Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 384 (NJ DDR 1968, S. 384); dfruchumsckau Karl Dietz und Peter G. Hesse: Wörterbuch der Sexuologie und ihrer Grenzgebiete VEB Greifenverlag zu Rudolstadt, 2. Auflage (1967); mit 135 Abbildungen; 388 Seiten; Preis: 41,20 M Wissenschaftliche Publikationen aus dem Gebiet der Sexuologie sind schon deswegen zu begrüßen, weil dieser Bereich mit vielen Tabus vorbelastet ist. Eine theoretisch fundierte Untersuchung könnte hier Lücken schließen. Ein Wörterbuch ist eine Informationsquelle eigener Art. Sein Vorzug ist, daß man sich rasch über spezielle Einzelfragen informieren kann. Sein Nachteil besteht darin, daß das wissenschaftliche System des behandelten Wissenschaftszweiges im wesentlichen nicht berücksichtigt wird, so daß die Zusammenhänge der Teilfragen weitgehend außer Betracht bleiben. Diese Vor- und Nachteile sind wenn auch graduell verschieden für alle Wörterbücher charakteristisch, also auch für das Wörterbuch der Sexuo;ogie. Das vorliegende Buch gibt Auskunft über zahlreiche Spezialprobleme aus dem Sexualbereich und ist deswegen für Juristen z. B. bei der Beurteilung von Sexualdelikten von großem Interesse. Dabei verdient die Tatsache Anerkennung, daß die Verfasser bestrebt waren, rechtliche Fragen mit zu erörtern. An einzelnen Stellen wäre es wünschenswert gewesen, wenn sich die Verfasser stärker auf ihre spezifische Thematik beschränkt hätten. So ist z. B. eine allgemeine Erklärung solcher Begriffe wie Motiv, primitiv, Problem, rational und real in einem solchen Nachschlagewerk dann nicht erforderlich, wenn nicht der Zusammenhang mit der spezifischen Thematik herausgearbeitet wird. Dagegen hätte man sich die Beantwortung anderer Fragen ausführlicher oder differenzierter gewünscht. Beispielsweise wird unter dem Stichwort „SittlichkeitsVerbrecher1' ein Hinweis auf therapeutische Behandlungsmöglichkeiten vermißt. Wenn unter dem Stichwort „Sittlichkeitsdelikte“ die Forderung aufgestellt wird, bei der Beurteilung von Sexualdelikten sei es „stets notwendig, den Arzt hinzuzuziehen“, so ist das in dieser Absolutheit nicht richtig. Vielmehr müssen zur Einbeziehung eines Sachverständigen in ein Strafverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Auch wegen dieser spezifischen Bedeutung für die Einbeziehung eines Sachverständigen in ein Strafverfahren sind die Ausführungen unter dem Stichwort „Zurechnungsfähigkeit“ nicht befriedigend. So ist es nicht zutreffend, wenn behauptet wird, die Tat sei neben der Person des Täters bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht maßgebend (S. 376). Das Gegenteil ist richtig, denn die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit bezieht sich stets auf eine bestimmte Handlung. Ebenso trifft die Bemerkung nicht zu, bei Exhibitionismus seien die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit gegeben (S. 102). Für eine Neuauflage ist den Verfassern zu empfehlen, die Fragen des neuen Strafrechts zu berücksichtigen. Es würde den Wert des Wörterbuchs erhöhen, wenn auch zu solchen Fragen wie Zurechnungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, verminderte Zurechnungsfähigkeit, Homosexualität, Prostitution, Asozialität usw. eine exakte Antwort gegeben würde. Dieser Vorschlag bezieht sich in erster Linie auf den Inhalt und nicht auf den Umfang der Erläuterungen. Diese Aufgabe ließe sich evtl, durch eine Gemeinschaftsarbeit mit Juristen lösen. Trotz dieser kritischen Bemerkungen erfüllt die vorliegende Arbeit einen wichtigen Zweck. Prof. Dr. habil. Hans Hinderer, Halle Prof. Dr. habil. Rudolf Herrmann: Das Beweisrecht im Ermittlungsverfahren Die Redaktion dieser Zeitschrift hat mich darauf aufmerksam gemacht, daß meine Bemerkungen zu dar Broschüre Herrmanns (NJ 1968 S. 192), bedingt durch ihre Kürze, teilweise nicht eindeutig seien und deshalb zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten. Folgende