Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 371 (NJ DDR 1968, S. 371);  Transporte zwischen ausländischen Häfen (Cross-trade). Daneben muß sich eine Neuregelung auch auf die bei der Personenbeförderung eingegangenen Beziehungen ' erstrecken. Den aufgezeigten Verhältnissen ist vor allem gemeinsam, daß es sich um vermögensrechtliche Beziehungen handelt; daß sie Leistungen betreffen, die zu einem selbständigen Bereich der materiellen Produktion gehören, daß in den Rechtsbeziehungen immer ein ausländisches Element enthalten ist (beim Seefrachtvertrag entweder in der Form des unmittelbaren Vertragspartners oder als Berechtigter aus dem Konnesse-ment5). Neben den genannten Beziehungen müssen auch die potentiellen Rechtsverhältnisse, die für die Seehandelsschiffahrt typisch sind, berücksichtigt werden. Hierunter sind jene Rechtsverhältnisse zu verstehen, die nicht notwendig mit der Durchführung des Seetransports verbunden sind. Das sind überwiegend außervertragliche Rechtsverhältnisse und Beziehungen, die sich z. B. aus Schiffszusammenstößen und anderen Havarien, aus Bergungen und Hilfeleistungen oder aus Fällen der Großen Haverei1’ ergeben können. Gerade aus der wachsenden Gefahrensituation der Seeschifffahrt können solche Schuldverhältnisse entstehen. Sie bedürfen ebenfalls einer entsprechenden Regelung. Ähnliches gilt für diejenigen Rechtsverhältnisse und Beziehungen, die aus der Rechtsstellung und dem Eigentum am Seeschiff erwachsen können. In eine künftige Neuregelung sind schließlich auch bestimmte Fragen der personell-subjektiven Seite des bisher skizzierten Komplexes einzubeziehen. Hierunter fallen bestimmte Rechte und Pflichten derjenigen Personen, die mit der Realisierung der genannten Verhältnisse und Beziehungen verantwortlich beauftragt sind (Reeder, Kapitän usw.). Zum Geltungsbereich des Seegesetzes Der Geltungsbereich eines Gesetzes bildet einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Konzipierung seiner Gesamtanlage. Für die künftige Seegesetzgebung muß in diesem Zusammenhang untersucht werden, ob nur der Seetransport im engeren Sinne erfaßt werden soll, d. h. die Handelsschiffahrt (Beförderung von Gütern und Reisenden), oder ob sich ein künftiges Seegesetz auf alle Seeschiffahrtsverhältnisse erstrecken soll. Im letzteren Falle wäre nicht ein Seetransportgesetz, sondern ein umfassendes Schiffahrtsgesetzbuch zu schaffen. Diese Vorfrage ist zu klären, weil neben dem Seetransportgewerbe Schiffe auch noch aus anderen Gründen auf See verkehren (Fischerei, Verteidigung, Sport, Forschung usw.). In bestimmten Punkten gleichen sich aber die rechtlichen Probleme. Das gilt vor allem für Sicherheitsvorschriften, Fragen der Rechtsstellung der Schiffe, das Flaggenrecht, die Eigentumsund Besitzverhältnisse, die außervertragliche Haftung, die Bergung und Hilfeleistung usw. Diese Fragen müssen für alle Kategorien von Seeschiffen geregelt wer- 5 Das Konnossement ist eine dem Ablader bei der Abwicklung des Seefrachtgeschäfts vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, die entweder den Empfang der Güter an Bord oder schlechthin die Übernahme der Güter zur Beförderung bescheinigt und zugleich deren Auslieferung an den aus dem Konnossement berechtigten Empfänger zusichert. Die Große Haverei bezeichnet sämtliche Vermögensschäden an Schiff und/oder Ladung, die auf Weisung des Kapitäns herbeigeführt wurden, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten. den. Um doppelte Regelungen zu vermeiden, könnten Normen geschaffen werden, die für alle diese Verhältnisse eine