Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 35 (NJ DDR 1968, S. 35); 5. Beratung und Beschlußfassung A) Eigenverantwortlichkeit der SchK Aus Ziff. 12 RL, wonach die SchK ihre Tätigkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ausüben und an keine Weisungen gebunden sind, ergibt sich ihre Eigenverantwortlichkeit für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit. Die SchK hat bei der Beratung unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses und der Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers seine Straftat und ihre Ursachen und Bedingungen gründlich zu erforschen (Ziff. 15, 22, 27 RL). Die SchK können im Ergebnis ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sowohl zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangen als auch zu einer gänzlichen Verneinung des Vorliegens einer Straftat kommen (Ziff. 31 Abs. 2 RL). B) Auswahl und Festlegung von Erziehungsmaßnahmen (Ziff. 32 RL) Um den Rechtsverletzer zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts und der Grundsätze der sozialistischen Moral anzuhalten, sind soweit überhaupt Erziehungsmaßnahmen erforderlich sind diejenigen von der SchK festzulegen, die unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Vergehens oder der Übertretung, der Umstände der Tatbegehung und der Person des Rechtsverletzers den erzieherischen Zweck am wirksamsten erfüllen. Es können auch mehrere Erziehungsmaßnahmen nebeneinander festgelegt werden, jedoch sollte eine Häufung von Maßnahmen vermieden werden. a) Entschuldigung Außer der Verpflichtung durch die SchK ist auch die Selbstverpflichtung des beschuldigten Bürgers möglich. Die SchK sollte darauf hinwirken, daß er sich möglichst unmittelbar in-der Beratung der SchK gegenüber dem Geschädigten entschuldigt. Es kann aber auch ein Termin festgelegt werden, an dem ein Mitglied der SchK der Entschuldigung beiwohnt, z. B. vor einem nicht in der Beratung anwesenden Kollektiv, b) Wiedergutmachung des Schadens Die SchK sollte durch eine überzeugende Beratung möglichst eine Selbstverpflichtung des Bürgers zur Wiedergutmachung des Schadens erreichen. Der Bürger kann aber auch von der SchK zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet werden, und zwar durch eigene Arbeit oder Ersatzleistung in Geld. In jedem Falle ist zu beachten, daß die Wiedergutmachung des Schadens nur im Einvernehmen mit dem Geschädigten erfolgen darf. Deshalb sollte auch der Geschädigte grundsätzlich an der Beratung teilnehmen. Ist er aus wichtigen Gründen, z. B. Erkrankung oder Abwesenheit vom Wohnort, an der Teilnahme verhindert, kann er sich durch einen anderen Bürger vertreten lassen. Das Einverständnis ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens mit dem vorher gestellten Schadenersatzantrag übereinstimmt. Die Festlegung von Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen darf ebenfalls nur im Einvernehmen mit dem Geschädigten erfolgen, damit seine Rechte nicht beeinträchtigt werden. Vor der SchK darf nur der geschädigte Bürger oder Betrieb Schadenersatzansprüche geltend machen, nicht aber eine Institution (z. B. SVK oder DVA) oder Bürger, auf die kraft Gesetzes oder durch Abtretung der Anspruch übergegangen ist. Für die Übernahme von Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens durch Jugendliche, ihre Verpflichtung zur Wiedergutmachung durch die SchK und für die Wiedergutmachung durch Haftpflichtversicherte gelten die Festlegungen in Ahschn. III Ziff. 4 und 5. c) Bestätigung anderer Selbstverpflichtungen Es ist darauf hinzuwirken, daß die beschuldigten Bürger nur solche Verpflichtungen übernehmen, die im Zusammenhang mit der von ihnen begangenen Straftat stehen. Das schließt nicht aus, daß sich der Rechtsverletzer in bestimmten Fällen verpflichtet, z. B. bei Zerstörung gesellschaftlichen Eigentums, bestimmte Leistungen zu erbringen, die über die bloße Wiedergutmachung durch eigene Arbeit hinausgehen. Die Auferlegung von Geldstrafen bzw. die Verpflichtung zur Leistung unbezahlter Arbeit in Genossenschaften ist unzulässig. d) Ausspruch einer Rüge Die Rüge ist nicht schematisch und undifferenziert anzuwenden. Reichen bei einem einsichtigen Täter andere Erziehungsmaßnahmen aus, sollte vom Ausspruch einer Rüge abgesehen werden. Eine graduelle Abstufung der Rüge (z. B. strenge Rüge oder die Verwendung anderer Bezeichnungen', wie Verwarnung, Verweis, öffentlicher Tadel u. a.) ist nicht zulässig. C) Absehen von Erziehungsmaßnahmen (Ziff. 31 Abs. 1 RL) Von Erziehungsmaßnahmen soll hauptsächlich dann abgesehen werden, wenn der Täter einsichtig ist, der Schaden bereits vor der Beratung wiedergutgemacht oder mit der Wiedergutmachung begonnen wurde und aus dem allgemeinen positiven Verhalten des Täters und dem Charakter der Tat und den Tatumständen zu entnehmen ist, daß die Straftat eine einmalige Entgleisung ist und der Täter bereits begonnen hat, seinen Fehler zu überwinden. D) Unzulässigkeit der Verpflichtung dritter Personen Die Verpflichtung eines Mittäters, der sich vor der SchK nicht zu verantworten hatte, z. B. zur Wiedergutmachung des Schadens, ist ebenso unzulässig wie eine Verpflichtung von Eltern, bestimmte Aufsichtspflichten besser wahrzunehmen oder für den Schadenersatz des jugendlichen Rechtsverletzers einzustehen. Eine Einigung zwischen Geschädigtem und den Eltern ist allerdings möglich, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt, der noch während der Beratung möglich ist, und die SchK diesen Punkt gemäß Ziff. 22 Abs. 2 RL in die Beratung einbezieht. n Zur Beratung von Beleidigungssachen Für die Beratung von Beleidigungssachen vor der SchK sind die in Abschn. I (insbesondere Ziff. 5) dieses Beschlusses getroffenen Festlegungen entsprechend anzu-wenden. Beleidigungssachen unterscheiden sich jedoch von den übergebenen Strafsachen vor allem dadurch, daß die SchK auf Grund eines Antrages des beleidigten Bürgers oder einer beleidigten Hausgemeinschaft oder Brigade tätig wird und polizeiliche Prüfungs- und Ermittlungshandlungen nicht vorausgehen. Die SchK muß daher unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten den Sachverhalt erforschen und auf die Lösung des Konfliktes hinwirken. 1. Antragstellung und Fristen a) Gegenstand der Beratung ist unter Beachtung des Antragsprinzips nur das im Antrag bezeichnete Verhalten. Sofern der Antrag in der Sprechstunde der SchK gestellt oder einem Mitglied der SchK mündlich erklärt wird, soll bei seiner Aufnahme darauf geachtet werden, daß bei der Darstellung des Sachverhalts auch die für die Einhaltung der Fristen (Ziff. 29 RL) bedeut- 35;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit überprüft. Im Ergebnis der Überprüfungen konnte festgestellt werden, daß die Mehrzahl der bisher erfaßten antifaschistischen Widerstandskämpfer, welche die Zeit des Faschismus überlebt haben, aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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