Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 341 (NJ DDR 1968, S. 341); bleibt. Wäre die Rechtsstellung des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes und seiner Mutter nur die Summe einzelner Rechte, dann könnte man zu dem Schluß kommen, daß die Lage von Mutter und Kind sich wesentlich verbessern wird. Doch die Wirklichkeit zeigt, daß sich die Dinge anders verhalten. Es wird international als selbstverständlich betrachtet, daß ein Kind von der familiären Seite her am besten in der Gemeinschaft mit Mutter und Vater und möglichst mit Geschwistern aufwächst, daß also die Geburt des Kindes in der Ehe für alle Beteiligten am wünschenswertesten ist. Dennoch ist die Geburt von Kindern ohne Eheschließung der Eltern eine gesellschaftliche Erscheinung in allen Ländern. Sehr unterschiedlich, für die familienrechtliche Regelung aber höchst bedeutsam, ist jedoch die gesellschaftliche Stellung der unverheirateten Mutter. Diese Mutterschaft kann sich als ein Einschnitt in das Leben der Frau darstellen, der ihre materielle Lage erheblich verschlechtert, sie in Abhängigkeit versetzt, ihre beruflichen Ehtwicklu ngsmöglichkeiten beschneidet, ihr gesellschaftliches Ansehen verringert, ihr Selbstvertrauen gefährdet usw. Die Stellung der unverheirateten Mutter in der DDR beweist jedoch, daß eine derartige Lage der FYau nicht aus dem Wesen der Sache, nicht zwangsläufig und schicksalhaft aus dem Fehlen der Ehe folgt, sondern weitestgehend das Ergebnis der gesellschaftlichen Verhältnisse und der gesellschaftlichen Reaktion auf diese Mutterschaft ist. Auch bei uns bedeutet die Geburt des Kindes einen Einschnitt in das Leben der Frau, der sie vor eine oft komplizierte Aufgabe und Verpflichtung stellt. Doch sie gerät nicht in materielle Notlage, ihre berufliche Entwicklung ist nicht zwangsläufig gefährdet, ihr gesellschaftliches Ansehen ist nicht gemindert, die Gesellschaft begegnet ihr nicht mit geringerer Achtung. Die alleinstehende Mutter hat ein Recht auf Arbeit und auf berufliche Förderung wie jede andere Frau, ihr Kind wird in den Kindereinrichtungen tagsüber betreut und erzogen. Alleinstehenden Müttern gilt die Fürsorge und Unterstützung des Staates9. Hier, in diesem Zusammenhang, wird über die Konzeption des „Unehelichenrechts“ entschieden. Die Ausgangsfrage lautet nicht: Schutz oder nicht Schutz von Mutter und Kind wegen der schweren Lage, in der sie sich befinden? Die Frage lautet vielmehr: Beseitigung der Diskriminierung und der schweren Lage oder Aufrechterhaltung von beiden? Entscheidet sich der Staat für die erste Variante, dann können sich die besonderen familienrechtlichen Regelungen für diese Mutterschaft auf einige unverzichtbare spezifische Bestimmungen beschränken. Bei der zweiten Variante ist dagegen ein weites Feld der rechtlichen Regelung zwecks Milderung, Verschleierung, zwecks Schutzes und karitativer Fürsorge zugunsten des Schwachen gegeben. Die Entwicklung in der DDR hat bewiesen, daß es in historisch kurzer Zeit möglich ist, die Stellung der unverheirateten Mutter wesentlich zu verbessern und sie praktisch der der geschiedenen oder verwitweten Mutter anzugleichen. Dabei hat das Familienrecht einen außerordentlichen Einfluß, weil eben die komplizierte Situation und vornehmlich die schwierigere materielle Lage der unverheirateten Mutter, z. B. im Vergleich zur geschiedenen Mutter, in erster Linie gesellschaftlich bedingt war und nicht unabänderlich aus dem Familienstand der FYau folgt. Die Konsequenz, mit der in der DDR nach 1949 die Beseitigung jeglicher Diskriminierung der unverheirateten Mutter und ihres Kindes wegen des Familienstandes verfolgt winde, hat bewirkt, daß in der DDR * Vgl. Art. 3S Verfassung- der DDR und § 3 FGB. diese Problematik als gesellschaftliches Anliegen gelöst ist. Es bestand deshalb