Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 388

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 388 (NJ DDR 1968, S. 388); n Stellungnahme des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer, vorgetragen vom Abg. Prof. Dr. Rainer Arlt Der Verfassungs- und Rechtsausschuß hat sich in zwei Beratungen ausführlich mit dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR, dem Gesetz über die Eintragung und Tilgung im Strafregister der DDR und dem Gesetz zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen befaßt. Die genannten Gesetze stellen einen wichtigen Komplex von gesetzlichen Regelungen dar, der das umfangreiche Gesetzwerk unserer sozialistischen Rechtspflege, das die Volkskammer im Januar dieses Jahres mit dem neuen, sozialistischen Strafgesetzbuch weiterführte, folgerichtig ergänzt. Ein diesen Gesetzen gemeinsames Merkmal stellt die weitere Festigung der Rechtsstellung der Bürger dar. Der Ausschuß würdigt das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte als bedeutenden Gesetzesakt in Verwirklichung unserer Verfassung zur weiteren Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus im Bereich der Rechtspflege. Gemäß Art. 92 üben die Konflikt- und Schiedskommissionen als gesellschaftliche Gerichte neben den staatlichen Gerichten Rechtsprechung aus. Sie haben sich in der Vergangenheit durch ihre erfolgreiche Tätigkeit großes Ansehen unter unserer Bevölkerung erworben und nehmen einen beachtenswerten Platz im System unserer Rechtspflege ein. Mit diesem Gesetz erfährt zugleich das Grundrecht auf umfassende Mitgestaltung der Bürger am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft und des Staates gemäß Art. 21 unserer Verfassung einen bedeutenden Ausbau. Das Wirken der gesellschaftlichen Gerichte ist von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung von Rechtsverletzungen, für die Herausbildung eines sozialistischen Staatsund Rechtsbewußtseins unter breiten Schichten unserer Bevölkerung und für die Schaffung solcher Voraussetzungen, die schließlich eine wirksame Einschränkung der Kriminalität ermöglichen helfen sollen. In der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte kommt die Tatsache sinnfällig zum Ausdruck, daß die Verwirklichung des sozialistischen Rechts nicht allein Angelegenheit der zuständigen Staatsorgane, sondern auch unmittelbar der Bevölkerung ist. Das Recht wird in der DDR durch das Volk selbst verwirklicht. Das verleiht dem sozialistischen Recht eine in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung gänzlich unbekannte Autorität. Die gesellschaftlichen Gerichte sind Mittel der Selbsterziehung unserer Bürger. In ihrer Tätigkeit verkörpert sich die Einheit von moralisch-politischer Erziehung und der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Erfahrungen verallgemeinert, die wir in der Vergangenheit sammeln konnten. Damit werden noch bessere Bedingungen für die sozialistische Erziehung von Rechtsverletzern durch das Kollektiv, in dem sie arbeiten oder leben, geschaffen. Die besondere Wirkung dieser Erziehungsart durch das eigene Kollektiv hat der bedeutende Pädagoge Makarenko einmal in einer Vorlesung „Disziplin, Ordnung, Bestrafung und Ansporn“ wie folgt gekennzeichnet : „Worin besteht also das Wesen der Strafe? Das Wesen besteht darin, daß der Mensch es durchlebt, vom Kollektiv verurteilt zu werden, wobei er weiß, daß er falsch gehandelt hat. Das heißt, in der Strafe gibt es keine Depression, sondern es wird ein Fehler durchlebt, eine wenn auch nur geringfügige Lösung vom Kollektiv.