Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 342 (NJ DDR 1968, S. 342); terschaft. Hinzu kommt, daß sich die „Notwendigkeit“ der Zweiteilung in weiten Teilen aus Erwägungen ergibt, die ihrerseits letztlich diskriminierender Natur sind. Das gilt insbesondere für die Rechtsstellung der Mutter. Die „elterliche Gewalt“ Auch der Regierungsentwurf hält es für richtig, generell von der Vermutung auszugehen, daß die Frau, weil sie nicht verheiratet ist, auch außerstande ist, wichtige Belange des Kindes aus eigener Verantwortung -zu vertreten. Deshalb schafft er ein System von Regelungen, die dem Staat speziell für diesen Fall Kompetenzen einräumen, sie wieder ausschließen, sie neu eröffnen, erweitern oder schmälern.14 Selbstverständlich haben viele alleinstehende Mütter (auch geschiedene oder verwitwete) das Bedürfnis nach staatlicher Hilfe. Selbstverständlich gibt es auch Mütter (verheiratete und unter den alleinstehenden auch verwitwete und geschiedene), die ihren Mutterpflichten nicht voll nachkommen. Aber wo ist die Begründung dafür, daß man deshalb allen nicht verheirateten Müttern mißtrauen darf, und wo ist der Beweis, daß man ihnen und dem Kind nur über eine Beschneidung ihrer Rechte helfen kann? Gelegentlich klingt in letzter Zeit in der Diskussion zu dieser Problematik in der Bundesrepublik die Frage an, ob nicht auch die Regelungen für andere Fälle der UnVollständigkeit der Familie, so z. B. nach dem Tode eines Ehegatten, geändert werden müßten und mit dem Entwurf nur ein Anfang gemacht sei15. Sicherlich ist das Familienrecht der Bundesrepublik reformbedürftig. Aber es ist doch wohl kaum anzunehmen, daß der westdeutsche Staat eine Einmischung in die Familienangelegenheiten so weit treibt, daß er die elterlichen Rechte des überlebenden oder des geschiedenen Ehegatten kraft Gesetzes wegen des Fakts der Unvollständigkeit der Familie beschneiden und Kompetenzen des Staates begründen will. Ohne jeden Beweis wird in der Begründung des Regierungsentwurfs gesagt: „Auch wenn die Mutter im allgemeinen sich ihrer Verantwortung bewußt und zur Ausübung der elterlichen Gewalt geeignet ist, würde es die Lage des Kindes verschlechtern, wenn die Mutter bereits kraft Gesetzes die uneingeschränkte elterliche Gewalt erhielte und das Kind damit des besonderen Schutzes, den ihm die bisherige Regelung gewährt, verlustig ginge.“16 Ein solcher Beweis für die Berechtigung und Notwendigkeit der Beschränkung der Rechte der Mutter wird um so mehr vermißt, als sich die Verfasser des Entwurfs durchaus seiner diskriminierenden Wirkung bewußt sind. Es heißt in der Begründung wörtlich: „Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine allzu starke Beschränkung der Rechte der Mutter auch das Wohl des Kindes beeinträchtigen kann, da eine solche Beschränkung einen ungünstigen Eindruck auf die seelische Lage der Mutter haben und außerdem Mutter und Kind in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann.“17 Der ausdrückliche Hinweis darauf, daß die Aufhebung der Beistandschaft leichtgemacht sein soll, beweist dagegen, daß es für die allgemeine Beschränkung der Rechte der Mutter keine wirklich plausible Begründung gibt. Außerdem ändert diese Möglichkeit nichts am Wesen der Rechtsstellung der Mutter. Sie muß beantragen, daß man ihr obgleich nicht verheiratet 14 Vgl. §§ 1705 bis 1713 des Regierungsentwurfs, iö Vgl. Bosch, a. a. O., S. 521. 16 Bundestagsdrucksache V/2370, S. 62. 