Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 346 (NJ DDR 1968, S. 346); des Angeklagten, die auch im Laufe des Strafverfahrens offenbar wurde, ist dennoch von der auf der Einschätzung des Leitungskollektivs aufbauenden Stellungnahme des Kollektivvertreters der Außenstelle auszugehen, der die Verdienste des Angeklagten ebenso wie seine Schwächen im Umgang mit Menschen dargelegt und den Angeklagten als einen Menschen charakterisiert hat, der zeitweilig Schwankungen unterliegt und widersprüchlich auftritt. Diese Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten, der sich auch außerhalb des Betriebes aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligt hat, zwingt nicht zu einer unbedingten Verurteilung, weil seine Umerziehung auch anderweit gesichert werden kann. Dabei muß besonders hervorgehoben werden, daß es unzulässig ist, strafrechtlich nicht relevante Mängel in der Leitungstätigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Ausspruch einer Freiheitsstrafe zu machen. Darin liegt ein besonderer den Instanzgerichten zu machender Vorwurf, die, nachdem durchaus die Möglichkeit einer bedingten Verurteilung nicht gänzlich ausgeschlossen wurde, letztlich unter Außerachtlassung der in der Person des Angeklagten liegenden positiven Faktoren die Notwendigkeit einer Gefängnisstrafe vor allem mit dem Hinweis auf die schlechten Leitungsmethoden des Angeklagten in der letzten Zeit begründeten. Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind u. a. Charakter der Straftat, ihre Umstände und Folgen und die in der Person des Täters liegenden tatbezogenen Faktoren, jedoch nicht darüber hinausgehende negative Verhaltensweisen, die der Kritik gesellschaftlicher Organe unterliegen oder eine disziplinarische Ahndung erfordern. In der vorliegenden Sache wird der Angeklagte zur Verantwortung gezogen, weil er als Leiter eines Betriebes und damit als Subjekt der Untreue Handlungen beging, die die Qualität des Untreuetatbestandes erlangten. Dieses straftatbegründende Moment kann nicht zusätzlich mit allgemeinen Unzulänglichkeiten in der Leitungstätigkeit verquickt und daraus eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung ist auch unter dem Aspekt des neuen StGB von Bedeutung: Einmal steckt sie die Grenzen ab, innerhalb derer bei sog. Schwarzarbeiten im Produktionsprozeß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet ist. Zum anderen zwingt das Urteil zu einer Auseinandersetzung darüber, nach welchen Grundsätzen künftig an Stelle des alten Untreuetatbestands der Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB neu) anzuwenden sein wird. 1. Aus dem Urteil ergibt sich, daß die Durchführung von Privatarbeiten unter zeitweiliger Benutzung betriebseigener Maschinen oder ähnlicher Produktionsmittel durch Werktätige, die keine Leitungsfunktion ausüben, grundsätzlich keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Solche Werktätigen gehörten schon bisher nicht zu dem nach § 266 StGB (alt) verantwortlichen Personenkreis. Auch das neue StGB sieht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Durchführung von Schwarzarbeiten vor. Solchen Erscheinun-gen kann durch eine klare betriebliche Ordnung und Kontrolle wirksam begegnet werden. Außerdem werden in der Regel auch außer straf rechtliche Mittel der materiellen und disziplinarischen Verantwortlichkeit ausreichen, um bei Schwarzarbeiten unvertretbare Auswüchse zu unterbinden. Sofern allerdings Werktätige bei derartigen Arbeiten ohne Zustimmung des Betriebes Materialien für ihren eigenen Bedarf verwenden und damit dem Produktionsprozeß entziehen, kann ein Diebstahl sozialistischen Eigentums (§ 158 StGB) bzw. eine Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 160 StGB) gegeben sein. 2. Veranlassen jedoch leitende Mitarbeiter eines Betriebes, daß Schwarzarbeiten vorgenommen werden, dann kann das auch in Zukunft unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 des neuen StGB) strafrechtlich relevant sein. Allerdings setzt diese Bestimmung strengere Maßstäbe, als das bisher bei § 266 StGB (alt) der Fall war. Vertrauensmißbrauch liegt nur dann vor, wenn die sich aus einer Vertrauensstellung ergebende Verfügungsoder Entscheidungsbefugnis mißbraucht und dadurch vorsätzlich entweder ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden verursacht oder erhebliche persönliche Vorteile für sich oder einen anderen erlangt werden. Eine bloße Vermögensgefährdung ist also künftig ebensowenig als Vertrauensmißbrauch strafbar wie der Treubruch nach § 266 StGB (alt). Deshalb wird auch die bisherige Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten werden können, wonach bei der Unterschlagung von Geld oder Ware stets auch das Vorliegen einer Untreue in Form des Treubruchs bejaht wurde, soweit der Täter Subjekt der Untreue war. ln einem Fall wie dem vorliegenden entfällt also künftig die strafrechtliche Verantwortlichkeit, weil durch die Handlung des Angeklagten lediglich eine Vermögensgefährdung herbeigeführt wurde. Dagegen läge ein Vertrauensmißbrauch vor, wenn der Angeklagte tatsächlich erhebliche Vorteile erlangt hätte, da die Weisung eines Betriebsleiters zum Aufbau eines Pkw entgegen der betrieblichen Anordnung eine pflichtwidrige Einflußnahme auf den innerbetrieblichen Produktionsprozeß und damit einen Mißbrauch der sich aus seiner Stellung ergebenden Entscheidungsbefugnis darstellt. Dr. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. 1. Der Tatbestand der gewaltsamen Unzucht ist erfüllt, wenn die Geschädigte ihre Abneigung gegen das Verhalten des Täters erkennbar zum Ausdruck gebracht hat und der Täter trotzdem die sexuellen Handlungen gewaltsam fortsetzt. Auf die Dauer und die Heftigkeit der Gegenwehr der Geschädigten kommt es nicht an. Der Umstand, daß der Täter seine Tatintensität nicht noch steigert, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, hat keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns. Er ist lediglich für die Einschätzung der Schwere der Tat bedeutsam. 2. Zur Strafzumessung bei gewaltsamer Unzucht. OG, Urt. vom 28. Februar 1968 5 Zst 4 68. Der 22jährige, vorbestrafte Angeklagte versuchte nach dem Genuß von 10 bis 15 Glas Bier die 17jährige Zeugin Z., die er auf dem Bahnhof angesprochen hatte, umzufassen und festzuhalten. Als die Zeugin in den Zug stieg, folgte ihr der Angeklagte, belästigte sie zunächst mit Worten und wurde dann handgreiflich, indem er sie gewaltsam einige Male an die Brust faßte und sie küßte. Die Zeugin konnte sich dem Angeklagten erst entziehen, als der Zug in den nächsten Bahnhof einfuhr, wo sie vom fahrenden Zug absprang. Der Angeklagte lief ihr hinterher und versuchte unter Gewaltanwendung, sie erneut zu küssen. Er ließ erst von der Zeugin ab, als ihr Vater hinzukam. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen gewaltsamer Unzucht (§176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht dieses Urteil im Schuld- und Strafausspruch ab und sprach wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten aus. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDE zuungunsten des Angeklagten. Mit ihm wird gerügt, daß das Bezirksgericht das Vorliegen einer gewaltsamen Unzucht verneint hat. Der Antrag hatte Erfolg. 346;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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