Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401); Je nach den Umständen des Einzelfalls ist also auch hier das beschleunigte Verfahren möglich. Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, daß die erforderliche Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte einem beschleunigten Verfahren entgegenstehe. Selbstverständlich sind solche Fälle denkbar. Die Praxis zeigt jedoch, daß es in der Regel möglich ist, auch im beschleunigten Verfahren die im jeweiligen Umfang erforderliche Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu gewährleisten. So ergaben die Untersuchungen des Obersten Gerichts, daß z. B. in allen beschleunigten Verfahren des Kreisgerichts Görlitz-Stadt Kollektivvertreter mitwirkten. Die Betriebskollektive waren selbst an der beschleunigten Reaktion der Rechtspflegeorgane interessiert und in jedem Fall bereit, die Kollektivberatungen sehr kurzfristig anzuberaumen. Die Protokolle über diese Beratungen zeigen, daß die Werktätigen besonders wirksam halfen, die Persönlichkeit des Täters und die Ursachen seiner Tat allseitig einzuschätzen. Im Wohngebiet gelang es den Abschnittsbevollmächtigten, gemeinsam mit den gesellschaftlichen Kräften (Ausschuß der Nationalen Front, Hausgemeinschaftsleitung) verhältnismäßig schnell aussagekräftige Beurteilungen über Täter und Wirkung der Tat anzufertigen. Um die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens differenziert zu nutzen, ist es notwendig, die hier genannten allgemeinen Vorbehalte zu überwinden und die Bedeutung des beschleunigten Verfahrens prinzipiell zu klären. Das Bezirksgericht Dresden hat bereits begonnen, die guten Erfahrungen einiger Kreisgerichte auszuwerten und für einen noch wirkungsvolleren Kampf gegen bestimmte Erscheinungen der Kriminalität zu verallgemeinern. Es gibt jedoch einige Unzulänglichkeiten, die die Wirksamkeit der beschleunigten Verfahren beeinträchtigen. So ist bei einigen Gerichten der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags des Staatsanwalts und der Durchführung der Hauptverhandlung noch übermäßig lang (bei den Gerichten der Stadt und des Landkreises Dresden z. B. im Durchschnitt 8 Tage). Das widerspricht jedoch der Forderung des Gesetzes auf sofortige Verhandlung bzw. Anberaumung mit kürzester Frist (§ 259 Abs. 1 StPO - neu -). Mitunter werden auch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, das Verfahren zu vereinfachen, nur unvollständig genutzt. So wurden z. B. in beschleunigten Verfahren vielfach noch Anklageschriften gefertigt. Erforderlich ist aber lediglich, daß die Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird (§ 259 Abs. 2 StPO neu ). Daraus müssen sich die Handlungen, die den Gegenstand der Anklage bilden, ihre rechtliche Einschätzung durch den Staatsanwalt sowie die Abgrenzung des Gegenstands der Beweisaufnahme ergeben. Dadurch werden auch die Rechte des Angeklagten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, gewahrt. Manche Gerichte verkünden, nachdem die mündliche Anklage zu Protokoll genommen wurde, überflüssigerweise Beschlüsse, die inhaltlich Eröffnungsbeschlüssen gleichkommen. Notwendig ist aber nur der zu Beginn der Hauptverhandlung zu verkündende Beschluß über die Durchführung des beschleunigten Verfahrens. Bei Tätern, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, tritt häufig eine vermeidbare, die Wirksamkeit des beschleunigten Verfahrens herabsetzende Verzögerung des Strafantritts eih. Sie beruht darauf, daß der Sekretär des Kreisgerichts die notwendigen Abschlußverfügungen nicht immer sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vornimmt. Die Kreisgerichtsdirektoren müssen deshalb eine Arbeitsorganisation gewährleisten, die derartige Mängel ausschließt. Selbstverständlich ist das beschleunigte Verfahren nur e i n Mittel der Verfahrenskonzentration. Ihm ist stärkere Aufmerksamkeit zu widmen; aber die zahlreichen anderen Möglichkeiten zur beschleunigten Bearbeitung von Strafverfahren (z. B. die Verkürzung der Ladungsfrist) dürfen dabei nicht vernachlässigt werden. Zufi Diskussion Dr. JOACHIM GÖHRING, wiss. Mitarbeiter am. Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Die Bestimmung der Stellung des Zivilgerichts In dieser Zeitschrift sind bereits wiederholt Beiträge veröffentlicht worden, die die Bestimmung der Stellung des Gerichts zum Gegenstand hatten. Ging es zunächst darum, in Auseinandersetzung mit überkommenen Gewaltenteilungsvorstellungen die grundsätzlich einheitliche Aufgabenstellung aller staatlichen Organe und damit auch der Gerichte zu verdeutlichen, so ergab sich später die Frage nach der Spezifik der gerichtlichen Tätigkeit.1 Auf dem Wege zur Beantwortung zeigten sich jedoch Schwierigkeiten. So erwies sich, daß eine gemeinsame Antwort für die straf- und die zivilgerichtliche Tätigkeit nicht zu ausreichenden Aussagen für das einzelne Tätigkeitsgebiet führte. Bis in die letzte Zeit beschränkten sich daher viele Untersuchungen fast ausschließlich auf die Stellung des Strafgerichts.2 Wurde jedoch speziell für das Zivil-geeicht eine Lösung angestrebt, so bestand das Hauptproblem darin, aus Sorge um die Betonung der Gemeinsamkeiten aller Staatsorgane nicht doch die Frage 1 H. Benjamin, „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihre Bedeutung für Theorie und Praxis", Staat und Recht 1953, Heft 1, S. 25 ff., besonders S. 32 bis 34. 2 Vgl. dazu z. B. M. Benjamin, „Lenin über das sozialistische Gericht“, NJ 1960 S. 261 ff., und „Die Leninschen Prinzipien der Rechtsprechung“, NJ 1967 S. 666 ff. offenzulassen, warum das Zivilgericht und nicht ein anderes staatliches Organ tätig wird.3 Gesicherter Ausgangspunkt für die Diskussion war allerdings, daß die Gerichte und damit auch die Zivilgerichte ein fester Bestandteil des staatlichen und später auch gesellschaftlichen Leitungsmechanismus sind. Das kann vom historischen Aufruf der KPD vom 11. Juni 19454 bis zur neuen, sozialistischen Verfassung der DDR an zahlreichen politischen und juristischen Dokumenten eindeutig belegt werden. Anliegen der Diskussion konnte und kann es daher nur sein, herauszuarbeiten, worin die Spezifik gerade dieser Organe besteht, um damit ihre Verantwortung im System der Leitung deutlich zu machen und ihren effektivsten Einsatz bestimmen zu können. Bei dem Bestreben, die Spezifik eines staatlichen Organs in Gegenüberstellung zu anderen Organen zu klären was notwendig mit der Betonung der Geeig- 3 Dieser Gefahr ist insbesondere Winkler (Die Gerichte als Glieder der Arbeiter-und-Bauern-Macht der DDR und ihre Aufgaben in der Zivilrechtsprechung nach geltendem Recht, Diss., Halle 1961) nicht entgangen. 4 Zitiert bei Doernberg, Die Geburt eines neuen Deutschland, Berlin 1959, S. 45 ff., insb. Ziff. 3. 401;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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