Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379); Eine Entscheidung zugunsten der Verklagten könnte dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Kläger dem Erwerb und späteren Bezug der Wohnung widersetzt und sein mangelndes Interesse in eindeutiger Weise zum Ausdrude gebracht hätte. Bisher sprechen gegen eine solche Annahme die Darlegungen der AWG, daß beide Ehegatten den übernommenen Verpflichtungen pünktliche Zahlung der Anteile und Ableistung von Aufbaustunden nachgekommen seien. Deshalb sprach sich wohl auch der Vorstand nicht für die Zuweisung an den einen oder anderen Beteiligten aus. Es ist auch unbestritten, daß sich der Kläger an den für die AWG zu erbringenden Arbeitsleistungen beteiligt hat, wobei noch zu ermitteln ist, in welchem Umfang das der Fall war. Die Zivilkammer wird schließlich auch noch erwägen müssen, ob noch Umstände vor erneuter Entscheidung zu beachten sind, die sich nach Erlaß seines ersten Urteils ergeben haben. § 16 Abs. 2 FGB; § 39 Abs. 3 FVerfO. Die Entscheidung über den Widerspruch des anderen Ehegatten wegen Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums setzt voraus, daß sich das Gericht einen umfassenden Uberblich über das Eigentum und Vermögen der Ehegatten verschafft. BG Gera, Bescfal. vom 11. Oktober 1966 - BFB 16 66. Der Gläubiger betreibt auf Grund eines rechtskräftigen Urteils aus dem Jahre 1957 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 1 000 M. Da der Schuldner in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht, ist im Juni 1966 eine Sachpfändung in seiner Wohnung vorgenommen worden. Es wurden eine Doppelbettcouch und ein Musikschrank gepfändet. Der Wert dieser Gegenstände wird mit insgesamt 600 M eingeschätzt. Auf Grund des Widerspruchs der nicht persönlich schuldenden Ehefrau ist die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt worden. Der Gläubiger hat beantragt, den Einstellungsbeschluß aufzuheben und der Zwangsvollstreckung Fortgang zu geben. Dem hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 12. August 1966 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die teilweise begründet ist. Aus den Gründen: Die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergab, daß keine Einigung zwischen den Beteiligten erreicht werden konnte (wird ausgeführt). Das Kreisgericht hat zu Recht das Vorliegen des § 16 Abs. 1 FGB bejaht, wonach für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und für Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen haftet. Die Couch und der Musikschrank sind nach § 13 FGB auch gemeinsames Eigentum der Eheleute geworden, obwohl die Bezahlung überwiegend aus dem Einkommen der Ehefrau erfolgte. Da nach § 16 Abs. 1 FGB das gemeinschaftliche Eigentum erst nach dem persönlichen Vermögen des schuldenden Ehegatten haftet, hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob der Schuldner persönliches Vermögen hat. Diese Prüfung hat der Senat nachgeholt und dabei festgestellt, daß der Schuldner ohne persönliches Vermögen ist. Das Kreisgericht hätte aber auch deshalb den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung näher aufklären müssen, um überhaupt pflichtgemäß seine Entscheidungsmöglichkeiten nach § 39 Abs. 3 FVerfO ausschöpfen zu können. Es hätte sich einen Überblick über das Eigentum und Vermögen der Ehegatten als Schuldner schaffen müssen, wobei es angezeigt gewesen wäre, den Gerichtsvollzieher zur Verhandlung hinzuzuziehen. Dieser ist in der Lage, eventuell bestrittene Angaben der Schuldner, z. B. über die Gegenstände der Wohnungseinrichtung, auf Grund seiner tatsächlichen Kenntnisse bei der Vornahme der Pfändung zu bestätigen bzw. an der Aufklärung mitzuwirken. So konnte der Gerichtsvollzieher in der Verhandlung vor dem Senat die Angaben der Ehefrau bestätigen, daß die Wohnung der Schuldner nur den notwendigsten Hausrat enthält und damit nach § 39 Abs. 3 FVerfO keine Möglichkeit gegeben ist, andere die Interessen der Beteiligten wahrende Anordnungen zu treffen, z. B. festzulegen, daß in bestimmte andere Teile des gemeinsamen Eigentums und Vermögens die Zwangsvollstreckung fortzusetzen ist. Wäre das Kreisgericht so verfahren, dann hätte es auch erkennen können, daß neben dem Musikschrank kein weiteres Radiogerät vorhanden ist und damit die Frage der Pfändbarkeit des Musikschrankes selbst aufzuwerfen war. § 811 ZPO, der eine Aufzählung der nicht der Pfändung unterliegenden Sachen enthält, ist in jedem Fall zu beachten. Allerdings ist die dort vorgenommene Aufzählung auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr ausschließlich. Nach § 811 Ziff. 1 ZPO gehört heute unter die unpfändbaren Sachen grundsätzlich auch ein Musikschrank, wenn dem Schuldner sonst kein Gerät zur Information zur Verfügung steht. Da die Schuldner aber nur einen Rundfunkempfänger zur Information benötigen und der Musikschrank auch nicht etwa berufsnotwendig ist (§ 811 Ziff. 5 ZPO), ist zum Ersatz dieses wertvollen Geräts im Wege des Austauschs ein weniger wertvolles, aber demselben Zweck dienendes Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Senat ist der Meinung und darauf beruht auch seine im Beschluß getroffene Anordnung , daß es zulässig ist, dem Schuldner 150 M zum Erwerb eines Rundfunkempfängers Marke „Binz“ aus dem Erlös zur Verfügung zu stellen, da genügend Geräte dieser Art im Handel erhältlich sind (vgl. hierzu OG, Urteil vom 9. März 1965 2 Zz 1 65 NJ 1965 S. 396). Aus dem Vortrag der Ehefrau geht weiter hervor, daß den Schuldnern und deren minderjährigem Sohn Betten zur Verfügung stehen, so daß die Doppelbettcouch nicht als unpfändbar anzusehen ist. Andere Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 FVerfO konnten nicht getroffen werden, da die Rechte des minderjährigen Gläubigers zu wahren sind, der bisher noch keinerlei Unterhaltsbeträge erhalten hat, obwohl der Schuldner bei gutem Willen zwischenzeitlich dazu in der Lage gewesen ist. Aus der Prozeßakte und aus der Handakte des Referats Jugendhilfe geht hervor, daß der Schuldner laufend zur Zahlung aufgefordert und ihm entsprechende Vorschläge gemacht wurden. Er hat darauf überhaupt nicht reagiert. Die Argumentation der , Schuldner, ihre Familie würde durch solche Maßnahmen zerstört, verkennt, daß gerade die Regelung des § 16 FGB von dem Gedanken der Gemeinschaft in der Ehe ausgeht und deshalb hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein jedes Ehegatten stellt. Auch um gute vermögensrechtliche Beziehungen in der Ehe zu schaffen, haben beide Ehegatten nach ihren Kräften zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familienmitglieder beizutragen. Sie sind nicht zuletzt gehalten, im Interesse der minderjährigen Kinder auch der außerhalb der Ehe geborenen einen den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz einzunehmen und ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, damit sie einen höchstmöglichen Verdienst erzielen. 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Planung der konspirativen mit den sind vor allem die in den jeweiligen Verantwortungsbereichen, insbesondere den politisch-operativen Schwerpunktbereichen, konkret zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, das System der Außensicherung, die Dislozierung der Posten, so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden, die Kräfte der AuBensicherung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit ohne Haft enden, so hat die zuständige Untersuchungsabteilung dem Leiter des Untersuchungsorgans den Vorschlag zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterbreit.n.

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