einheitliche Regelung treffen. So ergäbe sich die Konzeption eines umfassenden Schiffahrtsgesetzbuchs7. Allerdings spricht die Tatsache, daß durch die Aufnahme größerer Komplexe staatsrechtlicher Bestimmungen in das Seegesetz die Vereinbarung und Durchsetzung des DDR-Rechts im internationalen Seeverkehr erschwert werden können, mehr für eine Beschränkung auf zivilrechtliche Normen. Demzufolge wären solche mit dem Seeschiff verbundenen Fragen wie Recht der Flaggenführung, völkerrechtliche Stellung (z. B. Immunität), Registervorschriften u. a. gesondert zu regeln. Zur Konzipierung einiger Teilregelungen Vorbehaltlich der noch zu treffenden Entscheidung über die eben erwähnten Fragen soll im folgenden der den Seetransport umfassende Regelungskomplex inhaltlich konzipiert werden. Dabei wird zunächst auf die Regelung bezüglich des Seeschiffes eingegangen, auch wenn u. E. die entsprechende Normierung gesondert erfolgen müßte. Die Rechtsstellung des Schiffes Die gesetzliche Regelung der Rechtsstellung des Schiffes ist für die Seeschiffahrt der DDR von großer Bedeutung, da die Substanz des staatlich-sozialistischen Eigentums im Ausland zu sichern ist und die Souveränität der DDR zum Ausdrude gebracht werden muß. Hierher gehören: Flaggenführung, Voraussetzungen für die Führung der Flagge der DDR, Voraussetzungen für die Eintragung in das Schiffsregister, Grundsätze über die völkerrechtliche Stellung der Schiffe der DDR im internationalen Verkehr, Eigentums- und Besitzverhältnisse, Eigentumsübergang und Pfandbelastungen von Schiffen. Außerdem sind schiffahrtstypische Betriebsformen und Arten der Schiffsverwendung zu berücksichtigen. Ob die Schiffshypothek als Rechtsinstitut zu berücksichtigen ist, bedarf noch näherer Untersuchung. Verantwortlicher und Berechtigter im Seeverkehr Die vielfältigen verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Verpflichtungen im Seerecht erfordern es, die Verantwortlichkeit personell abzugrenzen. Deshalb ist z. B. der Begriff „Reeder“ zu definieren. Dieses Problem ist im internationalen Seerecht umstritten. So wird unterschiedlich von den Eigentumsverhältnissen am Schiff, von den Besitzverhältnissen, aber auch von der Nutzung oder der Verwendung des Schiffes ausgegangen. Eine exakte Abgrenzung ist schon deshalb erforderlich, weil der Reeder Träger der außervertraglichen Haftung ist. Wäre dieses Problem nur für die staatlichen Schifffahrtsbetriebe der DDR zu lösen, so ergäben sich weniger Schwierigkeiten. Mit dieser Definition müssen aber evtl, auch ausländische Unternehmen erfaßt werden. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, daß die Schifffahrtsbetriebe der DDR bestimmte Schiffe zeitweilig ausländischen Unternehmen zur Nutzung überlassen oder selbst zeitweilig Schiffe anderer Unternehmen nutzen (Schiffsmiete, Zeitcharter). Gerade durch derartige Beziehungen wird die Definition des Begriffs „Reeder“ aber erschwert, da u. a. umstritten ist, in welchem Umfang der Zeitcharterer die Verpflichtungen des Reeders (z. B. hinsichtlich der außervertraglichen Haftung) übernimmt und damit selbst zum Reeder wird. Unseres Erachtens ist der Begriff so zu formulieren, daß auch der Nichteigentümer, der ein Schiff verwendet, erfaßt wird, der übliche Zeitcharte- 7 Für eine solche Lösung hat sich die Volksrepublik Polen entschieden. 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 371 (NJ DDR 1968, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 371 (NJ DDR 1968, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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