Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 412 (NJ DDR 1968, S. 412); Wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat dazu vorgetragen, daß sich ihr Gesundheitszustand erheblich gebessert habe und mit einem Rückfall nicht zu rechnen sei. Sie habe beide Kinder gut und verantwortungsbewußt betreut und erzogen. Der Kläger habe ihr die Erziehung der Kinder überlassen. Diese hätten zu ihr auch enge Bindungen gehabt. Der Tod der Tochter habe sie tief getroffen. Der Kläger werde durch seine berufliche Tätigkeit sehr beansprucht und häufig außerhalb sein. Sie werde hingegen mit Unterstützung ihrer Eltern das Kind selbst erziehen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Vorbringen der Verklagten laufe darauf hinaus, alle von verschiedenen Zeugen bekundeten Mängel bei der Erziehung der Kinder mit ihrer eigenen Erkrankung in Beziehung zu setzen. Abgesehen davon, daß ihre gesundheitliche Veranlagung auch künftige Beeinträchtigungen nicht ausschließe, hätten sich Unausgeglichenheit, Haltlosigkeit und Streitsucht der Verklagten bereits früher nachteilig bemerkbar gemacht. Er habe sich in der Vergangenheit weitgehend um das Kind bemüht. Seit der letzten Krankenhausentlassung habe er es selbst betreut, und nur während seiner Arbeitszeit sei es bei seiner Mutter gewesen. Das Stadtgericht hat das Erziehungsrecht für das Kind Frank der Verklagten übertragen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit der Auffassung des Stadtgerichts ist davon auszugehen, daß beide Parteien geeignet sind, Kinder zu erziehen, und daß die Verklagte in der Vergangenheit ihren Aufgaben gerecht geworden ist. Auch das Referat Jugendhilfe' hat in seiner Stellungnahme erklärt, daß keinem Elternteil nachgesagt werden könne, er sei erziehungsuntüchtig. Vielmehr ist aus der Beurteilung des Referats zu entnehmen, daß nach dem bisherigen Verhalten jede Partei in der Lage sein wird, das Kind zu erziehen. Zutreffend hat das Stadtgericht dargelegt, daß unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der bisherigen Einwirkung und Bemühung beider Elternteile davon auszugehen ist, daß die Bindung des Kindes zu seinem Vater wie zu seiner Mutter gleichermaßen entwickelt ist, so daß sich aus diesem Umstand keine besonderen Gründe für die Übertragung des Erziehungsrechts ableiten lassen. Bei dieser Sachlage gewinnt die Frage nach der künftigen Erziehung durch den einen oder anderen Elternteil besondere Bedeutung. Es ist hierbei zu beachten, daß die Anforderungen, die sich für die Eltern bei der Ausübung des Erziehungsrechts ergeben, unter den Bedingungen einer geschiedenen Ehe im allgemeinen nicht leichter werden, sondern meist unter größeren Belastungen als bei bestehender Ehe und gemeinsamer Erziehung der Kinder zu erfüllen sind. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß sich die Aufgaben der Eltern mit fortschreitender Entwicklung der Kinder ändern. Hierauf hat das Oberste Gericht bereits u. a. in seinem Urteil vom 20. Mai 1965 1 ZzF 2/65 (NJ 1965 S. 585) hingewiesen und dargelegt, daß die künftige erzieherische Einwirkung der Eltern abgesehen von der Beurteilung ihres bisherigen erzieherischen Einflusses dadurch festgestellt werden kann, daß ihr persönliches Verhalten während der Ehe, im beruflichen und gesellschaftlichen Leben näher geprüft wird. In Übereinstimmung mit diesen Darlegungen des Obersten Gerichts hat sich das Referat Jugendhilfe bemüht, die Parteien nach ihrer Persönlichkeit zu beurteilen. Es ist hierbei in seiner ersten Stellungnahme zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger ruhiger und ausgeglichener ist als die Verklagte und deshalb das Er- ziehungsrecht besser wahmehmen werde. Das Referat hat später in seiner mündlichen Stellungnahme mitgeteilt, die Verklagte sei inzwischen ruhiger und konsequenter