Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 404 (NJ DDR 1968, S. 404); 2. Der eigenverantwortlichen Gestaltung des Grundverhältnisses entspricht die Disposition darüber, ob das Organ angerufen wird und in welchem Umfang Anträge gestellt werden20 bzw. wann auf seine Tätigkeit 'wieder verzichtet werden kann, wenn noch vor der Entscheidung der Konflikt gesetzlich gelöst wurde. 3. Können die Beteiligten ihre Beziehungen im Rahmen des Gesetzes ohne die Möglichkeit verbindlicher Weisungen gestalten, so muß auch das Organ die Maßstäbe für seine Entscheidung allein aus dem Gesetz gewinnen und von Weisungen unabhängig sein. 4. Ein genau geregeltes Verfahren entspricht der Gleichstellung der Parteien, es macht die Tätigkeit des Organs überschaubar und gestattet jeder Partei, sich auf das Verhalten der anderen einzustellen. 5. Soll im Ergebnis der Streitentscheidung ein Ausgangspunkt für die weitere Gestaltung der Beziehungen der Beteiligten gewonnen werden, so muß die Entscheidung des Organs auf jeden Fall für die Beteiligten selbst ggf. aber auch darüber hinaus verbindlich sein und grundsätzlich keinen Abänderungen mehr unterliegen. Es sei hier wieder auf den oben erwähnten Gedanken von Karl Marx verwiesen: Die gesellschaftlichen Verhältnisse, innerhalb derer die Lösung des Konflikts erfolgt, drücken erkennbar dem Organ der Streitentscheidung und seiner Tätigkeit den Stempel auf. Daß die Gerichte den vorstehend formulierten Anforderungen genügen, bedarf keiner weiteren Begründung. Unter diesen Bedingungen ist die Erkenntnis rein theoretisch, wenn auch nicht unbedeutend, daß beim Fehlen von Gerichten der bestehenden Art jedes andere Organ, daß sich mit der Streitentscheidung in dem gekennzeichneten Sinne befassen würde, auch mindestens diesen Anforderungen genügen müßte. Bisher wurde nur von den staatlichen Gerichten gesprochen. Betrachtet man den Inhalt der Streitentscheidung und die Anforderungen, die an das sie erlassende Organ zu stellen sind, so zeigt sich aber, daß alle Aussagen auch für die gesellschaftlichen Gerichte zutreffen. Es gibt in dieser Beziehung keine Unterschiede zwischen den beiden Kategorien der Rechtsprechungsorgane (Art. 92 der Verfassung). Zugleich ist jedoch zu erkennen, daß die Besonderheiten innerhalb der sozialistischen Wirtschaft, die trotz gewisser Gemeinsamkeiten ein vom Zivilrecht getrenntes Wirtschaftsrecht erfordern21, auch dem Organ der Streitentscheidung charakteristische Züge verleihen. Die oben angeführten, auf die Gerichte zutreffenden Gesichtspunkte finden sich daher beim Vertragsgericht nicht alle oder nur in grundsätzlich modifizierter Form (insbesondere in den Ziffern 2, 3 und 5) wieder, wenn auch zu erwarten ist, daß die Veränderungen in den wirtschaftlichen Beziehungen und in den Methoden ihrer staatlichen Leitung sich in der Stellung und der Tätigkeit des Vertragsgerichts auswirken werden. Die Erkenntnis vom Zusammenhang zwischen den sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnissen und den Gerichten führt weitergehend zu der prinzipiellen Schlußfolgerung, daß die Gerichte fest in unserer Ordnung verwurzelt sind. Jede Auffassung, die darauf hinausläuft, den Gerichten und ihrer Tätigkeit mit Vorbehalten zu begegnen oder in der Betonung der 20 vgl. dazu Nathan, „Die Stellung des Gerichts und der Parteien im neuen Zivilprozeß“, NJ 1959 S. 592 ff. Auch in diesem Zusammenhang muß betont werden, daß nur der Grundsatz herausgestellt werden kann. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, die Erfordernisse bestimmter Beziehungen dadurch zu berücksichtigen, daß in gewisser Hinsicht abweichende Festlegungen getroffen werden, z. B. bei arbeits-und familienrechtlichen Streitigkeiten. 