Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 410 (NJ DDR 1968, S. 410); Schluß vom 14. Oktober 1952 zugeschlagen, damit wurde er erneut dessen Eigentümer, während der restliche %-Anteil im Eigentum des Verklagten verblieb. Der Zuschlag wurde unter der Bedingung erteilt, daß Rechte am Grundstücksviertel nicht bestehenbleiben. Das ergibt sich aus den Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebots (§ 44 ZVG), in das die Verfahrenskosten und die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte aufzunehmen sind. Das hatte zur Folge, daß die Grundschulden erloschen (§ 52 ZVG). Mehr als der lastenfreie Erwerb des zugesprochenen Anteils war unter den gegebenen Bedingungen für den Kläger aus seinen Grundschulden nicht zu realisieren. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 9 300 M ist unbegründet. Das Stadtgericht hätte der Berufung des Verklagten stattgeben und auch insoweit die Klage abweisen müssen. § 3 GVG. 1. Für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und den Geschäftspartnern des Treuhandbetriebes ist der Rechtsweg zulässig. 2. Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn die Treuhandschaft erloschen ist, der ehemalige Treuhänder aber aus zivilrechtlichen Gründen vom Geschäftspartner persönlich in Anspruch genommen wird (z. B. aus persönlichem Schuldanerkenntnis oder aus unerlaubter Handlung). BG Potsdam, Urt. vom 8. September 1967 1 BC 1/67. Der Verklagte war Treuhänder der Fa. S. Die Klägerin erteilte im Herbst 1962 dem Treuhandbetrieb den Auftrag, vier Warmluftanlagen und einen Neubau zu errichten. Die Arbeiten wurden auch begonnen. Mit Teilrechnung forderte der Treuhandbetrieb von der Klägerin 10 625,47 M, die sofort bezahlt wurden. Die Anlage wurde aber nicht fertig gebaut, da der Bau nicht genehmigt wurde. Die Klägerin hat vorgetragen, wegen der Nichtgenehmigung des Baus habe eine Verhandlung zwischen ihren Vertretern und dem Verklagten stattgefunden. Dabei sei man davon ausgegangen, daß der Verklagte schuldhaft gehandelt habe, weil er sich nicht bereits vor Beginn der Arbeiten um die Genehmigung des Baus bemüht habe. Der Wert der eingebauten Materialien betrage nach Meinung des Verklagten etwa 3 000 M. Die übrigen von ihr gezahlten 7 000 M verlange sie vom Verklagten persönlich zurück, da die aufgewendeten Arbeitsleistungen für sie völlig wertlos seien. Der Verklagte habe mündlich gegenüber dem Bürgermeister P. und Rechtsanwalt Dr. F. aus Belzig anerkannt, der Klägerin 7 000 M zu schulden. Da ein gegenseitiges Nachgeben vorliege, sei das Anerkenntnis gemäß § 782 BGB wirksam. Außerdem sei das Verhalten des Verklagten, mit dem Bau der Anlagen zu beginnen und sich erst hinterher um eine Genehmigung zu bemühen, eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB. Aus beiden Rechtsgründen hafte der Verklagte persönlich, und er könne deshalb die Klägerin nicht auf den Liquidationserlös des Treuhandbetriebes verweisen. Die Klägerin hat deshalb beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7 000 M zü zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, weil er vom Rat der Stadt B. als Treuhänder für den Betrieb eingesetzt worden sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Rechtsweg für den Anspruch der Klägerin nicht zulässig. Er habe bei der Errichtung der Anlagen keine unerlaubte Handlung begangen. Ein Schuldanerkenntnis habe er gleichfalls nicht abgegeben. Der Rechtsstreit wurde gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. Der Verklagte hat beantragt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. Der Rechtsweg ist zulässig. