Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 335 (NJ DDR 1968, S. 335); Aufenthalts im Jugendhaus die Festlegung einer sinnvollen persönlichen Perspektive für jeden einzelnen eine bedeutende Rolle spielt. Die Einweisung in ein Jugendhaus wird von dem humanistischen Gedanken beherrscht, auch denjenigen jugendlichen Tätern, deren Persönlichkeitsformung in der Vergangenheit stark vernachlässigt wurde, zu helfen, sich zu überwinden und ihre Selbsterziehung zu entwickeln. Diese Jugendlichen werden nach dem Ablauf einer gewissen Zeit, deren Dauer wesentlich durch die Erfolge im Erziehungsprozeß bestimmt wird und die mindestens ein Jahr beträgt, wieder in das Elternhaus zurückkehren. Die Entlassung muß spätestens mit der Vollendung des 20. Lebensjahres erfolgen. Während der Zeit des Aufenthalts des Jugendlichen im Jugendhaus ist auch auf die Eltern Einfluß zu nehmen, damit die Bedingungen in der Familie positiv gestaltet werden und gewährleisten, daß die im Jugendhaus eingeleitete Erziehung fortgesetzt wird. Diese Aufgabe obliegt vorrangig den Organen der Jugendhilfe. Sie wird durch die Organe für Inneres der Räte der Kreise übernommen, wenn der Jugendliche während des Aufenthalts das 18. Lebensjahr vollendet. Hier ist durch entsprechende Koordinierung zu sichern, daß die Verantwortung der Jugendhilfe für die Weiterführung des Lebensweges des Jugendlichen zur gegebenen Zeit nahtlos auf die Abteilung Innere Angelegenheiten übergeht. Freiheitsstrafe In der gegenwärtigen Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung kann der sozialistische Staat auch gegenüber jugendlichen Tätern nicht auf die Anwendung der Freiheitsstrafe als schwerste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher verzichten. Gemäß § 76 StGB finden hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Freiheitsstrafe, der Dauer, der Strafaussetzung zur Bewährung usw. die Bestimmungen des 3. Kapitels des Allgemeinen Teils des StGB, also insbesondere die §§ 39, 40, 43 bis 48, Anwendung. Die Freiheitsstrafe ist auch wenn die Grundfunktion der Strafe die Erziehung des Täters ist im Jugendverfahren nicht nur eine erzieherische Reaktion auf Straftaten. Als staatlich-rechtliche Maßnahme und gesellschaftlich-moralische Verhaltensbewertung macht sie dem Straftäter und darüber hinaus weiteren Kreisen der Gesellschaft, insbesondere anderen Jugendlichen, deutlich, daß Verbrechen (§ 1 Abs. 3 StGB), Vergehen mit besonders schädlichen Folgen, Vergehen, die Ausdruck einer schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin sind, sowie Straftaten von Tätern, die aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben, gemäß §39 Abs. 2 StGB mit Freiheitsentzug bestraft werden können. Wir können feststellen, daß auch die Freiheitsstrafe immer besser als eine wichtige Etappe des Prozesses der Erziehung straffällig gewordener Jugendlicher begriffen und ausgestaltet wird. Sie ist niemals isoliert anzuwenden, sondern einzuordnen in ein System von Einzelmaßnahmen zur Erziehung des Rechtsverletzers. Die Zahl der Bürger, die als Betreuer für haftentlassene Jugendliche oder junge Erwachsene gewonnen werden konnten, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der individuellen Betreuung jugendlicher Täter, die schwererziehbar sind bzw. schwere Straftaten begingen, wird auch in Zukunft große Bedeutung beigemessen. Die Praxis lehrt, daß wir damit erfolgreich den Weg zur Zurückdrängung der Rückfallkriminalität beschreiten. Das schließt keinesfalls aus, daß sich das gesamte Kollektiv, in dem der Jugendliche lernt und arbeitet, für die Erziehung insbesondere der haftentlassenen Jugendlichen verantwortlich fühlen muß. Zur Weiterbildung der Jugendstaatsanwälte und Jugendsachbearbeiter Das neue Strafrecht fordert von jedem einzelnen Mitarbeiter der Sicherheits- und der Rechtspflegeorgane, sich ein größeres Wissen anzueignen. Sollen