“* Makarenko, Werke, Bd. V, Berlin 1964. S. 166. Die gesellschaftlichen Gerichte helfen, sozialisti3che Beziehungen im Arbeitsprozeß und im Zusammenleben der Bürger durchzusetzen und weiterzuentwickeln. Die gesellschaftlichen Gerichte sind Organe der Gesellschaft, die unmittelbar auch von solchen gesellschaftlichen Organisationen wie den Gewerkschaften, den Genossenschaften und der Nationalen Front getragen werden. Von ihrer Aktivität und dem Grad der Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte hängt wesentlich deren massenpolitischer Einfluß ab. Obwohl die gesellschaftlichen Gerichte Recht sprechen, sind sie wie sich zeigt keineswegs Justizorgane. Diese Tatsache ist für ihre praktische Tätigkeit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Verabschiedung eines Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte verdeutlicht die Konsequenz, mit der sich unsere sozialistische Demokratie nicht nur im Bereich der Rechtspflege, sondern im Leben der gesamten Gesellschaft entfaltet. Das Ergebnis der Beratung des Ausschusses liegt vor. Gestatten Sie mir, unsere wesentlichen Änderungsvorschläge kurz zu begründen: 1. Angesichts der Bestimmung der grundsätzlichen Stellung und Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte in den §§ 1 bis 3 des Gesetzes halten wir eine lange Gesetzespräambel, die diese Stellung nur noch einmal wiederholt, für überflüssig. Hier genügt u. E. die Bezugnahme auf den entsprechenden Artikel der Verfassung. 2. Der Ausschuß unterstreicht nachdrücklich die Tatsache, daß mit dem Gesetz auch die Rechtsstellung der vor gesellschaftlichen Gerichten beschuldigten Bürger in einigen Punkten verbessert wurde. Der Ausschuß möchte diese Leitlinie des Gesetzes mit seinem Ergänzungsvorschlag von Abs. 5 zu § 10 weiter verstärkt wissen. Hier wird das schon jetzt bestehende Recht des beschuldigten Bürgers auf Rechtsberatung ausdrücklich verankert. 3. Zur Präzisierung der wichtigen Rechtsgrundlagen der Wahl der gesellschaftlichen Gerichte hält der Ausschuß eine Neufassung von § 6 erforderlich, in dem das Vorschlagsrecht und die Wahlperiode der Konfliktkommission und Schiedskommission ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Die unterschiedliche Bemessung der Wahlperiode für die Konflikt- und Schiedskommissionen ergibt sich aus unterschiedlichen Bedingungen. Dabei wird die Wahlperiode der Schiedskommissionen der der örtlichen Volksvertretungen und der Richter und Schöffen angeglichen. Die Wahlperiode der Konfliktkommissionen ist die der Betriebsgewerkschaftsleitungen. Der Verfassungs- und Rechtsausschuß hält es für notwendig, daß die Gesetze, die von der Volkskammer beschlossen werden, ab sofort auch mit dem Wortlaut der neuen, sozialistischen Verfassung übereinstimmen. In dem Entwurf des Anpassungsgesetzes wurde für die Fälle der Überweisung von Verfehlungen an die Konflikt- und Schiedskommissionen noch der Begriff „gesellschaftliche Organe der Rechtspflege“ gebraucht. Wir schlagen vor, für sie den in der Verfassung festgelegten Begriff „gesellschaftliche Gerichte“ auch in diesem Gesetz zu verwenden. Abschließend möchte unser Ausschuß zum Anpassungsgesetz dem Ministerrat noch eine Empfehlung unterbreiten. Die Bestimmungen in der Anlage des Gesetzes sind, wie ersichtlich, nur Auszüge aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen zu den verschiedensten Sachgebieten und beziehen sich in der Regel auf eine 388;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 388 (NJ DDR 1968, S. 388) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 388 (NJ DDR 1968, S. 388)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge Anforderungen an die politisch-operative Arbeit unserer Linie entsprechend dem Befehl des Genossen Minister gerecht zu werden Damit haben wir einen hoch qualifizierteren Beitrag zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Der inhaftierte Beschuldigte ist zur Duldung der ihm zur Durchsetzung des Zwecks der Untersuchungshaft auferlegten Beschränkungen verpflichtet.

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