Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 406 (NJ DDR 1968, S. 406); seinen Anteil gebracht wird. § 1365 Abs. 1 BGB verbietet deshalb dem Ehegatten, ohne Einwilligung des anderen eine Verpflichtung einzugehen, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen oder eine verbotswidrig eingegangene derartige Verpflichtung zu erfüllen. Unter Berufung auf diese Norm und auf den in der Praxis unbedeutenden § 1369 BGB (Verfügungsverbot über Haushaltsgegenstände) wird mitunter der familienschützende Charakter dieses Güterstandes gegenüber der absoluten Gütertrennung hervorgehoben. Die Praxis zeigt jedoch, daß die zum Schutze des Ehepartners gedachte Bestimmung des § 1365 BGB ziemlich bedeutungslos ist. Ihre Geltung kann vertraglich abbedungen werden, sie läßt sich leicht umgehen, und sie wird in der Praxis auch sehr restriktiv angewandt. Der Bundesgerichtshof, der zunächst in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Auffassung entschieden hatte, § 1365 BGB enthalte ein absolutes Veräußerungsverbot5, schränkte die Wirksamkeit der Bestimmung später erheblich ein. Da die Vermögensgesamtheit nach § 1365 BGB u. U. in einem einzigen Gegenstand (z. B. in einem Grundstück) bestehen kann, soweit es wirtschaftlich das ganze oder nahezu gesamte Vermögen darstellt6, ist einem Rechtsgeschäft über eine derartige Sache nicht ohne weiteres anzusehen, ob es gegen das Verbot des § 1365 BGB verstößt oder nicht. Sowohl der Rechtsgeschäftspartner des Ehegatten als auch mitwirkende Behörden (z. B. Grundbuchamt) sind dadurch u. U. in einer unsicheren Lage, weil sie nicht immer wissen können, ob es sich um ein einwilligungsbedürftiges Geschäft handelt oder nicht. Es taucht deshalb die Frage auf, ob die Anwendung des § 1365 BGB voraussetzt, daß der Vertragsgegner sich bewußt ist, daß der Gegenstand des Rechtsgeschäfts das Vermögen im ganzen ist („subjektive Theorie“), oder ob es lediglich darauf ankomme, daß dies in Wirklichkeit so ist („objektive Theorie“). Der Bundesgerichtshof folgte der erstgenannten Auffassung. Er verlangt die Zustimmungsbedürftigkeit bei Rechtsgeschäften über einen einzelnen, das Gesamtvermögen darstellenden Gegenstand nur dann, wenn der Vertragspartner des verfügenden Ehegatten „positiv weiß, daß es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder wenn er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt“7. Damit wird dem Schutz des Rechtsverkehrs der Vorzug vor dem Schutz der Familie gegeben. § 1365 BGB wird als Ausnahmetatbestand charakterisiert, die Belange des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten (meist der Frau) müssen zurücktreten. Das spricht gegen die in der Amtlichen Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz zur Rechtfertigung der Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft“ aufgestellten Behauptung, das „Schwergewicht“ des Güterstandes liege nicht in der „Gütertrennung“, sondern im „Ausgleich des Zugewinnes“8. Zugleich wird die von G r a n d k e hervorgehobene Erkenntnis bestätigt, daß das bürgerliche Güterrecht die Aufgabe hat, „vor allem den reibungslosen Ablauf des Rechtsverkehrs zu sichern“9 *. Auch andere, den späteren Ausgleichsanspruch scheinbar sichernde Bestimmungen erwiesen sich als unzureichend. So sieht § 1375 Abs. 2 BGB zwar vor, daß dem Endvermögen eines Ehegatten zugewinnsteigernd die Beträge hinzugerechnet werden, um die er sein Vermögen einseitig durch Schenkungen, durch Verschwen- 5 Vgl. FamRZ 1964 S. 25. 6 FamRZ 1961 S. 302, 363; FamRZ 1965 S. 258; FamRZ 1967 S. 382. 7 FamRZ 1965 S. 258 fl. (259). 8 Amtliche Begründung, a. a. O., S. 115. 