21 Vgl. dazu W. Ulbricht, a. a. O., S. 131; Ranke, „Neues ökonomisches System und aktuelle Probleme des Zivilrechts“, NJ 1967 S. 201. Geeignetheit der Gerichte das Fortwirken von bürgerlichen Vorstellungen zu sehen, muß daher nicht nur als schlechthin theoretisch falsch, sondern auch als politisch unrichtig angesehen werden. Dabei ist zu beachten, daß die als bedeutsam herausgestellten Merkmale der Gleichstellung und eigenverantwortlichen Gestaltung mehr und mehr auch für staatsrechtlich erfaßte Beziehungen charakteristisch werden. Folgt man der vorstehenden Auffassung, dann bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch in solchen Fällen den Gerichten die Streitentscheidung zu übertragen22. Weitere Schlußfolgerungen aus der so skizzierten Stellung des Gerichts können hier nur angedeutet werden: Eine künftige gesetzliche Regelung dürfte sich nicht darauf beschränken, hinsichtlich der Zulässigkeit des Gerichtswegs die Möglichkeit eines Entzugs aus der gerichtlichen Zuständigkeit oder einer Übertragung in die gerichtliche Zuständigkeit ohne inhaltliche Orientierung vorzusehen. Weiter bedarf es einer exakten Überprüfung, inwieweit zur Zeit bestehende Gerichtswegregelungen bzw. Einschränkungen des Gerichtsweges fortbestehen müssen. So ist es z. B. durchaus nicht zweifelsfrei, ob die derzeitige Regelung der Zuständigkeit des Vertragsgerichts im vollen Umfange inhaltlich begründet ist, sofern es um die Entscheidung rein zivilrechtlicher Streitigkeiten oder um LPG- bzw. arbeitsrechtliche Streitigkeiten geht23. Ebenso ist zu überlegen, ob die Entziehung der Streitentscheidung in sozialversicherungsrechtlichen Konflikten aufrechterhalten werden muß. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist ein einheitlicher Rechtszustand hinsichtlich der Einspruchsmöglichkeiten gegen Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit notwendig24. Im Bodenrecht ist m. E. der durch die AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457) vorgeschriebene Ausschluß des Gerichtswegs für Kleingartenstreitigkeiten überholt25. Bei einer Vielzahl von Beziehungen, die grundsätzlich nicht durch die Gleichstellung der Beteiligten gekennzeichnet sind, ist zu überlegen, ob nicht trotzdem für bestimmte Konfliktfälle der Gerichtsweg eröffnet werden sollte, um Maßnahmen der materiellen Verantwortlichkeit wirksam durchsetzen zu können. Beispielhaft ist hier die Neuregelung der Stellung der Strafgefangenen in § 45 des Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetzes vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 109). Ähnliche Überlegungen müssen auch hinsichtlich der Regelung des Verfahrens der in Art. 106 der Verfassung vorgesehenen Staatshaftung angestellt werden. Die Rechtsprechung wird sich die Frage vorlegen müssen, ob sie bisher stets die Grenze zwischen politischstaatlicher Tätigkeit einerseits und wirtschaftlicher und Geschäftstätigkeit andererseits26 erkannt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hat. Dieses Problem ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Frage der Abgrenzung 22 in dieser Richtung liegt z. B. auch der von Btichner-Uhder unterbreitete Vorschlag, Streitigkeiten, die sich aus den sog. Kommunalverträgen zwischen Städten und Gemeinden einerseits und Betrieben andererseits ergeben, in die gerichtliche Zuständigkeit zu geben. (Vgl. Bericht über die Diskussion in der Arbeitsgruppe „Die Rechtsbeziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben und den örtlichen Organen der Staatsmacht“, Vertragssystem 1967, Heft 12, S. 760). 23 § 14 SVG-VO begründet für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben die vertragsgerichtliche Zuständigkeit, unabhängig davon, ob die Streitigkeiten wirtschaftlichen Ursprungs sind. 24 So schließt z. B. § 30 der VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter staatlicher Verwaltungsorgane vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217) die gerichtliche Zuständigkeit in diesen Fällen aus. 25 vgl. Neugaertner, „Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten“, NJ 1966 S. 440; OG, Urteil vom 30. Januar 1968 - 2 Zz 28/67 - (NJ 1968 S. 320). 26 Moschütz / Schulze, „Zum Nutzeffekt staatsrechtlicher Forschung“; Staat und Recht 1967, Heft 4, S. 614 ff. (619). 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 404 (NJ DDR 1968, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 404 (NJ DDR 1968, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt sowie für die vorbeugende Verhinderung von Provokationen und anderen feindlich-negativen Handlungen durch inhaftierte Personen. Die Zielstellung der vorliegenden Arbeit ist es, auf wesentliche Schwerpunkte bei der Realisierung der in den rechtlichen Grundlagen zum Vollzug der Untersuchungshaft und in dieser Dienstanweisung gestellten Aufgaben, einschließlich der Mitwirkung bei der Untersuchung und Aufklärung operativ bedeutsamer Vorkommnisse in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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