Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 348 (NJ DDR 1968, S. 348); 1 durch die Anwendung von Gewalt zum außerehelichen Geschlechtsverkehr gezwungen werden, während nach § 122 die Gewaltanwendung das Mittel der Nötigung zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen sein muß. Diese Tatbestände entsprechen der bisherigen gesetzlichen Regelung, so daß die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf rechter halten werden können. Margot Amboß, Richter am Obersten Gericht § 222 StGB; § 5 der 1. DB zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19); §§88 Abs. 2, 106 Abs. 2, Buchst, d GBA; §§ 8, 20 ASchVO. 1. Die Verantwortung für die Durchsetzung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes in Schulen oder Einrichtungen der Volksbildung trägt der Leiter der Schule oder Einrichtung. 2. Der Schulhausmeister ist nur den Reinigungskräften gegenüber als Arbeitsschutzverantwortlicher anzusehen. Im übrigen obliegen ihm hinsichtlich des Gesundheitsund Arbeitsschutzes die gleichen Rechtspflichten wie jedem anderen Werktätigen. Unter anderem hat er größere technische Schäden im Schulgrundstück, soweit er sie nicht selbst beheben kann, dem Leiter der Schule zu melden. 3. Die Pflicht des Werktätigen, festgestellte Mängel auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes seinem unmittelbaren Leiter zu melden, entbindet den Leiter nicht von der Verpflichtung, sich selbst regelmäßig die erforderlichen Kenntnisse zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu verschaffen. 4. Die unterlassene Meldung eines Schadens ist für einen Unfall nur dann allein oder mit ursächlich, wenn der Schaden deshalb nicht beseitigt wurde; sie ist es dann nicht, wenn dem Leiter der Schaden bekannt war oder bei Beachtung der sich aus § 8 Abs. 2 Buchst, b ASchVO ergebenden Rechtspflichten bekannt gewesen wäre. OG, Urt. vom 20. Februar 1968 2 Zst 2/68. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Seine Berufung wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Dem Urteil liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Angeklagte war als Schulhausmeister tätig. Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit wurde er vom ausscheidenden Hausmeister darauf hingewiesen, daß er für alle Reparaturen und für die Ordnung und Sicherheit im Schulgebäude verantwortlich sei. Anfang des Jahres 1965 wurde der Angeklagte durch den damaligen Direktor der Schule mit den sich aus der Dienstanweisung für die technischen Kräfte der allgemeinbildenden Schulen und der Einrichtungen der Vorschul- und Heimerziehung der DDR vom 28. Juni 1954 für ihn als Hausmeister ergebenden Pflichten vertraut gemacht. Nach dieser Dienstanweisung obliegt dem Schulhausmeister die technische Verwaltung des Gebäudes und der Nebengebäude einschließlich des Schulhofes. Kleinere Reparaturen hat er selbständig auszuführen, größere technische Schäden hat er dem Leiter der Schule zu melden. Weitere Belehrungen über die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit und den Gesundheits- und Arbeitsschutz fanden nicht statt. Wandte sich der Angeklagte wegen festgestellter Mängel oder notwendiger Reparaturen an den Schuldirektor oder dessen Stellvertreter, wurde er häufig abgewiesen. Auf dem Schulhof befand sich eine drei Meter tiefe Aschengrube. Diese war in Höhe des Schulhofs mit drei Blechtafeln abgedeckt. Infolge Korrosion wirkten die 248 Versteifungswinkel der mittleren Blechtafel nicht mehr, so daß die Platten bereits mehrfach in die Grube gefallen waren. Der Angeklagte hob sie wiederholt mit Hilfe anderer Personen heraus. Obwohl er mehrfach beobachtet hatte, daß Kinder auf den Abdeckplatten umherliefen, unterließ er es, den Direktor der Schule auf diese Gefahrenquelle hinzuweisen oder selbst notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Am 21. Juni 1966 liefen zwei Schüler auf die Abdeckung der Aschengrube, dabei stürzten sie in die Grube. Ein Kind verunglückte tödlich. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht Arbeitsschutzverantwortlicher auf Grund einer Tätigkeit als leitender Mitarbeiter war. Nur hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten ist ihm nach Abschn. B Ziff. 4 der Dienstanweisung für die technischen Kräfte der allgemeinbildenden Schulen und der Einrichtungen der Vorschul- und Heimerziehung der DDR vom 28. Juni 1954 eine Pflicht auferlegt worden, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen besonders zu achten, so daß er den Reinigungskräften gegenüber als Arbeitsschutzverantwortlicher anzusehen ist. Dem Kreisgericht ist auch darin zuzustimmen, daß dem Angeklagten hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes die gleichen Rechtspflichten wie jedem Werktätigen oblagen, an seinem Arbeitsplatz ständig die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten und die Weisungen der leitenden Mitarbeiter zu befolgen (§§ 88 Abs. 2, 106 Abs. 2 Buchst, d GBA) sowie festgestellte Mängel auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes seinem unmittelbaren Leiter sofort zu melden (§ 20 ASchVO). Diese jedem Werktätigen auferlegte Rechtspflicht war für den Angeklagten durch Abschn. B Ziff. 2 der genannten Dienstanweisung noch dahingehend konkretisiert, daß er größere technische Schäden im Schulgrundstück, soweit er diese nicht selbst beheben konnte, dem Leiter der Schule zu melden hatte. Dieser mußte für die Beseitigung von Schäden und Mängeln sorgen. Die Verantwortung für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes trägt der Leiter der Schule oder Einrichtung. Die Pflichten des Leiters der Schule unterscheiden sich dadurch wesentlich von denen des Hausmeisters. § 5 der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19) geht davon aus, daß dem Leiter der Schule die Aufgaben und Pflichten nach der Arbeitsschutzverordnung obliegen. Der Leiter hat danach durchzusetzen, daß hinsichtlich der Gebäude der Einrichtung und anderer Orte von Schulveranstaltungen die Bestimmungen zur Beseitigung von Unfallgefahren eingehalten werden (§ 5 Abs. 4). Zu den Pflichten eines Leiters gehört es, die Voraussetzungen für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitschutzes in seinem Bereich zu schaffen und die Anlagen und Einrichtungen in erforderlichen Zeitabständen überprüfen sowie Mängel in der Sicherheit unverzüglich beseitigen zu lassen (§ 8 Abs. 2 Buchst, b ASchVO, § 5 Abs. 4 der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher). Das bedeutet nicht, daß der loiter alle Aufgaben persönlich durchführen muß. Zu seinen Pflichten zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes gehört es jedoch, die ihm unterstellten Mitarbeiter anzuleiten und zu kontrollieren, die eingetretenen Unfälle sorgfältig und systematisch zu analysieren und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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