Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 411 (NJ DDR 1968, S. 411); Genehmigung bemüht, anstatt umgekehrt. Auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung wäre eventuell generell eine Haftung des Treuhänders persönlich möglich. Sich daraus ergebende. Streitigkeiten könnten gleichfalls im Zivilverfahren durchgefochten werden. Demnach genügt es in solchen Fällen, daß Tatsachen vorgetragen werden, die auf ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Treuhänder und dem Geschäftspartner hindeuten, um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen. Die Klägerin hat insoweit schlüssig dargelegt, daß eine persönliche Haftung des Verklagten der Klägerin gegenüber sich aus Schuldanerkenntnis und unerlaubter Handlung ergeben könnte. Das genügt, um die zivile Natur dieses Streits und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen. Ob die tatsächlichen Behauptungen zutreffend sind, kann erst die Beweisaufnahme zur Hauptsache ergeben. § 3 GVG; § 2 der VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPGs vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97); Ziff. 2 und 9 der AO über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 (ZB1. S. 432). Über Streitigkeiten aus Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Nutzflächen haben die örtlichen Staatsorgane zu entscheiden. Der Rechtsweg ist nicht zulässig. BG Schwerin, Urt. vom 8. August 1967 BC 5/67. Zwischen der Klägerin und dem Verklagten (Rat des Kreises) ist am 8. Juni 1955 ein Nutzungsvertrag über der Klägerin gehörende landwirtschaftliche Nutzflächen abgeschlossen worden. Es wurde eine Nutzungsgebühr vereinbart; außerdem verpflichtete sich der Nutzende zur Übernahme der Grund- und Vermögenssteuer, der landwirtschaftlichen Versicherungen und der Beiträge. In Ziff. IX wurde vereinbart, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Rat des Kreises (Abt. Land- und Forstwirtschaft) zuständig ist. Der Vertrag wurde später vom Rat des Bezirks (Abt. Landwirtschaft) genehmigt, wobei die Nutzungsgebühr herabgesetzt wurde. Davon wurde die Klägerin durch den Rat des Bezirks schriftlich benachrichtigt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte habe die ihr auf Grund des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags zustehenden Nutzungsgebühren nicht in vollem Umfang bezahlt. Es treffe nicht zu, daß der Vertrag der Genehmigung durch den Rat des Bezirks bedurfte und erst damit Rechtswirksamkeit erlangte. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 3 552 M zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, im vorliegenden Fall handele es sich nicht um ein Zivilrechtsverhältnis, sondern um ein durch Verwaltungsakt eines staatlichen Organs begründetes Rechtsverhältnis. Die Nutzungsgebühren seien durch rechtliche Normative festgelegt worden und auch für die Klägerin verbindlich, ohne daß es einer Zustimmung hierzu bedürfe. Die Vertragsänderung sei der Klägerin mit Schreiben des Rates des Bezirks mitgeteilt worden. Das Verfahren wurde gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. Aus den Gründen: Nach § 3 GVG verhandeln und entscheiden die Gerichte alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, soweit nicht durch Gesetz die Zuständigkeit anderer staatlicher Organe begründet ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verklagten die Zuständigkeit eines Verwaltungsorgans gegeben. Zur Zeit des Vertragsabschlusses waren auch hinsicht- lich der zwischen den Parteien in Ziff. IX des Nutzungsvertrags vereinbarten Zuständigkeit des Rates des Kreises die VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPG vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97) und die AO über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 (ZB1. S. 432) die gesetzlichen Grundlagen. Nach § 2 der VO vom 20. Januar 1955 ist der Rat des Kreises bezüglich landwirtschaftlicher Nutzungsverträge Vertragspartner. Diese Regelung trifft unabhängig davon zu, ob die zu nutzenden Flächen von LPGs oder von den damals noch bestehenden Betrieben der örtlichen Landwirtschaft genutzt wurden (vgl. Anmerkung zur AO vom 7. August 1954 in: Das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1967, S. 280). Nach Ziff. 9 Abs. 1 der AO vom 7. August 1954 unterliegen sämtliche Nutzungs Verträge der Genehmigungspflicht durch den Rat des Kreises (Abt. Allgemeine Landwirtschaft), und die Prüfung der Verträge erstreckt sich sowohl auf die Berechtigung als auch auf die Höhe der Nutzungsgebühr. Gegen diese Entscheidung des Rates des Kreises ist nach Ziff. 9 Abs. 2 die Beschwerde beim Rat des Bezirks zulässig. Dessen Entscheidungen sind endgültig und unterliegen keiner Anfechtung. Der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag ist durch den Rat des Bezirks genehmigt worden, wobei die Nutzungsgebühr neu festgesetzt wurde. Damit hat das zuständige staatliche Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse den Vertrag genehmigt und auch über die der Klägerin zustehenden Nutzungsgebühren entschieden. Eine Entscheidung des Gerichts über die mit der Klage geltend gemachten Nutzungsgebühren entsprechend den zwischen den Parteien zunächst getroffenen Festlegungen würde eine Überprüfung der Wirksamkeit der die Nutzungsgebühr ändernden Genehmigung des Rates des Bezirks bedeuten. Dazu ist das Gericht jedoch nicht berechtigt. Die Klage mußte daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen werden. Familienrecht § 25 FGB; § 2 FVerfO. 1. Für die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht ist beachtlich, ob sich die Erkrankung eines Elternteils bei künftiger alleiniger Ausübung des Erziehungsrechts nachteilig für das Kind auswirken kann. Das Gericht hat deshalb durch die Beiziehung ärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten aufzuklären, wie sich der Gesundheitszustand unter Beachtung der veränderten Erziehungssituation nach der Ehescheidung voraussichtlich entwickeln wird. 2. Für die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht ist nicht beachtlich, daß der für die Wahrnehmung des Erziehungsrechts geeignete Elternteil das Kind wegen der Erfüllung beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen gelegentlich kurzfristig durch andere Personen betreuen lassen muß. Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Personen als nahe Verwandte dem Kind vertraut sind und auf seine Erziehung vorteilhaft einwirken. OG, Urt. vom 25. Januar 1968 - 1 ZzF 38/67. Die Parteien waren seit 1961 verheiratet. Aus der Ehe sind in den Jahren 1961 und 1965 die Kinder Beate und Frank hervorgegangen. Die Tochter Beate ist 1966 gestorben. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für den Sohn dem Kläger übertragen. Diese Übertragung hat es damit begründet, daß der Kläger nach seiner gesamten Persönlichkeit besser geeignet sei, das Kind zu erziehen, als die Verklagte. 411;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 411 (NJ DDR 1968, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 411 (NJ DDR 1968, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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