Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 331 (NJ DDR 1968, S. 331); vermag demgegenüber nur der Psychiater vorzunehmen, da sie auf organischen Störungen beruht. Die Symptome einer Zurechnungsunfähigkeit sind bei jugendlichen und erwachsenen Tätern gleichartig, so daß die Kriterien, die eine Begutachtung durch einen Psychiater als notwendig erscheinen lassen, im Jugend-und im Erwachsenenverfahren in gleicher Weise Gültigkeit haben. Eine solche klare Abgrenzung würde u. E. der Persönlichkeitserforschung Jugendlicher im Strafverfahren besser gerecht werden. Sie könnte auch dazu führen, die durchschnittliche Dauer der Begutachtung, die gegenwärtig oftmals mehrere Monate beträgt, wesentlich zu verkürzen, um dadurch die erzieherische Effektivität des Jugendverfahrens zu erhöhen. 3. Die Jugendstaatsanwälte haben dafür zu sorgen, daß Zweifel am Vorliegen der Schuldfähigkeit vor Erhebung der Anklage überzeugend geklärt werden. Sie haben die Gründe für das Vorliegen der Schuldfähigkeit in der Anklageschrift in knapper Form unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen in den Prozeßakten darzulegen. Kommen sie dieser Pflicht gewissenhaft nach, so besteht u. E. für das Gericht keine Veranlassung, die Sache in das Ermittlungsverfahren zurückzugeben, wenn es hinsichtlich der Schuldfähigkeit zu einer anderen Auffassung als der Staatsanwalt gelangt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält. 4. Wird die Schuldfähigkeit im Ermittlungsverfahren begründet ausgeschlossen, so stellen die Jugendsachbearbeiter des Untersuchungsorgans (§ 141 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) oder der Jugendstaatsanwalt (§ 148 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) das Verfahren ein. Dem zuständigen Organ der Jugendhilfe ist davon Kenntnis zu geben. Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen Zur Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB § 67 Abs. 1 StGB räumt dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsorgan das Recht und die Pflicht ein, unter folgenden, gesetzlich fixierten Voraussetzungen von der Strafverfolgung eines Jugendlichen abzusehen10: 1. Bei der Straftat des Jugendlichen muß es-sich um ein Vergehen (§ 1 Abs. 2 StGB) handeln. 2. Das Vergehen darf „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ sein. Es muß sich also wie aus § 28 Abs. 1 Satz 1 StGB folgt, wo der gleiche Terminus verwendet wird um eine Straftat handeln, bei der sowohl die Folgen als auch die Schuld nicht so schwerwiegend sind, daß ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist. 3. Die Handlung muß Ausdruck einer „sozialen Fehlentwicklung“ des Jugendlichen sein. In der Regel besitzen diese Jugendlichen eine schwachen Willen. Selbst wenn sie sich vornehmen, künftig die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu achten, hindern ihr mangelnder Wille und ihre fehlende Energie sie daran, ihr Vorhaben zu verwirklichen. Die soziale Fehlentwicklung kann nur durch eine gezielte, längere Zeit andauernde sozial-pädagogische Einwirkung überwunden werden11. 4. Die Organe der Jugendhilfe müssen zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung bereits „notwendige und ausreichende Erziehungsmaßnahmen“ eingeleitet haben 10 Diese Regelung unterscheidet sich von der des § 25 StGB, wonach unter den dort gesetzlich bestimmten Voraussetzungen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist. § 25 StGB kann auch gegenüber Jugendlichen Tätern Anwendung finden. 