Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401); Je nach den Umständen des Einzelfalls ist also auch hier das beschleunigte Verfahren möglich. Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, daß die erforderliche Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte einem beschleunigten Verfahren entgegenstehe. Selbstverständlich sind solche Fälle denkbar. Die Praxis zeigt jedoch, daß es in der Regel möglich ist, auch im beschleunigten Verfahren die im jeweiligen Umfang erforderliche Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu gewährleisten. So ergaben die Untersuchungen des Obersten Gerichts, daß z. B. in allen beschleunigten Verfahren des Kreisgerichts Görlitz-Stadt Kollektivvertreter mitwirkten. Die Betriebskollektive waren selbst an der beschleunigten Reaktion der Rechtspflegeorgane interessiert und in jedem Fall bereit, die Kollektivberatungen sehr kurzfristig anzuberaumen. Die Protokolle über diese Beratungen zeigen, daß die Werktätigen besonders wirksam halfen, die Persönlichkeit des Täters und die Ursachen seiner Tat allseitig einzuschätzen. Im Wohngebiet gelang es den Abschnittsbevollmächtigten, gemeinsam mit den gesellschaftlichen Kräften (Ausschuß der Nationalen Front, Hausgemeinschaftsleitung) verhältnismäßig schnell aussagekräftige Beurteilungen über Täter und Wirkung der Tat anzufertigen. Um die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens differenziert zu nutzen, ist es notwendig, die hier genannten allgemeinen Vorbehalte zu überwinden und die Bedeutung des beschleunigten Verfahrens prinzipiell zu klären. Das Bezirksgericht Dresden hat bereits begonnen, die guten Erfahrungen einiger Kreisgerichte auszuwerten und für einen noch wirkungsvolleren Kampf gegen bestimmte Erscheinungen der Kriminalität zu verallgemeinern. Es gibt jedoch einige Unzulänglichkeiten, die die Wirksamkeit der beschleunigten Verfahren beeinträchtigen. So ist bei einigen Gerichten der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags des Staatsanwalts und der Durchführung der Hauptverhandlung noch übermäßig lang (bei den Gerichten der Stadt und des Landkreises Dresden z. B. im Durchschnitt 8 Tage). Das widerspricht jedoch der Forderung des Gesetzes auf sofortige Verhandlung bzw. Anberaumung mit kürzester Frist (§ 259 Abs. 1 StPO - neu -). Mitunter werden auch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, das Verfahren zu vereinfachen, nur unvollständig genutzt. So wurden z. B. in beschleunigten Verfahren vielfach noch Anklageschriften gefertigt. Erforderlich ist aber lediglich, daß die Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird (§ 259 Abs. 2 StPO neu ). Daraus müssen sich die Handlungen, die den Gegenstand der Anklage bilden, ihre rechtliche Einschätzung durch den Staatsanwalt sowie die Abgrenzung des Gegenstands der Beweisaufnahme ergeben. Dadurch werden auch die Rechte des Angeklagten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, gewahrt. Manche Gerichte verkünden, nachdem die mündliche Anklage zu Protokoll genommen wurde, überflüssigerweise Beschlüsse, die inhaltlich Eröffnungsbeschlüssen gleichkommen. Notwendig ist aber nur der zu Beginn der Hauptverhandlung zu verkündende Beschluß über die Durchführung des beschleunigten Verfahrens. Bei Tätern, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, tritt häufig eine vermeidbare, die Wirksamkeit des beschleunigten Verfahrens herabsetzende Verzögerung des Strafantritts eih. Sie beruht darauf, daß der Sekretär des Kreisgerichts die notwendigen Abschlußverfügungen nicht immer sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vornimmt. Die Kreisgerichtsdirektoren müssen deshalb eine Arbeitsorganisation gewährleisten, die derartige Mängel ausschließt. Selbstverständlich ist das beschleunigte Verfahren nur e i n Mittel der Verfahrenskonzentration. Ihm ist stärkere Aufmerksamkeit zu widmen; aber die zahlreichen anderen Möglichkeiten zur beschleunigten Bearbeitung von Strafverfahren (z. B. die Verkürzung der Ladungsfrist) dürfen dabei nicht vernachlässigt werden. Zufi Diskussion Dr. JOACHIM GÖHRING, wiss. Mitarbeiter am. Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin Die Bestimmung der Stellung des Zivilgerichts In dieser Zeitschrift sind bereits wiederholt Beiträge veröffentlicht worden, die die Bestimmung der Stellung des Gerichts zum Gegenstand hatten. Ging es zunächst darum, in Auseinandersetzung mit überkommenen Gewaltenteilungsvorstellungen die grundsätzlich einheitliche Aufgabenstellung aller staatlichen Organe und damit auch der Gerichte zu verdeutlichen, so ergab sich später die Frage nach der Spezifik der gerichtlichen Tätigkeit.1 Auf dem Wege zur Beantwortung zeigten sich jedoch Schwierigkeiten. So erwies sich, daß eine gemeinsame Antwort für die straf- und die zivilgerichtliche Tätigkeit nicht zu ausreichenden Aussagen für das einzelne Tätigkeitsgebiet führte. Bis in die letzte Zeit beschränkten sich daher viele Untersuchungen fast ausschließlich auf die Stellung des Strafgerichts.2 Wurde jedoch speziell für das Zivil-geeicht eine Lösung angestrebt, so bestand das Hauptproblem darin, aus Sorge um die Betonung der Gemeinsamkeiten aller Staatsorgane nicht doch die Frage 1 H. Benjamin, „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihre Bedeutung für Theorie und Praxis", Staat und Recht 1953, Heft 1, S. 25 ff., besonders S. 32 bis 34. 2 Vgl. dazu z. B. M. Benjamin, „Lenin über das sozialistische Gericht“, NJ 1960 S. 261 ff., und „Die Leninschen Prinzipien der Rechtsprechung“, NJ 1967 S. 666 ff. offenzulassen, warum das Zivilgericht und nicht ein anderes staatliches Organ tätig wird.3 Gesicherter Ausgangspunkt für die Diskussion war allerdings, daß die Gerichte und damit auch die Zivilgerichte ein fester Bestandteil des staatlichen und später auch gesellschaftlichen Leitungsmechanismus sind. Das kann vom historischen Aufruf der KPD vom 11. Juni 19454 bis zur neuen, sozialistischen Verfassung der DDR an zahlreichen politischen und juristischen Dokumenten eindeutig belegt werden. Anliegen der Diskussion konnte und kann es daher nur sein, herauszuarbeiten, worin die Spezifik gerade dieser Organe besteht, um damit ihre Verantwortung im System der Leitung deutlich zu machen und ihren effektivsten Einsatz bestimmen zu können. Bei dem Bestreben, die Spezifik eines staatlichen Organs in Gegenüberstellung zu anderen Organen zu klären was notwendig mit der Betonung der Geeig- 3 Dieser Gefahr ist insbesondere Winkler (Die Gerichte als Glieder der Arbeiter-und-Bauern-Macht der DDR und ihre Aufgaben in der Zivilrechtsprechung nach geltendem Recht, Diss., Halle 1961) nicht entgangen. 4 Zitiert bei Doernberg, Die Geburt eines neuen Deutschland, Berlin 1959, S. 45 ff., insb. Ziff. 3. 401;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 401 (NJ DDR 1968, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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