Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 367 (NJ DDR 1968, S. 367); der anderen genannten Publikationen) weder von einer Schiedsrichterrolle des Gerichts aus, noch läßt sie die Verantwortung des Gerichts für die Wahrheitsfindung und für die gerechte Entscheidung außer acht. Die genannten Arbeiten ignorieren auch nicht die Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts und die echte Funktion des Verteidigers/' Daß das Parteiprinzip, wie es das anglo-amerikanische Strafverfahrensrecht enthält, für den Strafprozeß der DDR unannehmbar ist, stand stets und steht auch heute außer Frage. Andere als die von Beyer genannten Gründe führen zu der Erkenntnis, daß die bisher von den genannten Autoren vertretene Auffassung des Parteiprinzips im Strafverfahren der DDR nach dem neuen Strafprozeßrecht nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Um das Problem zu lösen, muß man prüfen, wie sich Inhalt und Umfang des Begriffs „Parteiprinzip“ in den Strafprozeßformen, in denen er Anwendung fand, verändert haben, ob der Begriff „Parteiprinzip“ ein leitender Gedanke ist, der die in der neuen Strafprozeßordnung festgelegten Beziehungen zwischen den Prozeßsubjekten5 5 in verständlicher Zusammenfassung richtig darstellt. Der Inhalt des Begriffs „Parteiprinzip“ und seine entwicklungsbedingte Änderung Bestimmende Merkmale des Parteiprozesses, die der ursprüngliche Begriff „Parteiprinzip“ zusammenfaßte, sind: Die Existenz von Prozeßparteien; der Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz, nach dem die Prozeßparteien das Verfahren gestalten; die Beschränkung des Gerichts, seine Entscheidung allein auf den Materialien aufzubauen, die von den Prözeßpanteien im Verfahren vorgebracht wurden. Der Begriff „Parteiprinzip“ erfaßt in seiner ursprünglichen Bedeutung eine Dreiteilung der Prozeßsubjekte in je eine die Anklage und eine die Verteidigung unterstützende Gruppe (Prozeßpartei) und das Gericht. Dabei sind die Rollen so verteilt, daß die Prozeßparteien über den Prozeßstoff disponieren, einseitig vom Standpunkt der Anklage oder vom Standpunkt ihrer Abwehr kontradiktorisch vor dem Gericht verhandeln und dem Gericht nur die Entscheidung in den Grenzen der von ihnen gegebenen Grundlagen zusteht. Mit dieser Struktur gewährt der anglo-amerikanische Strafprozeß den Prozeßparteien weitestgehende Einwirkungsmöglichkeiten im tatsächlichen Bereich. Weil die Vernehmungspflicht den Prozeßparteien obliegt, wird der Prozeß zum Kampf der Prozeßparteien, und zwar nicht um die Erforschung der Wahrheit, sondern um den Sieg der einen Prozeßpartei über die andere. Hier '■ Vgl. dazu Herrmann, am zuletzt angeführten Ort. S. 20 f. 5 Prozeßsubjekte sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, denen zur Realisierung ihrer mit den Aufgaben des Strafverfahrens im Einklang stehenden Funktionen Rechte oder Pflichten zugeteilt wurden, in deren Rahmen sie unter Leitung des im jeweiligen Prozeßstadium verantwortlichen Rechtspflegeorgans kraft eigener Entschließung an der Durchführung des Verfahrens beteiligt sind. Danach sind Prozeßsubjekte: das Gericht, der Staatsanwalt, die Untersuehungsorgane, der Beschuldigte bzw. Angeklagte, der Verteidiger, der gesellschaftliche Ankläger, der gesellschaftliche Verteidiger, der Geschädigte, die Erziehungsberechtigten des jugendlichen Beschuldigten bzw. Angeklagten, das Jugendhilfeorgan, der gesetzliche Vertreter eines volljährigen Angeklagten, der Anzeigende im Zusammenhang mit der Einleitung oder mit dem Absehen von der Einleitung oder mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Dagegen sind Zeugen, sachverständige Zeugen, Sachverständige, Vertreter der Kollektive, Protokollführer, Dolmetscher usw. keine Prozeßsubjekte: denn sie besitzen nicht solche Rechte, kraft deren sie unter Leitung des im jeweiligen Verfahrensstadium verantwortlichen Rechtspflegeorgans auf die Gestaltung oder Weiterführung des Verfahrens aus eigener Entschließung Einfluß nehmen