Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 364 (NJ DDR 1968, S. 364); sogar in den schwierigsten Fällen Mittel und Wege zur Verteidigung zu finden. Eben das erwartet der Beschuldigte vom Verteidiger, wenn er mit ihm ein Rechtsverhältnis eingeht. Wären die Erwartungen vergeblich, so würde die Teilnahme eines Verteidigers am Verfahren für den Beschuldigten jede Bedeutung verlieren, wäre das Recht auf Verteidigung untergraben.“10 Die Funktion des Verteidigers begründet sehr schwierige und wichtige gesellschaftliche Pflichten. Wer an die Qualität seiner eigenen Tätigkeit als Verteidiger höchste Ansprüche stellt, wird so seinen Beitrag zu einer qualifizierten Rechtsprechung leisten. Es ist durchaus nicht angenehm, beispielsweise einen Angeklagten zu verteidigen, der ein schweres und verabscheuungswürdiges Verbrechen begangen hat. Bekundet aber der Anwalt etwa in einer oberflächlichen und faktisch anklagenden Verteidigung in der Hauptverhandlung demonstrativ seine ablehnende Einstellung gegenüber dem Angeklagten, so verletzt er seine Pflichten als Verteidiger. Er darf selbst dann nicht in dieser Weise reagieren, wenn der Angeklagte auch ihn als Verteidiger belogen hat. Gericht und Staatsanwalt sollten die spezifische Verantwortung des Verteidigers stets achten und notfalls diese Funktion in der Hauptverhandlung erläutern, um Mißverständnisse zu klären, die u. a. darin bestehen können, daß eine gute Verteidigung als eine beifällige Zustimmung zu dem getadelten Verhalten des Angeklagten ausgelegt wird. Das Verhältnis des Gerichts zum Verteidiger vermag den erzieherischen Wert der Hauptverhandlung wesent- 10 Sawitzkl, „Die Aufgaben und die Stellung des Verteidigers im sowjetischen Strafprozeß“, Rechtswissenschaftiicher Informationsdienst 1956, Nr. 13, Sp. 388. lieh zu beeinflussen. Toeplitz unterstreicht dies durch den Satz, daß „sich in der Einstellung zum Rechtsanwalt letztlich die Einstellung des Gerichts zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf Verteidigung zeigt“11. Bei aller Unterschiedlichkeit ihrer spezifischen Aufgaben muß eindeutig festgestellt werden, daß letzten Endes das Gericht, der Staatsanwalt und der Rechtsanwalt ein gemeinsames Ziel haben, nämlich eine Entscheidung herbeizuführen, die der sozialistischen Gerechtigkeit und damit den Anschauungen unserer werktätigen Menschen entspricht. Der Beitrag des Rechtsanwalts liegt dabei in der Verteidigung seines Mandanten. * Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß sich mit den neuen Strafgesetzen für den Verteidiger große Möglichkeiten eröffnen, die Rechte des Beschuldigten und Angeklagten wahrzunehmen. Deshalb steht die Forderung nach Qualifizierung auf der Grundlage der neuen Gesetze auch vor den Mitgliedern der Kollegien der Rechtsanwälte. Man sollte dabei auch künftig nach Wegen suchen, wie besonders die Kollegien stärker in die analytische Arbeit des Gerichts einbezogen werden können (vgl. § 16 Abs. 2 StPO), denn der Verteidiger kann, ohne seine Schweigepflicht zu verletzen, viele nützliche Erkenntnisse in dieser Beziehung vermitteln, die zur Bereicherung der Schlußfolgerungen aus der Strafrechtsprechung beitragen werden. * S. H Vgl. redaktionellen Bericht „Die öffentliche Aussprache über die höhere Qualität der Rechtspflege hat begonnen“, NJ 1963 S. 5; Toeplitz stellt hier auch die Forderung, daß sich die Gerichte im Urteil gründlich und sachlich mit dem Vorbringen des Verteidigers auseinandersetzen sollen. Haftbefehlsbegründung und Information des Beschuldigten über die Beweismittel i In seinen Bemerkungen zur inhaltlichen Gestaltung von Haftbefehlen (NJ 1967 S. 530) vertritt Hartisch die Ansicht, daß der Richter im Haftbefehl in der Regel die Beweise erwähnen solle, die ihn vom dringenden Tatverdacht überzeugt haben. Bestreite der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat ganz oder teilweise, so müsse aus dem Haftbefehl ersichtlich sein, warum den Erklärungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden könne. Das sei notwendig, damit der Beschuldigte erfahre, woraus sich der dringende Tatverdacht ergibt; er könne sich dann gegen eine eventuelle ungerechtfertigte Verhaftung wehren oder soweit er sich seiner Straffälligkeit bewußt ist, aber dennoch glaubt, die Verhaftung abwenden zu können eher die Einsicht erlangen, daß sein Vorhaben keinen Erfolg haben werde. Hartisch läßt außer acht, daß die überwiegende Anzahl aller Beschuldigten polizeilich und staatsanwaltschaft-lich vernommen wird, bevor der Erlaß des Haftbefehls beantragt wird. In den Fällen, in denen das ausnahmsweise nicht geschieht, wird die Vernehmung spätestens am Tage nach Erlaß des Haftbefehls bei flüchtigen Beschuldigten spätestens am Tage nach der Ergreifung durchgeführt. Überall dort, wo es mit dem Untersuchungszweck zu vereinbaren ist, werden dem Beschuldigten bereits in der ersten Vernehmung alle Tatsachen und Beweismittel vorgehalten, die das Untersuchungsorgan gegen ihn in Händen hält. Auf diese Weise erfährt der Beschuldigte in viel instruktiverer und ausführlicherer Form als durch die Verlesung der im Haftbefehl fixierten Verdachtstatsachen und Beweismittel, was ihm zur Last gelegt wird, auf welche Fak- ten der Verdacht gestützt ist und auf welchen Beweismitteln die verschiedenartigen Verdachtstatsachen fußen. Der Beschuldige kann somit durchaus gegen eine vermeintlich ungerechtfertigte Inhaftierung. Vorgehen bzw. sich über die Erfolgsaussichten einer Haftbeschwerde klarwerden. Durch die Fixierung der Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht begründen, würden mithin die inhaltlichen Ausführungen des Haftbefehls lediglich erweitert. In einer Reihe von Fällen würde dadurch der bisher zu Recht nur knapp formulierte Haftbefehl zu einem umfangreichen, u. U. viele Seiten umfassenden Schriftstück werden. Das wäre eine recht unproduktive Erweiterung und brächte einen durch nichts zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand mit sich. Hartischs These, der Richter habe im Haftbefehl die Tatsachen anzugeben, die den dringenden Tatverdacht begründen, könnte allenfalls in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Beschuldigte über Art und Umfang der vorhandenen Belastungstatsachen und Beweismittel nicht genügend ausführlich unterrichtet worden ist. Das sind aber Fälle, bei denen es aus untersuchungstaktischen Gründen unzweckmäßig ist, den Beschuldigten schon zu Beginn der Untersuchung über den Stand der Aufklärung zu informieren. Die Beschuldigtenvernehmung ist bekanntlich nicht nur ein wichtiges Mittel der Verteidigung des Beschuldigten, sondern auch ein wichtiges Mittel der Sachaufklärung. Durch sie können in vielen Fällen überhaupt erst diejenigen Beweistatsachen und Beweismittel festgestellt werden, die zur schließlichen Überführung des Täters und zur genauen 364;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 364 (NJ DDR 1968, S. 364) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 364 (NJ DDR 1968, S. 364)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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