die Normen der neuen Strafgesetze lebendige Wirklichkeit gestalten helfen und einen optimalen Beitrag zur Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus leisten, so müssen wir noch besser lernen, unsere Aufgaben als gesamtstaatliche zu begreifen und zu lösen. Den zentralen Sicherheits- und Rechtspflegeorganen obliegt die Verpflichtung, alle Kader zielgerichtet und systematisch zu befähigen, parteilich, schöpferisch und ideenreich ihre Aufgaben im Sinne der Partei der Arbeiterklasse und der Staatsführung zu lösen. Im System der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität tragen die Jugendsachbearbeiter der Untersuchungsorgane und die Jugendstaatsanwälte eine große Verantwortung. Sie müssen sich stets dessen bewußt sein, daß jede ihrer Teilhandlungen und Entscheidungen im Jugendverfahren sei es die Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten, das Anhören der Erziehungspflichtigen, die Zeugenvernehmung, die Auswertung eines gesellschaftlich negativen, strafrechtlich relevanten Verhaltens Jugendlicher im Betriebskollektiv oder in der Schule, der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls oder das Plädoyer in der gerichtlichen Hauptverhandlung menschliche Verhältnisse berührt, die sie im Sinne der sozialistischen Ideologie zu beeinflussen vermögen. Das Prinzip der richtigen Differenzierung wird angesichts der breiten Skala von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher eine noch größere Rolle spielen. Die Verwirklichung des neuen Strafrechts erfordert eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete Erziehung straffällig gewordener junger Menschen, denn es ist „gerade eines jener großartigen Ergebnisse unserer bisherigen Entwicklung, daß heute der Hauptweg, jene Bürger in die sozialistische Menschengemeinschaft einzubeziehen, darin besteht, sie durch geduldige Überzeugung und Erziehung und durch die Kraft des Kollektivs zu einem ordentlichen, arbeitsamen Leben zu bringen“,9. Es ist nach wie vor eine vordringliche Aufgabe, die politisch-fachlichen, soziologischen, pädagogischen und psychologischen Kenntnisse der Jugendstaatsanwälte und der Jugendsachbearbeiter zu erhöhen, um zu erreichen, daß jedes Jugendverfahren zu einem Instrument sozialistischer Menschenführung wird. Jeder mit Jugendsachen betraute Mitarbeiter muß daher die Fähigkeit erwerben, selbständig in die gesellschaftlichen und politischen Zusammenhänge der konkreten, von einem Jugendlichen begangenen Rechtsverletzung einzudringen. Wer diese Fähigkeit nicht besitzt, verwechselt „höchste gesellschaftliche Wirksamkeit“ mit „Vielgeschäftigkeit“. Das Unvermögen, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, muß aber zwangsläufig zu Subjektivismus und Spontaneität führen. Jeder mit Jugendsachen betraute Mitarbeiter muß ferner „mit dem Leben der Jugend eng verbunden sein, die Probleme der Jugendlichen, ihre Gedanken und Diskussionen weitgehend kennen und vor allem ihre entwicklungsbedingten Besonderheiten respektieren“20. w W. Ulbricht, Schlußbemerkungen in der 6. Sitzung des Staatsrates am 7. Dezember 1967, NJ 1968 S. 12. 30 Streit, „Die weiteren Aufgaben bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“, NJ 1965 S. M7. Zu den Anforderungen bei der Verwirklichung des neuen Strafrechts vgl. insb. Offener Brief des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur Einführung der neuen Strafgesetze und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 1, Beilage. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 335 (NJ DDR 1968, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 335 (NJ DDR 1968, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei Wstgestellt werden können, oder zur Klärung enüsV die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gehrdenlJen Sachverhalts, wenn dies unumgänglich ist.

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