Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 328 (NJ DDR 1968, S. 328); durch die Bürger; auch die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind ihren Wählern rechenschaftspflichtig und können unter bestimmten Voraussetzungen von ihnen abberufen werden (Art. 95). Schließlich ist auch ihnen die Unabhängigkeit in ihrer Rechtsprechung zugesichert (Art. 96). Insgesamt rechtfertigen die angeführten Verfassungsbestimmungen die Schlußfolgerung: Es geht nicht um die Übertragung neuer oder anderer Aufgaben an die gesellschaftlichen Gerichte. Vorstellungen dieser Art bestehen nicht und wären angesichts des großen Umfangs der Tätigkeit dieser Organe auch nicht begründet. Verändert ist dagegen die Stellung der gesellschaftlichen Gerichte im Gesamtsystem der Rechtsprechung und die Stellung ihrer Mitglieder, die der der Richter weitgehend angenähert wird. Diese qualitative Veränderung bedeutet gleichzeitig auch für den Bereich der gesellschaftlichen Gerichte eine Verstärkung der Garantien für die Verwirklichung der sozialistischen Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit12. Kontrolle der Rechtsprechung durch Öffentlichkeit und Volksvertretung Unter dem Gesichtspunkt der Garantien ist schließlich noch auf die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und die Volksvertretungen hinzuweisen. Sie zeigt sich in der bereits behandelten. Verantwortlichkeit des Obersten Gerichts (Art. 93 Abs. 3) und in der Rechenschaftspflicht und der Abberufungsmöglichkeit aller gewählten Mitglieder der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte (Art. 50, 95). Aber darin erschöpft sich die demokratische Kontrolle nicht. Sie wird über die Teilnahme der Werktätigen verwirklicht (Art. 87), zeigt sich in Berichten und Diskussionen der Volksvertretungen und der sozialistischen Presse. Ausdruck einer derartigen Kontrolle sind auch die Eingaben und Beschwerden der Bürger und Kollektive an das Oberste Gericht, den Generalstaatsanwalt und die zuständigen Bezirksorgane, in denen die Kassa- 12 Wenn die notwendigen, die Strafgesetzgebung ergänzenden Normativakte über die gesellschaftlichen Gerichte vorliegen, wäre eine gründliche wissenschaftliche Behandlung dieses Komplexes sehr erwünscht. tion rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen angeregt wird. Einen speziellen Fall der Kontrolle regelt Art. 104 Abs. 2 der Verfassung: Über Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts entscheidet der Staatsrat. Wie der Ausdruck „Leitungsentscheidungen“ zeigt, handelt es sich hier nicht um die Entscheidung von Einzelfällen, die in der gerichtsverfassungsrechtlichen, straf- und zivilprozessualen Form abgeschlossen werden. Es geht vielmehr um verbindliche Maßnahmen der Leitung der Rechtsprechung und der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, wie Richtlinien und Beschlüsse des Plenums und Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Gerichts oder Anweisungen des Generalstaatsanwalts. * Abschnitt IV der Verfassung enthält noch zwei weitere Regelungen, die von großer Bedeutung für die Bürger sind. Sie können jedoch in diesem Beitrag nicht näher erläutert werden. 1. In den Art. 103 bis 105 werden die Grundsätze für die Eingaben und Beschwerden der Bürger behandelt. Sie sind auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Eingabenerlaß des Staatsrates entwickelt und sichern, daß die Rechte der Bürger von allen Staatsorganen gewahrt werden. Neu ist die Einrichtung von Beschwerdeausschüssen bei den örtlichen Volksvertretungen (Art. 105). 2. Art. 106 enthält die Grundsatzregelung der Staatshaftung. Danach haften staatliche Organe für Schäden, die ihre Mitarbeiter durch ungesetzliche Maßnahmen Bürgern oder deren persönlichem Eigentum zugefügt haben. Im Hinblick darauf, daß jede einzelne Verfassungsnorm unmittelbar geltendes Recht ist (Art. 107), ist zu wünschen, daß das Gesetz über Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung bald der Volkskammer vorgelegt wird. Insgesamt ist die Feststellung gerechtfertigt, daß Abschnitt IV der neuen, sozialistischen Verfassung der DDR ein schöpferischer Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtsordnung ist. KATE GOLDENBAUM, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Major der K Dr. RUDOLF KOBLISCHKE, Mitarbeiter im Ministerium des Innern Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher Auf der Grundlage des Programms des Sozialismus wurden in den letzten vier Jahren mehrere bedeutsame Normativakte erlassen, die auf eine zielstrebige Verwirklichung der sozialistischen Bildungs- und Jugendpolitik gerichtet sind1. Erstmalig in einem deutschen Staate haben alle Mädchen und Jungen die Möglichkeit, sich allseitig zu bilden, einen Beruf zu erlernen und sich zu sozialistischen Persönlichkeiten zu entwickeln. Dieses Grundrecht ist nunmehr in unserer neuen, sozialistischen Verfassung zugleich als Grundpflicht ausgestaltet worden: „Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen“. (Art. 20 Abs. 3) 1 Es sind dies das Jugendgesetz vom 4. Mai 1964 (GBl. I S. 75), das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83), das Familiengesetzbuch vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I S. 1), der Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ vom 31. März 1967 (GBl. I S. 31), die Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215). 328 „Alle Jugendlichen haben das Recht und die Pflicht, einen Beruf zu erlernen“. (Art. 25 Abs. 4) Hier werden das Anliegen und die beiden Seiten der staatlichen Jugendpolitik, deren unabdingbarer Bestandteil die Vorbeugung und die Bekämpfung der sozialen Fehlentwicklung Minderjähriger und der Jugendkriminalität ist, besonders deutlich: Aus der Verantwortung der ganzen Gesellschaft, insbesondere aller staatlichen Leiter und der Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, für die Erziehung und Förderung der gesamten Jugend erwächst die Verantwortung aller Jungen und Mädchen, die gebotenen Möglichkeiten des Lernens voll auszuschöpfen und aktiv mitzuwirken, ein sozialistischer Staatsbürger zu werden, der die Normen der Ethik und Moral, der Recht und Gesetzlichkeit respektiert. Das ist gemeint, wenn in Art. 2 und in § 5 des neuen StGB der Gedanke niedergelegt ist, daß in der sozialistischen Gesellschaft keiner zum Verbrecher zu werden braucht2. 2 Dieser Gedanke wurde erstmalig im Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der DDR vom 30. Januar 1961 (GBl. I S. 3) ausgesprochen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 328 (NJ DDR 1968, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 328 (NJ DDR 1968, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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