer Beratung vor der Schiedskommission als Verfehlungen zu behandeln sein werden. Darüber hinaus müssen es die Gerichte als eine wichtige Aufgabe ansehen, die Schiedskommissionen beim Eindringen in die neuen Probleme des Strafrechts tatkräftig zu unterstützen. Meinungsverschiedenheiten gibt es über die Frage, ob es zulässig ist, im Ubergabebeschluß bereits einen Vorschlag zu unterbreiten, welche Erziehungsmaßnahme in der Beratung der Schiedskommission festgelegt werden sollte. Wir sehen in einer solchen Praxis eine Beeinträchtigung der Eigenverantwortlichkeit der Schieds-komissionen. Der Plenarbeschluß vom 20. Dezember 1967 legt fest, daß mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Übergabebeschlusses sowohl an die Schiedskommission als auch an die übrigen Beteiligten solange gewartet werden soll, bis die Beschwerdefrist des Staatsanwalts abgelaufen bzw. über seine Beschwerde entschieden ist. Der Kritik, daß dadurch Zeitverlust entstünde, sollte dadurch begegnet werden, daß die Staatsanwälte bald-möglichst Rechtsmittelverzicht erklären, wenn sie vom Beschwerderecht keinen Gebrauch machen wollen. Die Frage der Rechtskraftwirkung des Übergabe- beschlusses ist für eine etwaige Kassation bedeutsam. Gegen die Auffassung, daß der Übergabebeschluß nach Ablauf der Beschwerdefrist des Staatsanwalts bzw. mit der Zurückweisung der Beschwerde rechtskräftig werde, wird verschiedentlich eingewandt, daß doch die Schiedskommission auch noch ein Einspruchsrecht habe. Dazu vertreten wir die Meinung, daß der Einspruch der Schiedskommission trotz der Überschrift des § 178 StPO kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, sondern lediglich ein der Schiedskommission zustehender Rechtsbehelf besonderen Charakters, auf Grund dessen das Gericht seine Entscheidung nochmals überprüfen muß. Die Schiedskommission ist ein eigenes Rechtspflegeorgan und hat nicht die Stellung eines Prozeß-beteiligten im Sinne der StPO. Undenkbar ist auch eine zweifache, zeitlich verschiedene Rechtskraft: einmal für den Staatsanwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist und zum anderen für die Schiedskommission nach Abschluß der Beratung. Der Einspruch der Schiedskommission gegen die Übergabe muß, um wirksam zu sein, von mindestens vier Mitgliedern beschlossen worden sein. Es ist eine Verletzung des Prinzips der Kollektivität der Arbeit der Schiedskommissionen, wenn allein der Vorsitzende evtl, nach Besprechung mit seinem Stellvertreter die Sache wegen Unzuständigkeit oder Ungeeignetheit an das übergebende Organ zurückgibt. Eine Rückgabe ist nicht zulässig, wenn sich der Anzeigende, der Geschädigte oder andere Beteiligte in der Beratung der Schiedskommission ungebührlich verhalten und die Beratung stören. In diesen Fällen müssen die Schiedskommissionen ihre Autorität notfalls durch Wahrnehmung des Hausrechts durchsetzen und den Störer aus dem Beratungsraum verweisen. Es wäre aber für den Beschuldigten benachteiligend, wenn die Schiedskommission in solchen Fällen ihre Beratung „einstellen“ und die Sache im Einspruchswege mit der Begründung zurückgeben würde, diese sei zur Beratung vor der Schiedskommission ungeeignet. Die Schiedskommission ist vom weiteren Fortgang einer durch Einspruch zurückgegebenen Sache zu benachrichtigen. Bei ihren Beratungen und Entscheidungen sind die Schiedskommissionen nach Ziff. 12 Abs. 1 SchK-Richtlinie an keine Weisungen gebunden. Daraus ergibt sich ihre Eigenverantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rechts und der Gerechtigkeit. Verschiedentlich wurde die Auffassung vertreten, die Schiedskommissionen hätten im Falle der Übergabe einer geringfügigen Strafsache lediglich die Aufgabe, mit dem beschuldigten Bürger eine Aussprache zu führen und in deren Ergebnis die erforderlichen Erziehungsmaßnahmen zu beschließen, weil über die Tatbestandsmäßigkeit der Strafrechtsverletzung und die Schuld des Täters bereits durch das übergebende Organ entschieden worden sei. Eine solche These von der absoluten Verbindlichkeit der Übergabeentscheidung hinsichtlich aller in ihr enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ist jedoch unrichtig. Die selbständige Erledigung der Sache durch die Schiedskommission bedeutet Beratung in vollem Umfange. Dazu sind die Straftat und ihre Ursachen unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses und der Persönlichkeit des Bürgers gründlich zu erforschen. Daß den übergebenden Organen in Ziff. 29 Abs. 2 SchK-Richtlinie u. a. zur Pflicht gemacht' wird, den Schiedskommissionen in der Ubergabeentscheidung eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der Beweise für die Schuld zu übermitteln, ist nicht zu verwechseln mit der Feststellung der Schuld, 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 42 (NJ DDR 1968, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 42 (NJ DDR 1968, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der sowie auf den einzelnen Transitstrecken selbst zu vollziehen. Dabei sind folgende Aufgaben zu lösen;. Realisierung von Transitsperren,. Realisierung von Fahndungen zur Festnahme auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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