Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 333 (NJ DDR 1968, S. 333); ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen15. Die Jugendhaft ist in diesem Fall die staatliche Reaktion auf die Mißachtung der auferlegten Pflichten. Sie ist nicht wie in § 74 StGB eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen einer bestimmten Straftat, sondern die rechtliche Folge einer böswilligen, d. h. selbstverschuldeten Nichteinhaltung der gerichtlich auf-erlegten Pflichten. Eine solche Maßnahme kann nicht wiederholt verhängt werden, um die Erfüllung der Pflichten zu erzwingen; sie ist vielmehr eine einmalige Sanktion. Die Jugendhaft ersetzt nicht die Erfüllung der Pflichten durch den Jugendlichen16. Nach der Haftentlassung hat das Gericht im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Koiiektiven verstärkt dafür zu sorgen, daß der Jugendliche die ihm auferlegten Pflichten erfüllt. Erteilung von Auflagen in Verbindung mit einer Verurteilung auf Bewährung Als selbständige Maßnahme wird die „Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht“ gern. § 70 StGB u. E. keine besonders große Rolle spielen. Mit voller Berechtigung sehen es Buchholz'Geister/Oertl für notwendig an, im Interesse der wirksamen Erziehung jugendlicher Täter in geeigneten Fällen auch neben der Verurteilung auf Bewährung (§ 72 StGB) solche Pflichten, wie sie in § 70 aufgeführt sind, aufzuerlegen, um ein positives Verhalten der betreffenden Jugendlichen zu erleichtern und zu fördern17. Wenngleich wir ihnen im Ergebnis zustimmen, so halten wir es doch nicht für richtig, § 70 StGB als rechtliche Grundlage für die Anordnung von Auflagen in Verbindung mit einer Verurteilung auf Bewährung gern. § 72 StGB heranzu-- ziehen. Die „Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen“ nach § 70 StGB ist eine spezielle Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jugendlicher Täter ebenso wie z. B. die Jugendhaft oder die Einweisung in ein Jugendhaus. Das ergibt sich aus § 69 StGB, in dem alle gegen jugendliche Täter anzuwendenden Maßnahmen aufgeführt sind. Rechtliche Grundlage für Auflagen in Verbindung mit einer Verurteilung auf Bewährung sind allein die §§ 71, 72 StGB. Gemäß § 71 StGB gelten gegenüber jugendlichen Tätern bei Strafen ohne Freiheitsentzug die Bestimmungen des 3. Kapitels des Allgemeinen Teils des StGB, jedoch mit der Besonderheit, daß bei Vergehen Jugendlicher Strafen ohne Freiheitsentzug auch dann ausgesprochen werden können, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angeordnet sind. Aus der Verweisung auf das 3. Kapitel folgt, daß bei der Verurteilung auf Bewährung außer den in § 72 StGB beschriebenen spezifisch jugendgemäßen Auflagen auch die in § 33 Abs. 3 StGB aufgeführten Pflichten, welche die erzieherische Wirksamkeit der Strafe gewährleisten sollen, dem Täter auferlegt werden können. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis kann angenommen werden, daß bei Jugendlichen von den in § 33 Abs. 3 StGB genannten Pflichten in der Regel die beiden erstgenannten Wiedergutmachung und Bewährung am Arbeitsplatz Anwendung finden werden. Es ist deshalb zu begrüßen, daß entsprechend der sozia- 15 Diese Regelung beseitigt einen wesentlichen Mangel des alten JGG, wonach sich aus der Nichterfüllung von Weisungen, die das Gericht gemäß § 9 JGG ausgesprochen hatte, zumeist keinerlei Konsequenzen für den Jugendlichen ergaben. Untersuchungen zeigten, daß etwa die Hälfte aller ausgesprochenen Weisungen nicht realisiert wurde. Das trug nicht dazu bei, die Autorität des Gerichts zu festigen und Jugendliche Täter zur Selbsterziehung zu befähigen. 16 Sie ist also keine „Ersatzfreiheitsstrafe“, wie etwa im Falle der Umwandlung einer als Hauptstrafe verhängten Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe, wenn sich der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung böswillig entzieht (§ 36 Abs. 3 StGB.). 