11 Handelt es sich um ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen, das jedoch nicht Ausdruck einer sozialen Fehlent- wicklung des Jugendlichen ist, so ist die Sache unter den Voraussetzungen des § 28 StGB der Konflikt- oder der Schiedskommission zu übergeben. oder solche Maßnahmen nach einer Beratung mit dem Untersuchungsorgan oder dem Staatsanwalt einleiten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen des Absehens von der Strafverfolgung gemäß § 35 JGG, sollen einige Kriterien für die Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB angeführt werden: Das gesellschaftswidrige Verhalten, das sich in der Straftat objektiviert hat, ist die Fortsetzung eines bereits vor der Straftat oftmals schon während der Kindheit bestehenden negativen Gesamtverhaltens. Die soziale Fehlentwicklung ist auf ein Familienversagen, das nicht Tendenzen der Böswilligkeit enthalten muß, zurückzuführen; d. h., die Eltern vermögen ohne die Hilfe der Organe der Jugendhilfe nicht, ihren Beitrag zur Formung der sozialistischen Persönlichkeit des Jugendlichen zu leisten. Die Organe der Jugendhilfe hätten in der Regel bereits vor der Begehung der Straftat gemäß § 1 Abs. 1 JHVO beratend oder durch unmittelbare Einflußnahme tätig werden müssen, damit die Erziehungspflichtigen ihrer Verantwortung gemäß § 42 FGB gerecht werden konnten. In solchen Fällen stellen die Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 JHVO zwar keine rechtzeitige, aber doch eine korrigierende Einflußnahme auf die soziale Fehlentwicklung dar. Viele dieser Jugendlichen sind schwer erziehbar12. Es geht hier darum, defekte Erziehungsverhältnisse zu korrigieren, denn das gesellschaftswidrige Verhalten ist eine Widerspiegelung der gestörten Beziehungen des Jugendlichen zu den Erziehungspflichtigen. Die Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB wird häufig bei Jugendlichen in Frage kommen, die erst 14 oder 15 Jahre alt sind. Diesen jungen Menschen ist nicht immer bewußt, daß sie wegen eines gleichen gesellschaftswidrigen Verhaltens, das sie bereits vor Vollendung des 14. Lebensjahres zeigten und auf das die Gesellschaft u. U. wenig oder gar nicht reagierte, nunmehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Um die soziale Verwurzelung solcher Jugendlichen zu sichern und ein Rückfälligwerden weitgehend auszuschließen, ist ein System von Maßnahmen, eine zielgerichtete Koordinierung aller Erziehungseinflüsse, eine sachkundige Beratung aller Erziehungsträger, eine Einflußnahme auf die Familie und eine ständige wirksame Kontrolle erforderlich. Diese Aufgaben können nur durch die Organe der Jugendhilfe gelöst werden. Sie haben eine große politische Verantwortung übernommen, indem es ihnen übertragen wurde, „die Folgen des Familienversagens zu überwinden“ 13. Die Organisierung einer wirksamen Hilfe für die Familien, in denen Erziehungsuntüchtigkeit oder böswillige Vernachlässigung der Erziehungspflichten die Ursachen für eine Gefährdung Minderjähriger oder für kriminelles Verhalten Jugendlicher bilden, ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Zurückdrängung der sozialen Fehlentwicklung Minderjähriger und dadurch auch der Jugendkriminalität. Es sei an dieser Stelle noch einmal betont, daß die Organe der Jugendhilfe nicht auf Straftaten reagieren und durch ihre ausschließlich unter sozial-pädagogischen Gesichtspunkten angeordneten Maßnahmen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit verwirklichen. Dieser Aspekt wurde in der Praxis nicht immer beachtet. So wurden z. B. die Informationen, die den Organen 2 Von ihnen sagte Makarenko (Werke, Bd. VH, Berlin 1957, S. 423 f.), daß nicht die Persönlichkeit, sondern die Beziehungen zur Gesellschaft defekt seien. 15 Vgl. Mannschatz, „Die nächsten Aufgaben“, Jugendhilfe 1966, Heft 1, S. 3. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 331 (NJ DDR 1968, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 331 (NJ DDR 1968, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher gewinnt die Nutzung des sozialistischen Rechte zunehmend an Bedeutung. Das sozialistische Recht als die Verkörperung des Willens der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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