Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 4

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 4 (NJ DDR 1968, S. 4); Ausarbeitung als auch bei der Diskussion den Bestimmungen zum Schutze des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft gewidmet. Bestimmungen zum Schutze unserer Volkswirtschaft standen von Anbeginn unserer Gesetzgebung an im Vordergrund. Das erste einheitliche Strafgesetz der damaligen sowjetische Besatzungszone, das die Deutsche Wirtschaftskommission erließ, war die Wirtschaftsstrafverordnung vom Jahre 1948. Entscheidend bestimmt wurde die jetzt vorliegende Fassung des 5. Kapitels des Besonderen Teils „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft“ durch den Übergang zum neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und zum entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus. Die Strafbestimmungen zum Schutze der sozialistischen Volkswirtschaft sind durch folgende Erwägungen gekennzeichnet: Den im Prozeß der volkswirtschaftlichen Entwicklung auftretenden Schwierigkeiten und Konflikten sowie menschlichen Unvollkommenheiten und Mängeln in der wissenschaftlichen Leitung der Volkswirtschaft und in der Beherrschung der modernen Technik ist in erster Linie durch die Entwicklung wissenschaftlicher Leitungsmethoden, durch die Einheit von politisch-ideologischer Erziehungsarbeit und die Anwendung differenzierter ökonomischer und rechtlicher Mittel zu begegnen, zu denen auch materielle und disziplinarische Verantwortlichkeit gehört. Das Strafrecht ist gegen diese Erscheinungen das letzte Mittel. Das Strafrecht darf die Entwicklung der Verantwor-tungs- und Entscheidungsfreudigkeit und eine schöpferische, auf den größten volkswirtschaftlichen Nutzen gerichtete Arbeit nicht hemmen. Die Straftatbestände sind folglich auf die Fälle zu beschränken, bei denen andere Mittel zur Bekämpfung von Handlungen, die die sozialistische Volkswirtschaft und das sozialistische Eigentum schädigen, nicht ausreichen. Diese Bestimmungen, zu denen auch die über die Berücksichtigung des Wirtschafts-, Forschungs- und Entwicklungsrisikos gehört, haben sowohl die Zustimmung der Wirtschaftsminister als auch einer Beratung führender Wissenschaftler innerhalb des Vorstandes des Forschungsrates gefunden. Ausgehend von Vorschlägen des FDGB und des Generalstaatsanwalts und vieler Hinweise in der Diskussion wurde schließlich in das Strafgesetzbuch eine Bestimmung „Verletzung der Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes“ neu aufgenommen. Bei der hohen Bedeutung, die unser Staat dem Gesundheitsund Arbeitsschutz beimißt, erscheint es nicht richtig, Verletzungen dieser Bestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuchs in einem sog. Nebengesetz zu regeln. Im Strafprozeßrecht bestand für die Gesetzgebung eine etwas andere Situation dadurch, daß wir bereits seit 1952 eine neue Strafprozeßordnung haben. Die Hauptfragen bestanden hier in der Umsetzung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates und der Erfahrungen der Praxis bei seiner Anwendung sowie in der Schaffung der Übereinstimmung zwischen dem neuen materiellen Strafrecht und dem Strafverfahren. Der Entwurf der Strafprozeßordnung ist einmal dadurch gekennzeichnet, daß bereits in der Praxis seit 1952 erprobte und bewährte demokratische Prinzipien ausgestaltet wurden. Hierzu gehört, daß jedes Urteil von einem Richterkollegium ergeht und die Schöffen nicht nur bei der Urteilsfindung, sondern auch bei weiteren gerichtlichen Entscheidungen gehört werden. Der Grundsatz, daß jedes Gerichtsurteil in erster Instanz soweit nicht schon das Oberste Gericht in erster und letzter Instanz entschieden hat durch Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist erweitert worden. So sind die Beschränkungen durch formale Vorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten entfallen. Um ein zeitraubendes Hin- und Herschieben zwischen Rechtsmittelgericht und dem Gericht erster Instanz zu vermeiden, sind dem Rechtsmittelgericht größere Befugnisse zur eigenen Entscheidung gegeben worden. Die bewährte Kassation rechtskräftiger Entscheidungen ist beibehalten und entsprechend dem Rechtspflegeerlaß ausgestaltet worden. Darüber hinaus finden sich in der Strafprozeßordnung auch wesentliche neue Gedanken, für deren Einführung die Verhältnisse herangereift sind. Grundsätzliche Bedeutung für das Strafverfahren hat Art. 4 des Strafgesetzbuchs, wonach nur durch Gerichte Strafen ausgesprochen werden können. Das bedeutet, daß alle noch bestehenden Möglichkeiten für Verwaltungsorgane wie Finanz- und Zollorgane , Strafen im Sinne des Strafgesetzbuchs aussprechen zu können, beseitigt sind. Das Recht auf Verteidigung ist bereits in der Verfassung vom Jahre 1949 und in der Strafprozeßordnung vom Jahre 1952 als wichtiger Grundsatz der Gesetzlichkeit anerkannt. Die Gewährleistung des Rechtes auf Verteidigung ist in dem Grundsatzartikel 4 des Strafgesetzbuchs festgelegt und im einzelnen in der Strafprozeßordnung weiter ausgebaut. Dazu gehört auch, daß entsprechend dem sozialistisch-humanistischen Charakter unseres Strafverfahrens der sog. Freispruch mangels Beweises beseitigt wurde. Eine solche Regelung wird im bürgerlichen Strafverfahren benutzt, um Menschen, denen eine strafrechtliche Schuld nicht nachzuweisen ist, gesellschaftlich und moralisch zu ächten. Auch die Aufnahme der Bestimmungen über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs- und Strafhaft in die Strafprozeßordnung ist eine weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Mitwirkung der Werktätigen ist über die Mitwirkung der Schöffen hinaus durch die Möglichkeiten, Vertreter von Kollektiven, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger in geeigneten Fällen hinzuzuziehen, erweitert worden. Der Erhöhung der Rechte der Bürger dient auch die Mitwirkung des Geschädigten und die weitere Ausgestaltung der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche im Strafverfahren. Einen weiteren Ausbau der Gesetzlichkeit bringt das völlig neue 8. Kapitel- über die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. So ist für die Verwirklichung von Maßnahmen, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind und damit nicht unter das Stratvollzugsgesetz fallen, weitgehend das Gericht verantwortlich. Schließlich wurden im Strafgesetzbuch und in der Strafprozeßordnung auch die Beziehungen zwischen den Strafverfolgungsorganen und den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen exakt festgelegt. Durch die Verankerung dieser Organe in den beiden wichtigen Gesetzen wird ihre Bedeutung im System unserer Rechtspflegeorgane unterstrichen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Ördnungswidrigkei-ten vereinheitlicht und vereinfacht ein bisher sehr unübersichtliches Rechtsgebiet, trägt dadurch zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei und wird die Wirksamkeit der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten erhöhen. Der Kreis der zum Erlaß von Ordnungsstrafen Berechtigten ist genau festgelegt und 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 4 (NJ DDR 1968, S. 4) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 4 (NJ DDR 1968, S. 4)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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