17 Buchholz / Geister / Oertl, a. a. O., S. 197. len Stellung Jugendlicher in § 72 StGB solche Auflagen konzipiert wurden, die den Lern- und Ausbildungprozeß positiv zu beinflussen vermögen. Das Gesetz geht davon aus, daß Jugendliche in der Regel einer lOjähri-gen Schulpflicht genügen, d. h. bis zum 17. Lebensjahr eine polytechnische Oberschule besuchen, und daß alle Jugendlichen verpflichtet sind, einen Beruf zu erlernen. Die in § 72 StGB enthaltenen Auflagen sind lediglich in allgemeiner Form gekennzeichnet. Es wird Aufgabe-des Gerichts sein, sie inhaltlich so auszugestalten, daß sie wegweisend für den Jugendlichen sind und dem Gericht eine Kontrolle ermöglichen. Um beispielsweise die Schulbildung abzuschließen, bedarf es der Erfüllung zahlreicher Einzelpflichten, die im Urteil zu nennen sein werden. Solche Einzelpflichten können sein: der regelmäßige Besuch eines Hausaufgabenzimmers in der Schule; die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in der Freizeit, die die Lerneinstellung fördern; in einem Wohnheim oder Internat zu wohnen; das zusätzliche Üben mit anderen Schülern zur besseren Beherrschung des Lernstoffs usw. Es ist auch denkbar, daß zur Entwicklung einer besseren Lerneinstellung, die eine notwendige Voraussetzung für den Abschluß der Schulbildung darstellt, die Veränderung der Einstellung des jugendlichen Täters zu seinen Mitschülern, zum anderen Geschlecht oder zu erwachsenen Menschen erforderlich ist und bestimmte Pflichten dieses Inhalts auferlegt werden. Ebenso wären gemäß § 72 Abs. 2 StGB konkrete, auf die Ausgestaltung der Bewährung am Arbeitsplatz gerichtete Pflichten anzuordnen18. Wir begrüßen es, daß im Unterschied zum JGG (§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 2) die Anordnung der im Zusammenhang mit der Verurteilung und der Strafaussetzung auf Bewährung möglichen Auflagen nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es gibt eine Reihe jugendlicher Täter, deren Straftaten persönlichkeitsfremd sind und deren Eltern über ausreichende pädagogische Fähigkeiten verfügen, den weiteren Entwicklungsweg des Jugendlichen so gestalten zu helfen, daß ein Rückfälligwerden nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen wäre die Auferlegung von Pflichten ein formaler Akt. Sie wird jedoch dann notwendig, wenn der jugendliche Täter systematisch befähigt werden muß, seine Selbsterziehung zu entwickeln, um sich in jeder Lebenslage gesellschaftsgemäß zu verhalten. Jugendhaft In der sozialistischen Bildungs- und Jugendpolitik nimmt die Erziehung durch Arbeit einen hervorragenden Platz ein. Dieser Grundsatz ist auch im System der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität stärker zu berücksichtigen. Gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten ist ein Wesenszug unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung, der entscheidend zur Bewußtseinsbildung beiträgt. Dem entspricht die Jugendhaft (§ 74 StGB). Sie verfolgt den Zweck, dem Jugendlichen durch gesellschaftlich nützliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung im Wege einer kurzfristigen Freiheitsentziehung nachdrücklich die Bedeutung der Einhaltung der Grundregeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens bewußt werden zu lassen. Die Jugendhaft ist eine wertvolle Ergänzung der bisherigen Mittel im Kampf gegen die Jugendkriminalität. Als eine spezifische Form der für 16 Im Falle der Strafaussetzung auf Bewährung könnten die in § 45 Abs. 3 StGB, insbesondere in Ziff. 1 und 2 genannten Pflichten ebenso ausgestaltet werden. Eine solche Konkretisierung würde auch die Erziehungsarbeit des Kollektivs bzw. des einzelnen Bürgers wesentlich erleichtern. 333;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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