Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379); Eine Entscheidung zugunsten der Verklagten könnte dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Kläger dem Erwerb und späteren Bezug der Wohnung widersetzt und sein mangelndes Interesse in eindeutiger Weise zum Ausdrude gebracht hätte. Bisher sprechen gegen eine solche Annahme die Darlegungen der AWG, daß beide Ehegatten den übernommenen Verpflichtungen pünktliche Zahlung der Anteile und Ableistung von Aufbaustunden nachgekommen seien. Deshalb sprach sich wohl auch der Vorstand nicht für die Zuweisung an den einen oder anderen Beteiligten aus. Es ist auch unbestritten, daß sich der Kläger an den für die AWG zu erbringenden Arbeitsleistungen beteiligt hat, wobei noch zu ermitteln ist, in welchem Umfang das der Fall war. Die Zivilkammer wird schließlich auch noch erwägen müssen, ob noch Umstände vor erneuter Entscheidung zu beachten sind, die sich nach Erlaß seines ersten Urteils ergeben haben. § 16 Abs. 2 FGB; § 39 Abs. 3 FVerfO. Die Entscheidung über den Widerspruch des anderen Ehegatten wegen Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums setzt voraus, daß sich das Gericht einen umfassenden Uberblich über das Eigentum und Vermögen der Ehegatten verschafft. BG Gera, Bescfal. vom 11. Oktober 1966 - BFB 16 66. Der Gläubiger betreibt auf Grund eines rechtskräftigen Urteils aus dem Jahre 1957 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 1 000 M. Da der Schuldner in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht, ist im Juni 1966 eine Sachpfändung in seiner Wohnung vorgenommen worden. Es wurden eine Doppelbettcouch und ein Musikschrank gepfändet. Der Wert dieser Gegenstände wird mit insgesamt 600 M eingeschätzt. Auf Grund des Widerspruchs der nicht persönlich schuldenden Ehefrau ist die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt worden. Der Gläubiger hat beantragt, den Einstellungsbeschluß aufzuheben und der Zwangsvollstreckung Fortgang zu geben. Dem hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 12. August 1966 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die teilweise begründet ist. Aus den Gründen: Die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergab, daß keine Einigung zwischen den Beteiligten erreicht werden konnte (wird ausgeführt). Das Kreisgericht hat zu Recht das Vorliegen des § 16 Abs. 1 FGB bejaht, wonach für während der Ehe entstandene persönliche Verbindlichkeiten und für Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten nach seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen haftet. Die Couch und der Musikschrank sind nach § 13 FGB auch gemeinsames Eigentum der Eheleute geworden, obwohl die Bezahlung überwiegend aus dem Einkommen der Ehefrau erfolgte. Da nach § 16 Abs. 1 FGB das gemeinschaftliche Eigentum erst nach dem persönlichen Vermögen des schuldenden Ehegatten haftet, hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob der Schuldner persönliches Vermögen hat. Diese Prüfung hat der Senat nachgeholt und dabei festgestellt, daß der Schuldner ohne persönliches Vermögen ist. Das Kreisgericht hätte aber auch deshalb den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung näher aufklären müssen, um überhaupt pflichtgemäß seine Entscheidungsmöglichkeiten nach § 39 Abs. 3 FVerfO ausschöpfen zu können. Es hätte sich einen Überblick über das Eigentum und Vermögen der Ehegatten als Schuldner schaffen müssen, wobei es angezeigt gewesen wäre, den Gerichtsvollzieher zur Verhandlung hinzuzuziehen. Dieser ist in der Lage, eventuell bestrittene Angaben der Schuldner, z. B. über die Gegenstände der Wohnungseinrichtung, auf Grund seiner tatsächlichen Kenntnisse bei der Vornahme der Pfändung zu bestätigen bzw. an der Aufklärung mitzuwirken. So konnte der