geworden. Dennoch hat es weiterhin den Vater für besser geeignet gehalten. Offensichtlich läßt diese vom Referat festgestellte positive Persönlichkeitsentwicklung der Verklagten darauf schließen, daß ihr Gesundheitszustand sich zunehmend bessert und damit einhergehend ihr gesamtes Wesen und Verhalten eine Veränderung erfährt. Da die krankheitsbedingte Haltung der Verklagten bereits für die Ehescheidung beachtlich war und für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ebenfalls bedeutungsvoll ist, war es richtig, daß das Stadtgericht von der behandelnden Ärztin eine erneute Auskunft über den jetzigen Gesundheitszustand der Verklagten beigezogen hat. In dieser Mitteilung wird bestätigt, daß sich das Befinden der Verklagten gebessert hat, so daß sie jetzt wieder als gesund und fähig, das Kind zu erziehen, zu betrachten ist, und daß die Erkrankung eine Reaktion auf die eheliche Konfliktsituation war. Offengeblieben ist dabei jedoch, wie die Verklagte auf mögliche neue Belastungen, die sich aus der alleinigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts ergeben können, reagieren wird. Die Erörterung dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht nur unter dem Gesichtspunkt erforderlich, ob die Verklagte überhaupt imstande ist, das Erziehungsrecht ohne Beeinträchtigung auszuüben. Sie ist zusätzlich deshalb bedeutungsvoll, weil neben ihr ein Elternteil vorhanden ist, der, wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, ebensogut wie sie geeignet ist, das Erziehungsrecht auszuüben. Das Stadtgericht sollte bei der erneuten Verhandlung die ärztliche Beurteilung der Verklagten in diesem Sinne er-, gänzen lassen, wozu es sich empfiehlt, die behandelnde Ärztin als Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Die Entscheidung des Stadtgerichts ist wesentlich von der Überlegung bestimmt, daß die Verklagte in einem größeren Umfang als der Kläger das Kind persönlich betreuen werde. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das Stadtgericht bei diesen Darlegungen gestützt hat. Die Verklagte hatte zwar behauptet, der Kläger sei häufig unterwegs und außerhalb von Berlin. Nach seinen Erklärungen ist er nur zweimal jährlich mehrere Tage außerhalb von Berlin tätig. Sollte das Stadtgericht an der Richtigkeit dieser Erklärung Zweifel gehabt haben, wäre es erforderlich gewesen, vom Betrieb des Klägers eine Auskunft beizuziehen, in welchem Umfang er dienstlich außerhalb von Berlin zu tun hat. Falls sich die mehrtägige Abwesenheit des Klägers lediglich auf die angegebenen Zeiträume bezieht, ist der Auffassung des Stadtgerichts, die vorübergehende Betreuung durch die Mutter des Klägers werde die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen, zu widersprechen. Sowohl der Kläger als auch die Verklagte sind beruflich tätig, und jeder von ihnen kann in die Lage kommen, daß er sich bei der Betreuung des Kindes auf die Hilfe seiner Verwandten oder anderer Bürger stützen muß. Derartige Hilfeleistungen sind im allgemeinen nicht nur dann erforderlich, wenn ein Eltem-teil alleinstehend ist. Sie sind ebenso üblich, wenn die Eltern gemeinsam das Erziehungsrecht wahrnehmen und beide berufstätig sind. Sie werden auch dann in Anspruch genommen, wenn die Mutter oder der Vater nicht berufstätig ist. Deshalb ist es nicht möglich, einem im übrigen geeigneten Elternteil das Erziehungsrecht deshalb nicht zu übertragen, weil er das Kind gelegentlich kurzfristig bei Dritten unterbringen muß, um seine beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hiergegen können um so weniger Bedenken 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 412 (NJ DDR 1968, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 412 (NJ DDR 1968, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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