9 Grandke, „Der Inhalt der Gleichberechtigung und seine Widerspiegelung in der Entwicklung des Rechts der ehelichen Vermögensbeziehungen“, Staat und Recht 1965, Heft 10, S. 1679 fl. (1683). dung oder zur bewußten Benachteiligung des anderen Ehegatten in den letzten zehn Jahren vor Beendigung des Güterstandes vermindert hat. Das nachzuweisen ist aber für den zum Ausgleich Berechtigten schwierig. Die in § 1379 BGB bestimmte Auskunftspflicht des Ausgleichschuldners umfaßt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nur den Bestand des Endvermögens, nicht aber den Verbleib von Einkommen und Vermögen in den letzten Ehejahren"'. Nach überwiegender Ansicht kann der Berechtigte eine weitergehende Auskunft nur fordern, wenn er Anhaltspunkte für nach § 1375 Abs. 2 BGB relevante Vorgänge nachweist. Selbst wenn es ihm aber gelingt, den Beweis für beeinträchtigende Verfügungen zu führen, kann u. U. eine Berücksichtigung zugunsten des Aus-gieichsberechtigten daran scheitern, daß nach § 1378 Abs. 2 BGB seine Forderung nicht höher sein kann als der Wert, den das tatsächlich bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Aktivvermögen beträgt. Kann der Ausgleichsschuldner also genügend Werte rechtzeitig beiseitebringen oder sein Aktivvermögen durch Aufnahme von Verbindlichkeiten mindern, so kann er den anderen Ehegatten erheblich schädigen; denn dieser bekommt im Höchstfall das, was am Ende tatsächlich vorhanden ist. Das kann weit weniger sein als ihm zustünde, u. U. sogar nichts. Das ist ungerecht, da auch sonstige vorläufige Sicherungsmaßnahmen versagen. Im Wege der einstweiligen Anordnung ein Veräußerungsverbot zu erlassen, hat das Oberlandesgericht Nürnberg abgelehnt11; bereits vorher hatte das Oberlandesgericht Hamburg eine entsprechende Sicherung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) für unzulässig erklärt12. Beide Gerichte haben sich dabei darauf berufen, daß der Ausgleichsanspruch erst mit Beendigung des Güterstandes entsteht und demzufolge vorher keine sicherungsbedürftige Forderung vorhanden sei. Als Geldforderung ließe sie sich außerdem nur im Arrestwege schützen. Nur unzureichende Garantien bietet auch der Anspruch auf Sicherheitsleistung (§ 1389 BGB), weil die Sicherheitsleistung weitere den Berechtigten benachtei-liegende Verfügungen nicht verhindert. Besteht die Ausgleichsforderung nicht oder nicht in der durch Sicherheiten gedeckten Höhe, so sind diese zurückzugewähren13. Eine Ausfallsforderung gegen den durch schädigende Verfügungen Begünstigten besteht nur bei Unentgeltlichkeit der Zuwendung oder bei nachweisbarer Kenntnis der Unredlichkeit (§ 1390 BGB). Da es außerdem keine Verpflichtung des vermögenden Ehegatten gibt, bei seinen Dispositionen um möglichst hohen Zugewinn besorgt zu sein14, wird deutlich, daß die Realisierung der Beteiligung an dem während der Ehe erzielten Erwerb nicht in jedem Falle garantiert ist. Minderung oder Aberkennung des Ausgleichsanspruchs wegen „grober Unbilligkeit“ A r t z t hatte bereits in der ersten Einschätzung des Gleichberechtigungsgesetzes auf die Problematik des § 1381 BGB hingewiesen, der dem Ausgleichspflichtigen ein Recht zur Verweigerung der Ausgleichszahlung einräumt, soweit eine solche „nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre“15. In der Praxis wurde zunächst nur andeutungsweise 10 FamRZ 1965 S. 334. 11 FamRZ 1966 S. 357. 12 FamRZ 1963 S. 648. 3 vgl. Harms, „Die Sicherstellung des gefährdeten Zugewinnausgleichs“, FamRZ 1966 S. 585 ff. Harms schlägt vor, § 1389 BGB dahin auszulegen, daß der Ausgleichsanspruch fortbesteht, sobald und soweit Sicherheit geleistet ist. H Landgericht (West-)Berlin, FamRZ 1965 S. 438. 15 a. a. O., S. 655. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 406 (NJ DDR 1968, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 406 (NJ DDR 1968, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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