17 Bundestagsdrucksache V/2370, S. 62. vertraut. Sie muß sich eine Überprüfung ihrer Lebensverhältnisse und ihres Verhaltens gefallen lassen, obgleich nicht der geringste Zweifel an ihren Persönlichkeitswerten zu bestehen braucht; denn das Vormundschaftsgericht muß sich Gewißheit verschaffen, daß die Aufhebung der Beistandschaft nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Die Aufhebung beseitigt diese Beistandschaft auch nicht endgültig. Die Entscheidung kann jederzeit geändert werden. Jede Veränderung im Leben der Frau, z. B. die Eheschließung, wirft die Frage erneut auf, ob sie allein erziehungsberechtigt bleiben kann16. Es ist auch möglich, daß die Befugnisse des Beistands erweitert werden. Generell wird auf die Bevormundung in Vermögensfragen verzichtet. Das geschieht aber eindeutig deshalb, weil es zumeist keine Vermögensfragen gibt. „In der Regel hat das Kind ohnehin kein Vermögen. Ist aber Vermögen vorhanden, so muß für den Schutz des Vermögens ausreichend gesorgt werden.“18 19 20 Ausdrücklich werden die allgemeinen Bestimmungen, nach denen eine Beistandschaft für Eltern in Vermögensfragen nur auf Antrag und eine Entziehung des Rechts zur selbständigen Vermögensverwaltung nur bei Verletzung der Pflichten durch die Eltern zulässig ist, für nicht ausreichend erklärt. Es wird behauptet, daß bei Vermögensangelegenheiten dieser Kinder der Staat das Recht haben müsse, ohne Antrag der Mutter und ohne irgendwelche Pflichtverletzungen ihrerseits ednzugreifen29. Will die unverheiratete Mutter ohne Gefahr des Eingriffs von außen Mutter ihres Kindes sein, dann muß sie es adoptieren21. Es ist bisher noch nicht ersichtlich, in welchen Fällen man ihr das gestatten wird. Juristische Konstruktionen zur Verdeckung der „Unehelichkeit“ , Ein anderer großer Komplex des Familienrechts für Uneheliche wurde „notwendig“, weil es zu den erklärten Zielen des Gesetzes gehört, Möglichkeiten zu schaffen, die die „Unehelichkeit“ nach außen verdek-ken. Im Zusammenhang mit dem Namensrecht ist sogar die Rede von der „Gefahr“, „daß die Unehelichkeit des Kindes bekannt wird“22. Hier wird die Konzeption ganz deutlich. Das ist eben Diskriminierung durch Schutz, durch Wohltätigkeit. Der Regierungsentwurf baut diese Art von Wohltätigkeit im Vergleich zum BGB aus. Er schafft juristische Konstruktionen, umfangreiche und komplizierte Regelungen, ' um im Einzelfall die „Unehelichkeit“ nicht erkennbar werden zu lassen. Es wird auch künftig die Ehelichkeitserklärung geben. Für die Bürger der DDR ist es insbesondere für jüngere Menschen vielleicht schon gar nicht mehr leicht, sich in diese juristischen Konstruktionen hineinzudenken: Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird als unehelich bezeichnet, solange es bei der Mutter lebt, und es behält den Status der Unehelichkeit selbst dann, wenn es in einer Ehe und Familie der Mutter aufwächst. Lebt dieses Kind hingegen beim Vater, soll diesem das Erziehungsrecht übertragen werden; dann kann das Kind durch eine Erklärung des Vaters zu einem ehelichen werden. Es wird plötzlich Kindern gleichgestellt, die nicht „das Ergebnis von Unordnung“ sind, und zwar 18 Gegenüber der unverheirateten Mutter behält sich der westdeutsche Staat mit dem Regierungsentwurf auch dann, wenn er einmal die Beistandschaft aufgehoben hat. die jederzeitige EingrifTsmöglichkeit in die Familienbeziehungen vor, und zwar ausdrücklich auch und gerade für Fälle, in denen die Mutter ihre Pflichten gegenüber dem Kind nicht verletzt hat. Vgl. Bundestagsdrucksache V/2370, S. 65 f. 10 Bundestagsdrucksache V/2370, S. 67. 20 vgl. Bundestagsdrucksache V/2370, S. 67. 21 Vgl. § 1712a des Regierungsentwurfs. 22 vgl. Bundestagsdrudesache V/2370, S. 59. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 342 (NJ DDR 1968, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 342 (NJ DDR 1968, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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