Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 387 (NJ DDR 1968, S. 387); In den §§ 26 30 des Entwurfs des neuen Strafregistergesetzes sind die einzelnen Straftilgungsfristen den im neuen Strafgesetzbuch enthaltenen breit differenzierten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Verbrechen und Vergehen angepaßt. Die relativ kurzen Tilgungsfristen von einem, zwei oder drei Jahren gelten für den weitaus größten Teil aller eintragungspflichtigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Abgesehen davon, daß wie ich schon bei der Begründung des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte erwähnte etwa 40 % aller der Begehung einer Straftat beschuldigten Bürger sich vor einer Konfliktkommission oder einer Schiedskommission verantworten müssen, deren erzieherische Maßnahmen nicht eintragungspflichtig sind, werden 77 % aller von den staatlichen Gerichten verurteilten Bürger zu Strafen ohne Freiheitsentzug bzw. zu Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verurteilt. Auch hierdurch wird deutlich, daß ein Großteil der erstmalig straffällig gewordenen Bürger nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit nicht mehr als vorbestraft gilt. Zum Gesetz zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen Zu den vorliegenden Entwürfen der ergänzenden Rechtspflegegesetze gehört auch das Gesetz zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen. In § 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung ist u. a. festgelegt, daß sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen in anderen gesetzlichen Regelungen mit Wirkung vom 1. Juli dieses Jahres außer Kraft treten. Soweit derartige Bestimmungen weiter beizubehalten sind, wurde der Ministerrat beauftragt, diese den Grundsätzen des Strafgesetzbuches anzupassen und der Volkskammer zur Beschlußfassung vorzulegen. Das gleiche trifft für die Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten zu, soweit solche Bestimmungen in Gesetzen der Volkskammer enthalten sind. Der Entwurf des Anpassungsgesetzes entspricht diesem gesetzlichen Auftrag. Mit diesem Gesetz wird erreicht, daß in der DDR keine Strafgesetze und -bestimmungen mehr Gültigkeit haben, die aus der Zeit vor 1945 stammen. Das entspricht auch den Hinweisen, die der Vorsitzende des Staatsrates in der 6. Sitzung des Staatsrates am 7. Dezember 1967 für die Anpassungsgesetzgebung gegeben hat. Bei allen strafrechtlichen Einzelbestimmungen wurde sorgfältig geprüft, ob die Straftatbestände angesichts des gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklungsstandes in der DDR noch erforderlich sind. Wo dies verneint werden konnte, sind die betreffenden Straftatbestände nicht mehr aufgenommen worden. So gestattet es um hier nur ein Beispiel zu nennen die Entwicklung unserer sozialistischen Landwirtschaft, auf die Strafbestimmungen der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse von 1955 zu verzichten. Bei anderen Gesetzen ergab die Prüfung, daß bisher vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen durch Ordnungsstrafmaßnahmen, durch Disziplinarmaßnahmen bzw. durch arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit ersetzt werden konnte. Im Ergebnis dieser Überprüfungen sowie der Aufhebung der vor 1945 erlassenen Strafbestimmungen entfallen am 1. Juli insgesamt etwa drei Viertel der bisher außerhalb des Strafgesetzbuches geltenden 176 strafrechtlichen Regelungen; Die noch verbliebenen und im Gesetzentwurf enthaltenen Strafbestimmungen sind notwendig, um bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse zu schützen, die von den Normen des Strafgesetzbuches nicht berührt werden. Andere im Anpassungsgesetz enthaltene Straftatbestände werden vom Strafgesetzbuch nur teilweise erfaßt und wurden deshalb um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten in den Gesetzentwurf aufgenommen. Der chronologische Aufbau der Anlage erwies sich als vorteilhaft. Eine Gliederung nach Sachgebieten war nicht zweckmäßig, da nicht wenige Bestimmungen eine Zuordnung in mehrere Sachgebiete notwendig gemacht hätten. Wenn trotz der im Verlauf der Strafgesetzgebung vorgenommenen großen Rechtsbereinigung die dem Entwurf des Anpassungsgesetzes beigefügte Anlage noch umfangreich erscheint, dann ist das vor allem darauf zurückzuführen, daß sie etwa zur Hälfte nicht Strafbestimmungen, sondern aufrechtzuerhaltende Ordnungsstrafbestimmungen enthält, die Bestandteile von Gesetzen der Volkskammer sind und deshalb auch durch Gesetz angepaßt werden müssen. Von den gleichen Gesichtspunkten der Rechtsbereinigung und der Verminderung der noch geltenden Bestimmungen hat sich auch der Ministerrat bei der Anpassung der zahlreichen weiteren, außerhalb von Gesetzen in Verordnungen und Anordnungen enthaltenen Ordnungsstrafbestimmungen leiten lassen. In der nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten zu erlassenden Verordnung des Ministerrates zur Anpassung von Ordnungs- und Übertretungsstrafbestimmungen konnte mehr als die Hälfte der noch geltenden Bestimmungen ersatzlos aufgehoben werden. Diese mit dem Inkrafttreten des neuen Strafrechts verbundene erhebliche Verringerung von Straftatbeständen und Ordnungsstrafbestimmungen veranschaulicht die Tatsache, daß mit der Entwicklung, Festigung und Vervollkommnung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse und Moralnormen fortschreitend eine Reduzierung von strafrechtlichen Geboten und Verboten möglich und erforderlich wird. Die so geschaffene überschaubare sozialistische Strafgesetzgebung ist zugleich ein wichtiger Faktor zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Wirksamkeit unseres neuen Strafrechts. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen wird auch Art. 99 Abs. 1 der Verfassung und Art. 4 Abs. 3 des neuen Strafgesetzbuches entsprochen, wonach eine strafrechtliche Verantwortlichkeit künftig nur durch Gesetz der Volkskammer begründet werden kann. Angesichts der zutiefst reaktionären Strafrechtsentwicklung in Westdeutschland, die durch eine ständige Verschärfung besonders des gegen die demokratischen Kräfte gerichteten politischen Strafrechts und dadurch charakterisiert wird, daß sie der ständig zunehmenden, gesetzmäßig den kapitalistischen Ausbeutungsverhältnissen entspringenden Kriminalität nicht Einhalt gebieten kann, wird der demokratische und humane Charakter des Strafrechts in der DDR auch durch die Anpassungsgesetzgebung erneut vor aller Welt verdeutlicht. Der sozialistische Humanismus unseres Rechts und unserer Rechtspflege wird dem Kampf der demokratischen Kräfte in Westdeutschland gegen Notstandsdiktatur und Notstandsstrafrecht ständig neue Impulse geben. So zeigt sich im Jahr der Menschenrechte abermals: die Deutsche Demokratische Republik ist der erste und der einzige demokratische Rechtsstaat in der deutschen Geschichte. 38 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 387 (NJ DDR 1968, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 387 (NJ DDR 1968, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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