Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 347 (NJ DDR 1968, S. 347); Aus den Gründen: Die bezirksgerichtliche Entscheidung beruht auf einer fehlerhaften Würdigung der im Ergebnis der Beweisaufnahme gesicherten Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Angeklagten. Mit ihr wird zunächst zwar richtigerweise gerügt, daß die Handlungen des Angeklagten außerhalb des Zuges nicht in die Verurteilung einbezogen werden durften, da sie nicht Gegenstand der Anklage und der Eröffnung des Verfahrens waren. Die Auffassung des Bezirksgerichts, das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten im Zug erfülle nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, da ihre Aussagen nicht zweifelsfrei ergeben haben, daß die unzüchtigen Handlungen unter Anwendung von Gewalt geschehen seien, ist jedoch fehlerhaft. Mit ihr werden die wirklichen Zusammenhänge des Tatgeschehens nicht richtig erfaßt und bewertet. Unbestritten ist zunächst, daß der Angeklagte die Absicht hatte, mit der Geschädigten sexuell motivierte Beziehungen aufzunehmen, sie deshalb belästigte, einige Male an die Brust faßte und auch küßte. Entgegen der Entscheidung des Bezirksgerichts ist aber auch eindeutig bewiesen, daß er dabei Gewalt angewandt hat, um die Gegenwehr der Geschädigten zu überwinden. Der Angeklagte hat im Verlaufe des Verfahrens auch noch in der Verhandlung zweiter Instanz selbst mehrfach ausgesagt, daß die Geschädigte seine Zudringlichkeiten fortwährend abwehrte und er an ihrem eindeutigen Verhalten auch erkannt habe, daß säe nichts vom ihm wissen wollte. Er hat auch zugegeben, daß er sie trotzdem wieder bedrängte, an die Brust faßte und küßte. Die Geschädigte bekundete dazu ebenfalls noch in der Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht , der Angeklagte habe ihr derart derb mit der Hand an die Brust gegriffen, daß sie Schmerzen hatte und sich an-strengen mußte, seine Hand wegzustoßen. Er habe sie jedoch immer wieder belästigt und an die Brust gefaßt." Sie habe sich gegen diese Handlungen gewehrt, indem sie seine Hand wegstieß. Als er sie küßte, habe er ihren Kopf festgehalten, so daß es ihr nicht gelungen sei, ihn wegzudrücken. Der Angeklagte bestätigte, daß sie hierbei keine Gelegenheit hatte, sich zu wehren. Vor dem Kreisgericht hatte die Geschädigte bereits angegeben, daß der Angeklagte ihr dabei einen Ohrring herausgerissen habe. Angesichts dieser Beweislage hätte das Bezirksgericht nicht verneinen dürfen, daß der Angeklagte Gewalt angewandt hatte, um die Gegenwehr der Geschädigten zu überwinden und sie seinen sexuellen Bestrebungen gefügig zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts hängt die Erfüllung des Tatbestandes nicht von der Dauer und der Heftigkeit der Gegenwehr der Geschädigten ab, wenn sie ihre Abneigung gegen ein derartiges Verhalten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat und der Täter trotz des Erkennens der Ablehnung die sexuellen Handlungen gewaltsam erzwingt. Der Angeklagte hat, wenngleich nicht mit großem Kräfteaufwand, so doch mit anhaltender Tatintensität unzüchtige Handlungen an der Geschädigten vorgenommen. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts bestand die Anwendung von Gewalt darin, daß er ihre Abwehr indem sie seine Hände immer wieder beiseiteschob dadurch überwand, daß er sie festhielt und gegen ihren Willen mehrere Male an die Brust faßte und sie küßte. Für ihn war infolge ihres eindeutig ablehnenden Verhaltens auch zu erkennen, daß ihre Gegenwehr ernst gemeint war. Dessen ungeachtet bedrängte er sie und nahm gewaltsam die im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Handlungen vor. Dies ergibt sich neben den Einlassungen des Angeklagten und der Geschädigten nicht zuletzt auch aus solchen objektiven Tatkriterien, daß er ihr im Verlaufe der sexuellen Manipulationen einen Ohrring herausriß und sie auf Grund seines Verhaltens vom Zuge abgesprungen ist, noch bevor dieser angehalten hatte. Dies alles beweist das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen zu erzwingen. Dabei reichte die Gewaltanwendung aus, die ihm körperlich weit unterlegene Geschädigte unsittlich berühren zu können. Wenn die Geschädigte sich nicht die gesamte Zeit gegen die sexuellen Zugriffe des Angeklagten wehrte, so liegt dies daran, daß ihre Kräfte auf Grund ihrer körperlichen Konstitution nachließen. Damit.wird jedoch die Tatbestandsmäßigkeit des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht ausgeschlossen. Ebensowenig wird ihr Vorliegen durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Angeklagte sich in seinem Bestreben, mit der Geschädigten sexuelle Beziehungen aufzunehmen, nicht noch weiter gesteigert hat, obgleich ihm dies infolge körperlicher Kraft möglich gewesen wäre. Diese Tatsache ist entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts lediglich für die Schuldbewertung und somit für die Einschätzung der Schwere der Tat bedeutsam, nicht jedoch für die Frage, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Andererseits ist dieser Fakt unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht von solch erheblichem Gewicht, daß er geeignet wäre, die Anwendung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es liegen aber auch keine anderen tatbezogenen Gründe für die Anwendung dieser gesetzlichen Strafmilderungsmöglichkeit vor. Im Ergebnis dieser Beweislage ist die Entscheidung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe keine gewaltsame Unzucht begangen, fehlerhaft. Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hätte es daher bei der vom Kreisgericht erkannten Strafe verbleiben müssen. Die große Ausdauer und Hartnäckigkeit, mit der er sein sexuelles Vorhaben zu verwirklichen versuchte, die ausgeprägte Mißachtung der Würde und Integrität der Geschädigten sowie die psychischen Auswirkungen auf die 17jährige Jugendliche sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Schwere der Tat, die auch dadurch nicht wesentlich gemindert wird, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten außerhalb des Zuges nicht mit Grundlage seiner Verurteilung sein kann. Die Straftat steht aber auch nicht als eine Ausnahmeerscheinung neben einem sonst völlig einwandfreien Verhalten des Angeklagten. Da er sich wegen einer ähnlichen Handlung im Jahre 1966 bereits vor der Konfliktkommission seines Betriebes zu verantworten hatte, kann sein strafwürdiges Verhalten nicht als persönlichkeitsfremd beurteilt werden. Es zeigt vielmehr, daß er daraus nicht die erforderlichen Lehren gezogen hat. Auch seine Vorstrafen kennzeichnen ihn als einen Menschen. der sich gegenüber gesellschaftlichen Belangen rücksichtslos verhält. Anmerkung : Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze zur Intensität der Gewaltanwendung hei Sexualdelikten und zur Bewertung der Gegenwehr der Geschädigten behalten auch nach Inkrafttreten des neuen StGB Gültigkeit. Die §§ 121, 122 StGB (neu) sehen jeweils in einer Alternative die Anwendung von Gewalt als eine Begehungsform der Vergewaltigung bzw. der Nötigung zu sexuellen Handlungen vor. Nach § 121 muß eine Frau 34 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 347 (NJ DDR 1968, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 347 (NJ DDR 1968, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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