Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 415 (NJ DDR 1968, S. 415); ist der Verklagte gegenüber der Klägerin nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB. Das Bezirksgericht hätte daher der Berufung nicht stattgeben dürfen. \ Zum gleichen Ergebnis hätte wenn auch aus anderen Erwägungen die Anwendung der Bestimmungen des Familiengesetzbuches geführt. Nach § 83 FGB wird die Unterhaltspflicht (Aufwendungen) der Eltern gegenüber volljährigen Kindern die Volljährigkeit tritt in der DDR mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein , die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen für dauernd oder für eine nicht absehbare Zeit wirtschaftlich nicht selbständig sind, beschränkt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmt sich hierbei nach seinem Einkommen, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen, seinen im Zusammenhang mit der Erfüllung besonderer gesellschaftlicher und beruflicher Aufgaben und der beruflichen Weiterbildung stehenden notwendigen Aufwendungen und sonstigen Belastungen. Hieraus ergibt sich zugleich in Verbindung mit § 86 Abs. 2 FGB, daß die Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher oder außer der Ehe geborener Kinder und des Ehegatten auch des geschiedenen denen nach § 83 FGB Vorgehen (vgl. auch Lehrkommentar zum FGB, Anm. II Ziff. 2 Buchst, a zu § 82, S. 259). § 83 FGB befreit die Eltern weitgehend von den außerordentlichen Unterhaltsbelastungen gegenüber einem dauernd erwerbsunfähigen volljährigen Kind. Dessen Lebenshaltungskosten, besonders auch die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer Heilanstalt, werden überwiegend von der sozialistischen Gesellschaft getragen. Da für sonstige Unterhaltsansprüche kein Raum ist, solange-vorrangige Unterhaltsansprüche nicht voll befriedigt werden können, hätte auch insoweit die Klägerin keinen Anspruch gegen den Verklagten. §§ 2, 10 FVerfO. Im Ehescheidungsverfahren ist auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Parteien in der mündlichen Verhandlung erforderlich. Ist nach Ansicht des Rechtsmitelsenats die Sache durch das Kreisgericht nur ungenügend aufgeklärt, dann sind beide Parteien anzuhören. OG, Urt. vom 29. Februar 1968 1 ZzF 3/68. Die Parteien haben 1949 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Christina und Barbara hervorgegangen sind. Der Kläger hat zur Begründung seines Scheidungsverlangens vorgetragen, die Ehe sei wegen des zu erwartenden Kindes übereilt geschlossen worden. Schon kurze Zeit nach der Eheschließung und im weiteren Verlauf der Ehe habe es erhebliche Differenzen gegeben, die das Zusammenleben unerträglich gemacht hätten. Die Verklagte sei zänkisch, streitsüchtig und mitunter sogar hysterisch. Wegen der fehlenden Übereinstimmung habe er sich dem Alkohol und anderen Frauen zugewandt und sich auch freiwillig zeitweilig nach G. versetzen lassen. Dort habe er die Zeugin K. kennengelernt. Zu dieser bestünden nähere Beziehungen, die er nicht mehr lösen wolle. Die Ehe sei nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Kinder sinnlos geworden. Die Verklagte hat dem Scheidungsverlangen des Klägers widersprochen und ausgeführt, die Ehe sei nach anfänglichen Schwierigkeiten harmonisch verlaufen. Aufgetretene Differenzen hätten sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt. Der Kläger strebe nur wegen seiner Beziehungen zur Zeugin K. aus der Ehe. Sie wolle die Ehe, auch im Interesse der gemeinsamen Kinder, aber nicht aufgeben. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die Tochter Christina dem Kläger und für die Tochter Barbara der Verklagten übertragen. Es sei zwischeii den Parteien nie zu einer echten Übereinstimmung gekommen. Vor allem sei es ihnen nicht gelungen, gemeinsame Interessen zu finden. Der Kläger, der sich zunächst noch nicht von der Familie habe trennen wollen, habe im Zusammenleben mit der Zeugin K. jede eheliche Bindung zur Verklagten verloren. Diese empfinde auch keine Liebe mehr zum Kläger und wolle die Ehe nur aus Vemunftgrün-den fortsetzen. Seit etwa eineinhalb Jahren bestünde nur noch eine lose Verbindung zwischen ihnen. Das zeige sich darin, daß sie nur das Nötigste miteinander besprächen und keine intimen Beziehungen mehr zueinander hätten. Durch das ungenügende gegenseitige Verständnis der Eltern habe die Entwicklung der Kinder gelitten. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung der Verklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem es nochmals die Zeugin K. und die Verklagte gehört hatte. Gegen diese Entscheidung wendet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung besonders darin gesehen, daß das Kreisgericht nicht umfassend den ganzen Verlauf der Ehe aufgeklärt und im Zusammenhang gewürdigt habe. Daher war es nunmehr seine Pflicht, besonders sorgfältig alle Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um den wirklichen Zustand der Ehe, ihre Entwicklung und die Ursachen der Störungen zu ermitteln. Dieser Aufgabe ist es aber ebenfalls nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden. Das konnte es schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht an der Verhandlung beteiligt war. Lediglich die Bekundungen der Zeugin K. und der Verklagten, die sich noch dazu bei ihrer nochmaligen Vernehmung vor dem Berufungssenat im wesentlichen auf ihre Aussagen vor dem Kreisgericht bezogen hatten, waren keine ausreichende Grundlage für eine umfassende Einschätzung der Ehesituation. Vor allem trägt dieses Beweisergebnis nicht die getroffene Feststellung, die zwischen den Parteien bestehenden Differenzen seien jeweils wieder ausgeräumt worden und der weitere harmonische Eheverlauf sei nicht in Frage gestellt Der Grundsatz des § 2 FVerfO, wonach die Aufklärung der für die Entscheidung erheblichen Umstände im Zusammenwirken mit den Parteien zu geschehen hat, geht von der Tatsache aus, daß vielfach nur die Ehegatten selbst über einzelne Vorgänge und Geschehnisse sowie Störungen ihrer Beziehungen konkrete Angaben machen können. Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Parteien im Verfahren unter dem Gesichtspunkt der im Gesetz festgelegten Verpflichtung des Gerichts bedeutungsvoll, insbesondere darauf einzuwirken, die Aussöhnung der Parteien herbeizuführen. Das erfordert aber grundsätzlich ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung (§ 10 FVerfO), und zwar nicht nur im ersten Rechtszuge, sondern auch in der Berufungsinstanz, die abschließend über die Aufrechterhaltung oder Auflösung einer Ehe mit ihren weitreichenden Folgen für die Ehegatten und ggf. für vorhandene Kinder zu entscheiden hat. Ohne erneute Anhörung beider Parteien wird der Berufungssenat besonders dann nicht in der Lage sein, die Ehesituation richtig einzuschätzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, die Sachaufklärung durch das Kreisgericht für ungenügend hält. Bei der gegebenen Sachlage war die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung um so mehr geboten, als das Bezirksgericht sich nicht der vom Kreisgericht vertretenen Auffassung, die Ehe habe ihren Sinn verloren, angeschlossen, sondern die entgegenge- 415;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 415 (NJ DDR 1968, S. 415) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 415 (NJ DDR 1968, S. 415)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X