können. spiegeln sich die Gepflogenheiten des kapitalistischen Konkurrenzkampfes wider. Nach kapitalistischem Denken wird der von den Anwälten vor Gericht geführte Parteikampf als ein Vorzug angesehen, der angeblich noch dadurch erhöht wird, daß der Richter als ein über dem Parteienstreit stehender unparteiischer Schiedsrichter erscheint. Auf diese Weise verstärkt der anglo-amerikanische Strafprozeß die Illusion vom unabhängigen Richter im bürgerlichen Staat. Die Strafprozeßordnung der DDR vom 2. Oktober 1952 übertrug dem Gericht die aktive, alleinbestimmende Rolle im Hinblick auf die allseitige und objektive Erforschung der Wahrheit und für die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit seiner Entscheidung. In der Vertretung der Anklage erfüllte der Staatsanwalt seine Pflicht, die sozialistische Gesetzlichkeit zu wahren. Demzufolge hatte er im Rahmen seiner prozessualen Befugnisse zur allseitigen und objektiven Feststellung des Sachverhalts sowie zur einheitlichen und gerechten Anwendung der Gesetze beizutragen. Die aktive und führende Rolle des Gerichts stellte sicher, daß die Wahrheitsfindung nicht dem Streit der Prozeßparteien überlassen wurde, sondern in Richtung und Umfang vom Gericht bestimmt und vorangetrieben wurde. Dabei erweiterte die Aktivität der Prozeßparteien das Blickfeld des Gerichts und ermöglichte ihm eine tiefere Einsicht in die Sache, ohne daß das aber an seiner alleinigen Verantwortung für die allseitige und objektive Untersuchung der Sache, für die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit seiner Entscheidung etwas änderte. In dem so geregelten Strafverfahren gab es noch Prozeßparteien, wenn sie auch nicht über den Prozeßstoff disponierten. Der entsprechend den veränderten Gegebenheiten des Strafverfahrens gewandelte Begriff „Parteiprinzip“ war noch zutreffend. Er berücksichtigte, daß die Prozeßsubjekte unter Leitung des Gerichts befugt waren, von ihren verschiedenen Positionen aus durch Anträge auf das Verfahren Einfluß zu nehmen, um entweder die Anklage oder die Verteidigung zu unterstützen. Zweifel an der Gültigkeit des Parteiprinzips für diese Verfahrensstruktur knüpfen daran an, daß der Staatsanwalt seine Anklagevertretung als eine Form der Gesetzlichkeitsaufsicht ausübt, demzufolge im gerichtlichen Verfahren für die Aufklärung nicht nur aller den Angeklagten belastenden, sondern ihn auch entlastenden Umstände eintritt und er die Rechte des Angeklagten schützt. Diese dem Staatsanwalt in Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit obliegende Aufgabe ist jedoch nicht identisch mit der Verteidigung des Angeklagten, da der Verteidiger nicht die staatliche Funktion der Gesetzlichkeitsaufsicht realisiert, sondern allein die Rechte und Interessen des Angeklagten wahrt. Die Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten im Rahmen der Verteidigung kann zu gleichen Ergebnissen führen wie der auch in der staatsanwaltschaftlichen Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit enthaltene Schutz der Rechte des Angeklagten. Auf diese mögliche Übereinstimmung ist in den Diskussionen über die Gültigkeit des Parteiprinzips im Verfahren nach der alten StPO wiederholt hingewiesen worden. Auf ihrer Grundlage wird argumentiert, daß zwischen Verteidiger und Staatsanwalt insoweit keine entgegengesetzten Interessen bestünden. Dagegen ist einzuwenden, daß der Verteidiger auch bei seinem Bestreben, zur Wahrheitsfindung und zur gerechten Anwendung des Gesetzes beizutragen von seinem Standort aus die Beweise anders amsehen und eine andere Rechtsanwendung als der Staatsanwalt für richtig halten kann. Diese entgegengesetzte Ansicht drückt jedoch keinen antagonistischen Widerspruch aus, 367;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 367 (NJ DDR 1968, S. 367) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 367 (NJ DDR 1968, S. 367)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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