Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 365 (NJ DDR 1968, S. 365); Feststellung von Art und Umfang der Straftaten geeignet sind. Zudem ist es eine bekannte Tatsache, daß nicht wenige Beschuldigte insbesondere, wenn sie schwerer Verbrechen dringend verdächtig sind wiederholt vernommen werden und ihnen dabei nach und nach die dem Untersuchungsorgan bekannten Tatsachen vorgehalten werden müssen, bevor sie zu einer wahrheitsgemäßen umfassenden Aussage bereit sind. Die Fixierung der den dringenden Tatverdacht begründenden Fakten im Haftbefehl würde in diesen Fällen also zur Folge haben, daß der Beschuldigte mit der Verkündung des Haftbefehls über den Stand der Aufklärung unterrichtet wird, so daß er die noch vorhandenen Lücken geschickt für sich ausnutzen könnte. Die Vorschläge von Hartisch wären lediglich für die Fälle akzeptabel, in denen sich erst nach der Vernehmung eines Beschuldigten Umstände ergeben, die einen bislang nur begründeten Verdacht zu einem dringenden werden lassen, z. B. dann, wenn plötzlich wichtige Belastungsmaterialien aufgefunden oder wichtige Belastungszeugen ermittelt werden. In diesen Fällen kann es Vorkommen, daß der Antrag auf Erlaß des Haftbefehls zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Beschuldigte noch nicht erneut vernommen werden konnte, so daß er keine Kenntnis von den neu ermittelten Belastungsumständen hat. Hier reicht es jedoch aus, wenn der Beschuldigte von diesen Belastungsumständen durch den Haftrichter mündlich informiert wird und hierüber ein Aktenvermerk erfolgt. Dadurch bleiben zeitaufwendige Schreibarbeiten, die zudem die Übersichtlichkeit des Haftbefehls beeinträchtigen würden, erspart. Derartige Informationen sollten jedoch Der von Hartisch vertretenen Auffassung, im Interesse der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Haftbefehl grundsätzlich auch die Beweise zu erwähnen, aus denen sich für den Beschuldigten erkennbar der dringende Tatverdacht ergebe, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Zu diesem Ergebnis kommt zwar auch Bein; jedoch vermögen auch seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Sowohl Hartisch als auch Bein gehen davon aus, daß im allgemeinen ein Haftbefehl erst dann erlassen und der Beschuldigte erst dann richterlich vernommen wird, wenn er vorher im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens polizeilich oder staatsanwaltschaftlich vernommen worden ist. Sie bringen also zum Ausdruck, daß in der Regel eine vorläufige Festnahme der Inhaftnahme vorausgeht. Damit behalten sie eine Position bei, die im Gegensatz zum Gesetz steht und der bereits mit der Richtlinie Nr. 15 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haftprüfung vom 17. Oktober 1962 (GBl. II S. 711; NJ 1962 S. 676) entgegengetreten wurde. Danach ist zunächst zu ermitteln und erst dann bei bestehender Notwendigkeit ein Haftbefehl zu erlassen. Im übrigen zeigt ein Vergleich des § 152 StPO (alt) mit der Regelung des § 125 StPO (neu), daß auch das neue Strafprozeßrecht konsequent diese Konzeption die vorläufige Festnahme soll gegenüber der Verhaftung die Ausnahme bleiben beibehält und sogar noch ausbaut; denn in Zukunft sind Staatsanwalt und Untersuchungsorgan nicht schlechthin zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen, sondern nur dann, wenn Gefahr im Verzüge ist. Erst 2U ermitteln und dann unter Umständen Haftbefehl zu erlassen bedeutet aber, daß nicht in jedem Fall der dringende Tatverdacht vornehmlich oder gar ausschließlich aus dem Ergebnis der Vernehmung eines nur mit vorheriger Zustimmung des für die Durchführung des Ermittungsverfahrens verantwortlichen Staatsanwalts gegeben werden. Der Staatsanwalt sollte seinerseits eine solche Zustimmung nicht ohne vorherige Konsultation des Untersuchungsführers geben. Aus den angegebenen Gründen ist es m. E. nach wie vor richtig, sich im Haftbefehl neben der Begründung z. B. des Fluchtverdachts oder der Verdunklungsgefahr mit einer knappen Zusammenfassung der Beschuldigung zu begnügen, verbunden mit dem Satz, daß der Beschuldigte dieser Straftat dringend verdächtig sei*. Volle Unterstützung verdient demgegenüber die Forderung Hartischs, diejenigen Umstände im Haftbefehl exakt zu begründen, die erst neben dem dringenden Tatverdacht die Inhaftierung des Beschuldigten notwendig machen. Dadurch wird der Richter veranlaßt, sorgfältig zu prüfen, ob die Inhaftnahme tatsächlich gerechtfertigt ist. Zudem wird dem Beschuldigten ermöglicht, diesen eigentlichen Haftgrund im Falle der Unrichtigkeit wirksam anzufechten. Kriminaltaktische Gesichtspunkte, in dem einen oder anderen Falle z. B. auf die Begründung des Fluchtverdachts oder der Verdunklungsgefahr zu verzichten, gibt es nicht. Dr. HORST BEIN, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin * In Fällen, in denen ein Beschuldigter vieler Straftaten verdächtig ist und es vom kriminaltaktischen Standpunkt aus unklug wäre, ihn schon zum Zeitpunkt der Verhaftung über das genaue Ausmaß der bereits ermittelten Verfehlungen zu informieren. kann es notwendig sein, im Haftbefehl Angaben über die Anzahl der Verfehlungen, Tatorte und den Tatzeitraum wegzulassen. Beschuldigten geschlossen werden kann, sondern in erster Linie auf Grund anderer objektiver und subjektiver Beweismittel. Reichen diese aber aus, um den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung zu begründen, und liegen auch die anderen Voraussetzungen für eine Inhaftnahme vor, so muß Haftbefehl erlassen werden, und erst danach darf ein Beschuldigter festgenommen werden. Dieser hat in der unverzüglich an die Inhaftnahme anschließenden richterlichen Vernehmung Gelegenheit, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände varzubringen und Beweiserhebungen zu beantragen. In solchen Fällen bedarf es also nicht zwingend einer vorherigen Vernehmung des Beschuldigten durch ein Untersuchungsorgan oder den Staatsanwalt, wenngleich dies geboten sein kann. Sofern aber bei Erlaß eines Haftbefehls die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten unterblieben ist, wird diese durch die richterliche Vernehmung ersetzt. Das unterstreicht deren große Bedeutung und zwingt zur Abkehr von der zuweilen noch zu beobachtenden Praxis, in der richterlichen Vernehmung lediglich auf die Ergebnisse der polizeilichen Vernehmung Bezug zu nehmen. In der Regelung, daß die Beschränkung der persönlichen Freiheit in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß und nur auf Grund eines richterlichen Haftbefehls erfolgen darf, liegt eine Garantie für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die es gebietet, insbesondere auch durch die richterliche Vernehmung nach Erlaß eines Haftbefehls gewissenhaft zu prüfen, inwieweit die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderlich ist oder nicht. Die richterliche Vernehmung eines Beschuldigten im Rahmen eines Haftbefehlsverfahrens unterscheidet sich demnach im Prinzip nicht von der Vernehmung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, bei dem keine Notwendigkeit zum Erlaß eines Haftbefehls besteht. 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 365 (NJ DDR 1968, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 365 (NJ DDR 1968, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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