Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 39 (NJ DDR 1968, S. 39); d) Beendigung durch Aussöhnung und Einigung Das Einspruchsverfahren kann in Beleidigungssachen durch Aussöhnung, in Zivilsachen und wegen der Wiedergutmachung von Schaden im Zusammenhang mit geringfügigen Straftaten durch Einigung beendet werden. e) Besonderheiten bei zivilrechtlichen Streitigkeiten Führt die Verhandlung zu dem Ergebnis, daß eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der SchK als Bestätigung der Einigung anzusehen ist, dann ist der Einspruch zurückzuweisen, wenn die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang steht. Andernfalls ist der Beschluß der SchK aufzuheben. Das Kreisgericht kann die Sache zur erneuten Beratung an die SchK zurückgeben. Wenn mündlich verhandelt wird, kann es eine von den Parteien in der Verhandlung erzielte, der Gesetzlichkeit entsprechende Einigung zu Protokoll nehmen. Zeigen die Parteien in der Verhandlung keine Bereitschaft zur Einigung, dann ist von einer Rückgabe der Sache an die SchK abzusehen und das Verfahren in entsprechender Anwendung von Ziff. 41 Abs. 1 RL einzustellen. Das gleiche kann geschehen, wenn der Beschluß der SchK ohne Verhandlung aufgehoben wird und der Inhalt des Einspruchs oder die Stellungnahme des Einspruchsgegners erkennen läßt, daß die Parteien zu einer Einigung nicht bereit sind. Der Antragsteller kann seinen Anspruch dann beim Kreisgericht geltend machen (Ziff. 41 Abs. 2 RL). 5. Rechtsmittel und Auslagen Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Einspruch ist kein Rechtsmittel gegeben. Eingaben zu den Entscheidungen prüft der Direktor des Bezirksgerichts wie andere Kassationsanregungen. Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Entstehen im Verfahren über den Einspruch eines Beteiligten, der zur Zurückweisung des Einspruchs führt, dem anderen notwendige Auslagen, so sind diese zu erstatten. Die Entscheidung trifft das Gericht, weil die SchK nicht mehr mit der Sache befaßt ist. Wird der Beschluß aufgehoben, so hat die SchK bei der erneuten Beratung über die im Einspruchsverfahren entstandenen Auslagen mit zu entscheiden. Kosten des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren sind nicht erstattungsfähig. V Zur Vollstreckbarerklärung von Beschlüssen der Schiedskommissionen und von ihr bestätigter Einigungen durch das Kreisgericht Für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Beschlüssen der SchK und von ihr bestätigter Einigungen gemäß Ziff. 33, 42 RL sind die Festlegungen der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen - vom 15. September 1965 - I P1R - 1 - 12/65 (GBl. II S. 703; NJ 1965 S. 634) mit folgender. Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der SchK darf nicht. von vornherein versagt werden, wenn mit diesem nach Beratung zur gütlichen Beilegung kleinerer zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten unter Verletzung von Ziff. 40 RL dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß im Abschn. IV Ziff. 2a und 4e ist zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der SchK als Bestätigung der Einigung anzusehen ist. Trifft dies zu, sind die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu prüfen. 2. Die Versagung der Vollstreckbarerklärung hat nicht den Verlust des Anspruchs des Berechtigten zur Folge. Es bedeutet dies vielmehr, daß die Sache durch die SchK nicht gelöst worden ist. Der Berechtigte kann seinen Anspruch nunmehr beim Kreisgericht geltend machen. 3. Gegen die Entscheidung der Zivilkammer des Kreisgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist kein Rechtsmittel gegeben. VI Zur Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedskommissionen und von ihr bestätigter Einigungen 1. Die Vollstreckung der durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklärten Beschlüsse der SchK und der von ihr bestätigten Einigungen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO über die Zwangsvollstreckung mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. 2. Erfüllt der Bürger die von ihm vor der SchK übernommene Verpflichtung zur Vornahme einer Reparatur nicht (Ziff. 42 RL) oder kommt er der übernommenen oder ihm von der SchK auferlegten Verpflichtung zur Wiedergutmachupg des im Zusammenhang mit geringfügigen Straftaten angerichteten Schadens durch eigene Arbeit nicht nach (Ziff. 32, 33 RL), so hat das Kreisgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren den Berechtigten gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten die Reparatur oder die Arbeit durch einen Dritten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Absatz 2 dieser Vorschrift ist ebenfalls anwendbar. Die vom Berechtigten aufzuwendenden Kosten sind nach § 788 ZPO beizutreiben. VII Maßnahmen zur Sicherung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Schiedskommissionen 1. Veröffentlichung der Entscheidungen (Ziff. 26 Abs. 2 RL) Die Veröffentlichung einer Entscheidung der SchK mit kurzer Begründung soll ausnahmsweise nur dann vorgenommen werden, wenn das Problem von allgemeiner Bedeutung ist oder die Veröffentlichung die erzieherische Wirkung fördert. Dabei muß gewissenhaft abgewogen werden, ob durch die Veröffentlichung nicht etwa die Wirkung der Beratung, die zur Lösung des Konflikts führte, beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichung ist auch nicht unbeschränkt möglich, sondern nur. in den in der RL genannten örtlichen Bereichen. Sie kann sowohl mündlich durch ein Mitglied der SchK, z. B. in einer Hausversammlung, als auch durch Aushang erfolgen. Im letzteren Falle ist die Dauer des Aushangs festzulegen, die in der Regel eine Woche nicht, übersteigen sollte. Die Veröffentlichung ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zulässig. 2. Empfehlungen zur Beseitigung begünstigender Umstände von Rechtsverletzungen (Ziff. 15 Abs. 2 RL) Die mit dieser Vorschrift gegebenen Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der Beratungen der SchK sind voll zu nutzen. Empfehlungen können in einer Sache auch an mehrere Organe gegeben werden. Es ist 39;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstaiten sowie infolge des Wirkens weiterer objektiver und subjektiver Faktoren künftig erforderlich, die Wirksamkeit der militärisch-operativen Außensicherung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit beständig zu erhöhen. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor allem daraus, daß er eine wertvolle Quelle für die Feststellung und Sicherung von Beweismitteln, vor allem in Fora von Spuren Beweisgegen-ständen, imJ damit für die Informationegevinnung über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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