Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 381 (NJ DDR 1968, S. 381); nach einem Anerkenntnis ein streitiges Urteil ergangen ist, weil kein Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils gestellt wurde. 2. Veranlassung zur Erhebung einer Unterhaltsabänderungsklage mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Unterhaltsberechtigte (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) zu der unsubstantiierten Mitteilung des Unterhaltsverpflichteten, sein Gehalt habe sich wesentlich verringert, nicht äußert. Die Möglichkeit, den Anspruch auf Unterhaltsabänderung anzuerkennen bzw. sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, besteht für den Unterhaltsberechtigten erst dann, wenn der Verpflichtete exakt angibt, welches Einkommen er künftig bezieht und in welcher Höhe er Unterhalt zu leisten bereit ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 28. Februar 1967 6 BF 212/66. Die Parteien waren Eheleute. Durch Urteil vom 31. März 1966 wurde der Kläger verpflichtet, für das eheliche Kind nach einem monatlichen Nettoeinkommen von 1 110 M Unterhalt zu zahlen. Der Kläger hat Unterhaltsabänderungsklage erhoben und vorgetragen, daß sein Bruttoeinkommen nur noch monatlich 810 M betrage. Davon habe er die Verklagte mit Schreiben vom 2. Mai 1966 in Kenntnis gesetzt; eine Antwort habe er nicht erhalten. Die Verklagte hat den Anspruch unter Bestreiten der Kastenpflicht für die Zeit ab 1. Juli 1966 anerkannt. Sie hat erklärt, der Kläger habe ihr nur mitgeteilt, daß sein Einkommen ab 1. Mai 1966 geringer sei und er Abänderungsklage einreichen werde. Konkrete Angaben habe er nicht gemacht. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen und die Kosten des Verfahrens der Verklagten auferlegt. Die Verhältnisse des Klägers hätten sich wesentlich geändert; davon habe die Verklagte seit dem 5. Mai 1966 Kenntnis gehabt. Aus dem Schreiben des Klägers sei ersichtlich, daß er eine Unterhaltsabänderung angestrebt habe. Wenn die Verklagte das Schreiben des Klägers beantwortet hätte, wäre der Prozeß vermeidbar gewesen. Deshalb müsse sie trotz des sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens tragen. Die von der Verklagten wegen der Kostenentscheidung eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Berufung der Verklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers §etzt die Anwendung dieser Bestimmung nicht den Erlaß eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO voraus. Das Bezirksgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß einem Verklagten die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung nicht deshalb verwehrt werden darf, weil der Kläger keinen Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils gestellt hat. Eine andere Handhabung müßte dazu führen, das Recht des Verklagten zur Anfechtung der Kostenentscheidung vom Belieben des Klägers abhängig au machen (vgl. Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958, S. 305). Für die vorliegende Entscheidung ist insoweit ein Sanderfall gegeben, als in Familiensachen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile unzulässig sind (§ 20 Abs. 1 FVerfO). Nach § 44 Abs. 1 FVerfO sind aber außer in Eherechtsstreitigkeiten die Bestimmungen der §§ 93, 99 ZPO in Familiensachen anwendbar. Ihnen kommt auch in Unterhaltsstreitigkeiten große Bedeutung zu. Das Interesse des Klägers an der Erlangung eines Schuldtitels gemäß §§ 258, 259 ZPO ist regelmäßig auch dort zu bejahen, wo der Verklagte bereit ist, freiwillig den geforderten Betrag zu leisten. Es würde aber nicht verstanden werden und die Erziehung zur freiwilligen Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen wesentlich behindern, wenn der Verklagte trotz Zahlungsbereitschaft noch mit Kosten belastet würde. Wird daher das Interesse des Klägers bejaht, sich in jedem Fall einen Schuldtitel über seinen Unterhaltsanspruch zu verschaffen, so muß auch dem Verklagten das Recht zugebilligt werden, unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO die KostenLast von sich abzuwenden. Die seihständige Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist dann nach § 99 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Voraussetzung für eine Anwendung des § 93 ZPO ist, daß der Verklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 2. Mai 1966 an die Verklagte geschrieben; „Möchte Dir hierdurch mitteilen, daß ab 1. Mai 1966 mein Gehalt entschieden tiefer liegt. Werde Unterhaltsabänderungsklage einreichen und Dich hierdurch informieren. Die zukünftige Höhe wird vom Gericht entschieden werden.“ Dieser Brief enthält keine exakte Angabe über das verringerte Einkommen des Klägers. Der Verklagten ist auch darin zuzustimmen, daß der Inhalt des Schreibens keinerlei Verhandlungsbereitschaft des Klägers zeigt und er keine Antwort erwartete. Bereits am 10. Mai 1966 wurde auch Klage erhoben. Die Benachrichtigung über eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die zur Verurteilung führten, muß die Voraussetzungen erfüllen, die zur schlüssigen Begründung einer Klage gehören. Es kann vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, daß er sich ohne exakte Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Verpflichteten auf eine außergerichtliche Einigung einläßt. Der gesetzliche Vertreter würde damit sogar seine Pflicht gegenüber dem berechtigten Kind verletzen. Deshalb wäre es unverantwortlich gewesen, wenn sich die Verklagte auf eine Abänderung des Unterhalts für ihr Kind eingelassen hätte, ohne daß ihr durch zuverlässige Unterlagen eine wesentliche Verringerung des Einkommens des Klägers nachgewiesen war. Dessen Schreiben vom 2. Mai 1966 enthält aber weder eine Bezifferung seines gegenwärtigen Einkommens noch des von ihm für richtig angesehenen Unterhaltssatzes. Unter diesen Umständen bestand für die Verklagte gar keine Möglichkeit eines Anerkenntnisses. Eine für die Unterhaltsberechnung geeignete Gehaltsbescheinigung ist auch dem Kreisgericht erst am 14. Juli 1966 zugegangen. Die Verklagte hat hiervon in der Güteverhandlung am 21. Juli 1966 Kenntnis erhalten. Nachdem sie bereits schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Herabsetzung des Unterhalts bekundet hatte, hat sie in der Güteverhandlung unter Bestreiten der Kostenpflicht sofort anerkannt. Demnach hat sie durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Selbst wenn der Kläger das Schweigen der Verklagten als Bestreiten auslegen wollte, hätte er erst dann für sich in Anspruch nehmen können, die Verklagte habe Anlaß zur Klagerhebung gegeben, wenn er ihr unterbreitet hätte, welche Einkünfte er ab 1. Mai bezieht und in welcher Höhe er zu leisten bereit ist. Das konnte er offensichtlich aber gar nicht, denn er hat vor dem Senat erklärt, daß er ursprünglich selbst nicht wußte, in welcher Höhe er entlohnt werden würde. Die Verklagte hat auch sofort anerkannt, nämlich im ersten Termin, als die notwendigen Voraussetzungen für ein Anerkenntnis Vorlagen, d. h. exakte Kenntnis von der Veränderung der Verhältnisse, die für die Bemessung von Höhe und Dauer des Unterhalts maßgeblich waren. 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 381 (NJ DDR 1968, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 381 (NJ DDR 1968, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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