auch kein Anlaß mehr, sie erneut in die Verfassung unseres Staates aufzunehmen. Damit ist bewiesen, daß die fehlende Eheschließung der Eltern keine allgemeine, besondere Gefährdung für das Kind in der Weise bedeutet, daß eine generelle Sonderregelung der Stellung dieser Kinder im Vergleich zu denen aus anderen unvollständigen Familien notwendig oder gerechtfertigt wäre. Die familienrechtliche Konsequenz bestand in der DDR im Verzicht auf eine rechtliche Wertung des Verhaltens der Beteiligten und des Tatbestands der Geburt außerhalb einer Ehe, im Verzicht auf alle ohnehin nie bewiesenen Behauptungen über die besondere Gefährdung des Kindes wegen der fehlenden Eheschließung der Eltern, in dem Vertrauen auf die Fähigkeit und Bereitschaft der Mutter zur Wahrnehmung der elterlichen Rechte und Pflichten, in der Verpflichtung der staatlichen Organe, der Mutter zu helfen, wann immer sie es wünscht, und in der Schaffung besonderer Regelungen für die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, die von den allgemeinen Regeln bei Bestehen der Ehe der Eltern des Kindes ausgehen. Der Bonner Regierungsentwurf zielt nicht darauf ab, die Diskriminierung zu beseitigen, sondern erhält sie im karitativen Gewände aufrecht. Bezeichnenderweise werden in der Bundesrepublik die Gründe für die jahrhundertelange außerordentliche und willkürliche Benachteiligung von Mutter und Kind im gesellschaftlichen Leben und gerade auch im Recht in der Diskussion über das „Unehelichenrecht“ kaum genannt. Liest man die Arbeiten zu dieser Thematik, dann ist es eigentlich unverständlich, weshalb der Verfassungsauftrag notwendig wurde und bis heute nicht verwirklicht worden ist. Man könnte meinen, es hätte immer nur die Frage zur Debatte gestanden, wie das Kind besonders zu schützen sei. Die Begründung zum Regierungsentwurf* 10 beginnt mit einer ausführlichen Darstellung der schwierigen Lage von Mutter und Kind. Die Behandlung des Regierungsentwurfs durch Knöpfei11 beginnt ebenso. Bosch12 zitiert K n u r, wonach es bei der Reform gelte, die Bedingungen für das „Opfer menschlichen Versagens“ das uneheliche Kind zu regeln, und er verweist darauf, daß für einen „Tatbestand der Unordnung, die die Beteiligten schufen, eben keine uneingeschränkt gute Ordnung entwickelt“ werden könne. Dieser Leitgedanke bestimmt den Entwurf. Er hat folgerichtig eine Diskriminierung vornehmlich der Mutter, über sie aber auch die des Kindes als Ergebnis. Wie anders soll es verstanden werden, wenn durch den Regierungsentwurf praktisch zwei Familienrechts-systeme für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aufgebaut werden. Das eine System regelt die Familienbeziehungen der vollständigen Familie und die der durch Scheidung oder Tod unvollständig gewordenen Familie. Das zweite System, das jetzt Abschnitt für Abschnitt neben das erste tritt, regelt die Familienbeziehungen, die „das Ergebnis der von den Beteiligten geschaffenen Unordnung“ sind, also die Rechtsstellung der Unehelichen13. Diese Zweiteilung der Familienbeziehungen ist in diesem Ausmaß für sich genommen bereits eine eindeutige gesellschaftliche Abwertung der außerhalb einer Ehe bestehenden Mut- 1° Vgl. Bundestagsdrudesache V/2370, S. 19. 11 Knöpfei, a. a. O., S. 581. 12 Bosch, a. a. O., S. 517. D Vgl. hierzu die Ausführungen über den Aufbau des Referentenentwurfs mit seinen Abschnitten über eheliche Abstammung, uneheliche Abstammung, Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern, Unterhaltspflicht gegenüber unehelichen Kindern usw. bei Grandke, a. a. O., S. 261. 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 341 (NJ DDR 1968, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 341 (NJ DDR 1968, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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