Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 349 (NJ DDR 1968, S. 349); die Gefahrenquellen weitestgehend zu beseitigen. Wenn besondere Umstände es erfordern, hat er die Durchführung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auch an Ort und Stelle zu kontrollieren. Solche besonderen Umstände werden u. a. dann gegeben sein, wenn es durch Nichtbeachtung von Arbeitsschutzanordnungen zu Unfällen gekommen ist und die Beseitigung der Unfallquelle besondere Maßnahmen erfordert. Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte die ihm obliegende Rechtspflicht, nicht durch ihn zu behebende Schäden dem Leiter der Schule zu melden, dadurch verletzt hat, daß er die seit geraumer Zeit eine Gefahrenstelle bildende schadhafte Abdeckung der Aschengrube einen Mangel, den er nicht selbst beheben konnte nicht gemeldet hat. Nicht genügend geprüft hat das Kreisgericht jedoch, ob diese Pflichtverletzung für den eingetretenen tödlichen Unfall ursächlich war. Das Oberste Gericht hat ständig die gewissenhafte Prüfung des Vorliegens des Kausalzusammenhangs zwischen den verletzten Pflichten und den eingetretenen Folgen gefordert. Dabei muß sich die inhaltliche Prüfung darauf erstrecken, ob die festgestellte Rechtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Bedingungen allein oder mit ursächlich für das eingetretene schädigende Ereignis war (vgl. Abschn. I Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 1965 I P1R - 1 - 13/65 - GBl. 1965 11 S. 921; NJ 1966 S. 33). Das Kreisgericht hat das Vorliegen des Kausalzusammenhangs lediglich behauptet. Es hat dabei entscheidende Grundsätze der Verantwortlichkeit für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes außer Betracht gelassen und den Sachverhalt insoweit nicht allseitig aufgeklärt. Das Kreisgericht hat sich daher in seiner erneuten Hauptverhandlung noch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beseitigung der Schäden an der Abdeckung der Aschengrube deswegen unterblieb, weil der Angeklagte diesen Schaden nicht gemeldet hat. Nur dann, wenn das zutrifft, ist die Nichtmeldung für den eingetretenen Unfall ursächlich. Wird dagegen in der erneuten Hauptverhandlung festgestellt, daß der ungenügend sichere Zustand der Aschengrube dem Leiter der Schule bzw. dem amtierenden Leiter bekannt war oder bei Beachtung der sich für diesen aus § 8 ASchVO ergebenden bereits genannten Rechtspflichten bekannt gewesen wäre, dann scheidet die Nichtmeldung des Angeklagten als alleinige oder als Mitursache für den Unfall aus, weil die Reparatur der Aschengrube unter diesen Umständen durch die Pflichtverletzung des Schulleiters ohnehin unterblieben ist, ohne daß die Nichtmeldung durch den Angeklagten darauf einen Einfluß hatte. Anders wäre es dann, wenn der Schulleiter nur durch diese Meldung in der Lage gewesen wäre, von der Gefahrenstelle Kenntnis zu erlangen. Die Pflicht des Werktätigen, seinem unmittelbaren Lester festgestellte Mängel auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu melden, entbindet den Leiter nicht von der Verpflichtung, sich selbst regelmäßig die erforderlichen Kenntnisse zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu verschaffen. Die Verletzung der dem Werktätigen obliegenden Rechtspflicht, Mängel auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sofort dem unmittelbaren Leiter zu melden, kann nur dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung begründen, wenn der Arbeitsschutzverantwortliche nur durch diese Meldung Kenntnis von der entstandenen Gefahrenstelle erhalten konnte. Eine andere Auffassung würde unter Außerachtlassung der dem Leiter gesetzlich auferlegten höheren Verantwortung und der damit verbundenen konkreten Rechtspflichten diesen stets dann entlasten, wenn ein objektiv fehlerhaftes Verhalten eines Werktätigen seines Bereichs zur Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beigetragen hat und mit den eingetretenen Unfallfolgen in Verbindung steht. Anmerkung : Nach §114 des neuen StGB (fahrlässige Tötung) ist der Sachverhalt rechtlich ebenso zu beurteilen. D. Red. §16 ASchVO; §9 Abs. 5 der ABAO 361/1; §16 Abs. 2 StVO. 1. Sind für einen konkreten Arbeitsvorgang (hier: Verhalten des Fahrzeugführers beim Rückwärtsfahren) gesetzliche Bestimmungen über den Arbeitsschutz vorhanden (hier: §9 Abs. 5 ABAO 3611), so dürfen betriebliche Arbeitschutzinstruktionen nicht davon abweichen. 2. Das Rückwärtsfahren mit einem Kraftfahrzeug setzt voraus, daß der Fahrzeugführer die Verkehrsverhält-nisse hinter dem Fahrzeug überblickt. Von der Art und Größe des Fahrzeugs, der evtl, darauf befindlichen Ladung und anderen, die Sicht nach hinten beeinflussenden Umständen hängt es ab, auf welche Weise er sich den Überblick zu verschaffen hat. Bei einem größeren Fahrzeug (Lkw oder Autobus) muß sich der Fahrer durch Aussteigen aus dem Fahrzeug informieren, ob ein gefahrloses Rückwärtsfahren möglich ist; andernfalls muß er sich einweisen lassen. OG, Urt. vom 20. März 1968 - 3 Zst. 3/68. Bei Entladearbeiten auf dem Bahnhof R. war die Ladestraße räumlich sehr beengt, so daß die Kraftfahrer mit ihren Fahrzeugen zur Einfahrt bzw. Ausfahrt mehrmals vor- und rückwärtsstoßen mußten. Der Angeklagte ließ sich ebenso wie die anderen Kraftfahrer beim Rückwärtsfahren nicht einweisen, obwohl er keinen Überblick über die Verkehrsverhält-nisse hinter dem Fahrzeug hatte. Ein Einweiser war auf dem Bahnhof nicht eingesetzt. Eine schriftliche Arbeitsinstruktion für die beim Entladen der Waggons und beim Beladen der Kraftfahrzeuge sowie bei deren Zu- und Abfahrt zu beachtenden Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bestand bis zum Zeitpunkt des Unfalls nicht. Die Kraftfahrer waren in die Besonderheiten der Arbeitsbedingungen auf dem Bahnhof nicht eingewiesen worden. Am 20. Dezember 1966 ereignete sich auf der Ladestraße des Bahnhofs ein Unfall, bei dem der Transportarbeiter W. vom rückwärtsstoßenden Fahrzeug des Angeklagten überrollt und tödlich verletzt wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Vordergericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bedingt verurteilt. Aus den Gründen: Wie das Vordergericht zutreffend festgestellt hat, ist der Angeklagte am Unfalltage mit seinem beladenen Fahrzeug nach rückwärts gestoßen, obwohl für ihn ein Überblick über die Verkehrsverhältnisse hinter dem Fahrzeug auf Grund der Art seines Fahrzeugs und der darauf befindlichen Ladung, die das Rückfenster verdeckte, nicht möglich war. Er mußte sich daher nach § 9 Abs. 5 der ABAO 361/1 Fahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der Transport mit Fahrzeugen vom 17. Februar 1965 (GBl. Sdr. Nr. 510) einweisen lassen. Das hat er schuldhaft und gewohnheitsmäßig unterlassen, und darin liegt seine für den Tod des Arbeiters W. ursächliche Rechtspflichtverletzung. Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 der ABAO 361/1, die sich inhaltlich mit der Vorschrift des § 16 Abs. 2 StVO deckt, war sowohl vom Angeklagten als auch von den 349;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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