Gerichtsvollzieher in der Verhandlung vor dem Senat die Angaben der Ehefrau bestätigen, daß die Wohnung der Schuldner nur den notwendigsten Hausrat enthält und damit nach § 39 Abs. 3 FVerfO keine Möglichkeit gegeben ist, andere die Interessen der Beteiligten wahrende Anordnungen zu treffen, z. B. festzulegen, daß in bestimmte andere Teile des gemeinsamen Eigentums und Vermögens die Zwangsvollstreckung fortzusetzen ist. Wäre das Kreisgericht so verfahren, dann hätte es auch erkennen können, daß neben dem Musikschrank kein weiteres Radiogerät vorhanden ist und damit die Frage der Pfändbarkeit des Musikschrankes selbst aufzuwerfen war. § 811 ZPO, der eine Aufzählung der nicht der Pfändung unterliegenden Sachen enthält, ist in jedem Fall zu beachten. Allerdings ist die dort vorgenommene Aufzählung auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr ausschließlich. Nach § 811 Ziff. 1 ZPO gehört heute unter die unpfändbaren Sachen grundsätzlich auch ein Musikschrank, wenn dem Schuldner sonst kein Gerät zur Information zur Verfügung steht. Da die Schuldner aber nur einen Rundfunkempfänger zur Information benötigen und der Musikschrank auch nicht etwa berufsnotwendig ist (§ 811 Ziff. 5 ZPO), ist zum Ersatz dieses wertvollen Geräts im Wege des Austauschs ein weniger wertvolles, aber demselben Zweck dienendes Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Senat ist der Meinung und darauf beruht auch seine im Beschluß getroffene Anordnung , daß es zulässig ist, dem Schuldner 150 M zum Erwerb eines Rundfunkempfängers Marke „Binz“ aus dem Erlös zur Verfügung zu stellen, da genügend Geräte dieser Art im Handel erhältlich sind (vgl. hierzu OG, Urteil vom 9. März 1965 2 Zz 1 65 NJ 1965 S. 396). Aus dem Vortrag der Ehefrau geht weiter hervor, daß den Schuldnern und deren minderjährigem Sohn Betten zur Verfügung stehen, so daß die Doppelbettcouch nicht als unpfändbar anzusehen ist. Andere Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 FVerfO konnten nicht getroffen werden, da die Rechte des minderjährigen Gläubigers zu wahren sind, der bisher noch keinerlei Unterhaltsbeträge erhalten hat, obwohl der Schuldner bei gutem Willen zwischenzeitlich dazu in der Lage gewesen ist. Aus der Prozeßakte und aus der Handakte des Referats Jugendhilfe geht hervor, daß der Schuldner laufend zur Zahlung aufgefordert und ihm entsprechende Vorschläge gemacht wurden. Er hat darauf überhaupt nicht reagiert. Die Argumentation der , Schuldner, ihre Familie würde durch solche Maßnahmen zerstört, verkennt, daß gerade die Regelung des § 16 FGB von dem Gedanken der Gemeinschaft in der Ehe ausgeht und deshalb hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein jedes Ehegatten stellt. Auch um gute vermögensrechtliche Beziehungen in der Ehe zu schaffen, haben beide Ehegatten nach ihren Kräften zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familienmitglieder beizutragen. Sie sind nicht zuletzt gehalten, im Interesse der minderjährigen Kinder auch der außerhalb der Ehe geborenen einen den gegebenen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz einzunehmen und ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, damit sie einen höchstmöglichen Verdienst erzielen. 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 379 (NJ DDR 1968, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und der Wirksamkeit der SioherungstaaBnahaen der Abteilung XX? aufmerksam machen, ohne dabei die gesamte Breite der umfassenden Zusammenarbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit bei der Sicherung von Beweismaterial im Aufnahmeprozeß - Einige während . Auf nahftf?p rozesses zu beachteu; nsyclogische Probleme i?f. Die Dokumentierung der Ergebnisse des Aufnahmeprozesses.

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