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Rechtsweg für Rechtsbeziehungen zwischen dem eingesetzten staatlichen Treuhänder und dem Inhaber des Vermögens unzulässig ist. Dieser Grundsatz ist z. B. in dem vom Verklagten zitierten Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Februar 1953 2 Zz 1/53 (vgl. OGZ Bd. 2 S. 96 ff.) ausdrücklich hervor gehoben. Es wird dort gesagt, daß der Treuhänder im Innenverhältnis nur der Verwaltung gegenüber verpflichtet und verantwortlich ist, daß es sich also um eine verwaltungsmäßige Treuhandschaft handele. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Vermögensinhaber, z. B. auf Aushändigung des Geschäftsinventars, auf Rechnungslegung, auf Schadenersatz usw., können auch nach Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht vor die Gerichte gebracht werden. Hier liegt der Fall aber anders. Hier klagt ein Gläubiger des Treuhandbetriebs Forderungen aus der Zeit ein, ab der Treuhandbetrieb noch bestand. Es handelt sich also um Rechtsbeziehungen aus dem Verhältnis zwischen Treuhänder und einem Dritten. Aus der Natur der Treuhandschaft ergibt sich, daß der Treuhänder laufend Geschäfte mit Außenstehenden führt. Daraus entstehen stets Rechte und Verbindlichkeiten. Insoweit hat der Treuhänder dieselbe Rechtsstellung, wie sie der Eigentümer hätte, wenn er selbst verfügungsberechtigt wäre. Dieser Rechtsstandpunkt ergibt sich eindeutig aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 20. November 1962 - 2 Uz 16/62 - (OGZ Bd. 9 S. 216 ff.). Infolgedessen hat sich das Oberste Gericht auch stets auf den Standpunkt gestellt, daß der Treuhänder und nur er aktiv und passiv legitimiert ist, für den Treuhandbetrieb Prozesse zu führen. Das sind gerade Prozesse gegen natürliche oder juristische Personen, die mit dem Treuhandbetrieb und dem Treuhänder Geschäfte getätigt haben. Solche Geschäfte sind Kaufverträge, Darlehens Verträge oder wie hier Werkverträge. Streitigkeiten aus diesen Beziehungen können nur von den Zivilgerichten entschieden werden, eine Kompetenz anderer Organe ist insoweit nicht vorgesehen. Der Rechtsweg ist also zulässig für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und seinem Geschäftspartner, die das treuhänderische Vermögen betreffen, solange die Treuhandschaft besteht. Nun wird im vorliegenden Rechtsstreit der Treuhänder nach Beendigung der Treuhandschaft vom Geschäftspartner persönlich in Anspruch genommen. Diese Forderung resultiert aus der Zeit, als die Zivilrechtsbeziehungen zwischen dem Treuhandbetrieb und dem Kläger entstanden. Das waren, wie betont, zivilrechtliche Beziehungen. Normalerweise sind diese Beziehungen, soweit es den Treuhänder betrifft, beendet, wenn er aus der Treuhandschaft entlassen ist. Wegen nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages wird er vom Vertragspartner also nicht mehr belangt werden können. In diesem Fall ist der Geschäftspartner auf die Erlöse aus der Liquidationsmasse zu verweisen. Es ist aber nicht undenkbar, daß der Treuhänder aus einem zivilrechtlichen Grunde heraus dem Geschäftspartner über die Beendigung der Treuhandschaft hinaus haftet. Eine solche Haftung könnte z. B. aus einem Schuldanerkenntnis heraus gegeben sein. In aller Regel wird ein Treuhänder Anerkenntnisse nur zu Lasten des Treuhandbetriebs abgeben. Trotzdem ist es möglich, und das verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, wenn er sich verpflichtet, für Verbindlichkeiten des Betriebes selbst einzustehen Gegen ein solches Anerkenntnis ist dann nichts einzuwenden, wenn es damit motiviert ist, der Treuhänder habe schuldhaft gehandelt, wie z. B. im vorliegenden Fall mit den Arbeiten begonnen und erst Monate danach sich um die 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 410 (NJ DDR 1968, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 410 (NJ DDR 1968, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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