Hinweise erscheinen mir daher erforderlich: 1. In der Rezension habe ich kritisch zu dem von Herrmann formulierten Begriff der im Strafprozeß festzustellenden Wahrheit Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, daß Herrmanns Auffassung insoweit problematisch ist. Die marxistische Wahrheitstheorie sieht das Kriterium der Wahrheit in der Praxis, in der praktischen Überprüfung der aufgestellten Behauptungen oder gewonnenen Erkenntnisse. Dieses Kriterium aber wird gegenstandslos, wenn die Wahrheit nicht bewußt als eine Eigenschaft menschlicher Aussagen im philosophischen Sinne dargestellt wird, ja es entsteht die Gefahr der aber Herrmann keineswegs unterlegen ist , ein anderes „Kriterium“ in Form der inneren Überzeugung zu suchen. Meines Erachtens ist das Problem der im Strafprozeß festzustellenden Wahrheit und der inneren Überzeugung von Grahn/Loose (NJ 1967 S. 489 ff.) klar und eindeutig aus philosophischer Sicht gelöst, und ich halte es für richtiger das war an sich das Anliegen meiner kritischen Bemerkung , von den dort verwandten Begriffen auszugehen. 2. Widersprochen habe ich Herrmann auch hinsichtlich seiner Feststellung, daß die StPO der Wahrscheinlichkeit eine ihrer Bedeutung entsprechende Rolle während der Tatsachenforschung einräume (S. 21). Entscheidend ist jedoch und darauf möchte ich hiermit hinweisen Herrmanns Erläuterung dazu. Er sagt (S. 21), daß die Wahrscheinlichkeit „von der vorhandenen Erkenntnis einzelner oder mehrerer Tatsachen“ ausgeht, also objektiv begründet sein muß und keine bloße Vermutung darstellt. Das ist natürlich richtig. Allerdings wäre es m. E. glücklicher gewesen, in diesem Zusammenhang an Stelle des Begriffs „Wahrscheinlichkeit“ den Begriff „partielle Wahrheit“ zu verwenden, der subjektivistische Deutungen ausschließt. 3. Hinsichtlich der Ausführungen Herrmanns zur Präsumtion der Unschuld wende ich mich gegen die Formulierung, der Beschuldigte müsse „so lange als ein die sozialistischen Gesetze einhaltender Bürger angesehen werden“, bis der Beweis des Gegenteils erbracht ist. Diese Formulierung ist m. E. nicht richtig. Ein Beschuldigter steht im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Das berechtigt die Organe der Strafrechtspflege nicht, ihn als Schuldigen zu behandeln, weil § 6 Abs. 2 StPO (neu) dies ausdrücklich verbietet. Trotzdem sind aber die Organe der Strafrechtspflege bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und soweit eine Notwendigkeit dazu besteht berechtigt, gegen den Beschuldigten sogar Maßnahmen prozessualen Zwanges anzuwenden. Das könnten sie m. E. nicht, wenn der Beschuldigte als ein die Gesetze einhaltender Bürger anzusehen wäre. 4. Bei der Besprechung des 2. Kapitels der Broschüre (Grundsätze des strafprozessualen Beweisverfahrens) habe ich gesagt, daß es wünschenswert gewesen wäre, wenn sich Herrmann in diesem Kapitel mehr mit den in der neuen StPO ausdrücklich geregelten Grundsätzen der Beweisführung beschäftigt hätte. Damit sollte aber nicht der Eindruck erweckt werden, als hätte Herrmann diese Grundsätze überhaupt nicht behandelt. Die Broschüre enthält im 2., aber auch im 3. Kapitel Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweisführungspflicht, der Gesetzlichkeit der Beweisführung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Ich wollte mit meiner kritischen Bemerkung lediglich zum Ausdruck bringen, daß der Leser gerade in diesem Kapitel eine geschlossene Darstellung dieser gesetzlich fixierten Grundsätze sucht. Dr. Richard Schindler, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 384 (NJ DDR 1968, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 384 (NJ DDR 1968, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommt oder von einer Person wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer von dieser selbst verursachten bereits wirkenden Gefahr zu fordern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X